Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung einheitlicher Depotgebühren
Leitsatz (redaktionell)
Die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Auch eine Aufteilung im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte ist nicht geboten.
Eine Abzugsfähigkeit scheidet jedoch aus, soweit sie auf ihrer Natur nach ertragslose Anlagen im Depot entfallen.
Normenkette
EStG §§ 20, 23, 12, 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG.
Die Einkünfte resultierten im wesentlichen aus einem Depot bei der E Bank, der der Kläger einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt hatte. Danach war die Bank berechtigt, über die auf dem Depot gebuchten Vermögenswerte, ohne im Einzelfall Weisungen bzw. die Zustimmung des Klägers einzuholen, im Namen und für Rechnung des Klägers zu verfügen (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag Bl. 31 ff d. Akte verwiesen). Als Entgelt für die Bank wurde eine Vergütung in Höhe von 0,5 % zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, bezogen auf die vorhandenen vertragsgegenständlichen Vermögenswerte im Depot gemäß Vermögensaufstellungen an den Stichtagen 31.3. und 30.9. eines Jahres. An den Stichtagen war jeweils die Hälfte der Gesamtvergütung von 0,5 % des Depotvolumens zzgl. Umsatzsteuer fällig. Die Anlagezielsetzung war in der Anlage zum Vermögensverwaltungsvertrag mit „wachstumsorientiert mit dem Schwerpunkt Aktien” vereinbart.
Neben dieser Vermögensverwaltungsgebühr hatte der Kläger die Gebühr für die Führung des Depots, die 0,15 % per anno bezogen auf das Quartalsweise festgehaltene Depotvolumen betrug, sowie die sog. Transaktionskosten (Entgelte und Auslagen für die Durchführung von An- und Verkäufen von Wertpapieren)zu zahlen, die bezogen auf die einzelnen Geschäfte berechnet wurden.
Die Bank berechnete in den Streitjahren folgende Gebühren:
1999 |
DM |
Depotgebühr |
12.014,98 |
Vermögensverwaltung 31.3. |
17.979,66 |
„30.9. |
18.615,47 |
gesamt: 48.610,11 DM |
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Der Kläger erklärte für 1999 Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG in Höhe von 90.825 DM. Davon entfielen nur 2.761,75 DM auf Kapitalanlagen außerhalb des Depots. Des weiteren erklärte er einen Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren aus dem Depot i. S. des § 23 EStG in Höhe von ./. 17.358 DM. Die Verwaltungsgebühren von 48.610,11 DM zog er ausschließlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.
2000 |
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DM |
Depotgebühr |
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18.559,52 |
Vermögensverwaltung |
1.Halbjahr 2000 |
23.381,50 |
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2.Halbjahr 2000 |
21.969,59 |
Insgesamt |
63.910,61 DM. |
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(Gemäß der Bescheinigung der Bank vom 4.1.2007).
Der Kläger erklärte im Jahr 2000 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 104.917 DM, die ebenfalls nahezu ausschließlich aus dem Depot stammten. Daneben erklärte er Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG von ./. 337.916 DM. Die Verwaltungsgebühren von 63.910,61 DM zog er in vollem Umfang bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ab.
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 teilte der Beklagte die Verwaltungsgebühren auf die Einkünfte nach § 20 EStG und § 23 EStG zur Hälfte auf. Gegen die Bescheide vom 10.1.2003 und 18.12.2002 legte der Kläger Einsprüche ein, über die der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 2.1.2004 entschieden hat. Dabei teilte er die erklärten Depotgebühren und -verwaltungsgebühren im Verhältnis der erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der erklärten Verluste aus Spekulationsgeschäften auf und erfasste die Verluste aus Spekulationsgeschäften in den gesonderten Feststellungen des Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999 und 31.12.2000.
Gegen die Einspruchsentscheidungen hat der Kläger am 20.1.2004 Klage erhoben. Er beantragt, die Depotverwaltungsgebühren in voller Höhe bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.
Er trägt vor, die Depotgebühren seien nach einem Prozentsatz des Depotvolumens berechnet worden und damit von konkreten Veräußerungsgeschäften unabhängig. Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst seien und ihr dienten, müssten auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstammes dienten. Nur durch eine qualifizierte Vermögensverwaltung könne die gewünschte Ertragskraft sichergestellt werden. Diese Grundsätze seien nicht nur bei der Abgrenzung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG von steuerneutralen Wertzuwächsen zu beachten, sondern auch bei der Zuordnung von Werbungskosten zu verschiedenen Einkunftsarten. Die sonstige Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte betreffe den Bereich de...