Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Behandlung gleichartig genutzter Gebäudeteile nicht bei Nutzungsänderung
Leitsatz (redaktionell)
Zu gleichen Zwecken genutzte Gebäudeteile können nicht nur einheitlich dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden, wenn die gleichartige Nutzung beider Gebäudeteile auf der Nutzungsänderung eines Gebäudeteils beruht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Entnahme eines Gebäudeteils.
Der Kläger ist als Bausachverständiger freiberuflich tätig. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Daneben erzielt er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 1980 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück G in B, das er von 1981 bis 1983 modernisierte und um einen Anbau erweiterte. Das Erdgeschoss sowie das erste Obergeschoss wurden seit 1983 bis einschließlich des Streitjahrs unverändert zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ebenfalls unverändert war die Nutzung des dritten Obergeschosses zu fremden Wohnzwecken.
Das zweite Obergeschoss, das eine Zwei-Zimmer-Wohnung und ein separates Zimmer im Zwischengeschoss umfasst, wurde von 1983 bis 1992 zu eigenen beruflichen Zwecken (Büroräume) genutzt. Von April 1993 bis Oktober 1996 wurde dieses Geschoss insgesamt zu fremdgewerblichen Zwecken vermietet. Danach standen die Wohnung sowie das separate Zimmer bis November 1997 leer. Ab Dezember 1997 wurde dann die Zwei-Zimmer-Wohnung zu Wohnzwecken vermietet; das separate Zimmer nutzte der Kläger ab diesem Zeitpunkt als Arbeitszimmer zu eigenberuflichen Zwecken.
Der Kläger behandelte das zweite Obergeschoss und den anteiligen Grund und Boden für die Zeit der eigenberuflichen Nutzung von 1983 bis 1992 als Betriebsvermögen. Nach der Nutzungsänderung in 1993 wurde dieser Gebäudeteil und der dazu gehörende Grund und Boden weiterhin in den Anlageverzeichnissen der Jahre 1993 bis 1996 als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Der auf dieser Basis ermittelte Gewinn 1997 wurde erklärungsgemäß der Veranlagung zugrunde gelegt. Der Bescheid vom 19. April 1999 erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Danach ordnete das FA für die Jahre 1996 bis 1998 eine steuerliche Betriebsprüfung (Bp) an. Die Prüfungsfeststellungen sind im Bp-Bericht vom 04. Oktober 1999 enthalten, auf den Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des zweiten Obergeschosses in dem Objekt G in B (70,38 qm) ging der Prüfer davon aus, dass der Kläger diesen Gebäudeteil einschließlich des anteiligen Grund und Bodens für die Zeit der eigenberuflichen Nutzung zutreffend in sein Anlageverzeichnis aufgenommen gehabt habe, weil es sich insoweit um notwendiges Betriebsvermögen gehandelt habe. Den weiteren Ausweis in den Anlageverzeichnissen von 1993 bis 1996 wertete der Prüfer dahingehend, dass der Kläger insoweit zulässigerweise gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet habe.
Hingegen folgte der Prüfer der steuerlichen Behandlung durch den Kläger für die Zeit ab Dezember 1997 nur teilweise. Soweit der Kläger nunmehr das separate Zimmer im Zwischengeschoss (18,63 qm) als Arbeitszimmer nutze, stelle dieser Teil (einschließlich des anteiligen Grund und Bodens) notwendiges Betriebsvermögen dar. Indes müsse durch die Vermietung der Zwei-Zimmer-Wohnung (51,75 qm) dieser Gebäudeteil sowie der entsprechende Grund- und Bodenteil zwingend aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, weil dieser nunmehr fremdvermietete Teil mit dem bereits im dritten Obergeschoss (Dachgeschoss) fremdvermieteten Teil ein einheitliches Wirtschaftsgut darstelle, das in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe. Da es sich bei dem bisher zu fremden Wohnzwecken vermieteten Teil um notwendiges Privatvermögen gehandelt habe, sei der von der Nutzungsänderung betroffene Anteil zum Teilwert zu entnehmen.
Der Wert des als entnommen behandelten Gebäudeteils (einschließlich des Grund und Bodens) wurde nach einer Ortsbesichtigung durch den Bausachverständigen des FA auf 90.000,00 DM festgestellt.
Der Prüfer behandelte diesen Betrag als fiktive Betriebseinnahme und den entsprechenden Gebäuderestwert sowie den Grund- und Bodenanteil als fiktive Betriebsausgabe. Die tatsächlichen Betriebseinnahmen, die auch die vereinnahmte Miete für den Monat Dezember in Höhe von 700,00 DM enthielten, wurden um diesen Betrag vermindert.
Wegen der zahlenmäßigen Darstellung im Einzelnen wird auf Tz. 19 des Bp-Berichts vom 04. Oktober 1999 sowie auf die Anlage 2 hierzu verwiesen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden insoweit lediglich Folgerungen gezogen (vgl. Tz. 24 sowie Anlage 3 des Bp-Berichts).
Diese Prüfungsfeststellungen wertete das FA in dem geänderten Bescheid vom 02. Dezember 1999 aus.
Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beanstandet der Kläger die vom FA durchgeführte Entnahme.
Der Kläger macht geltend, er habe das Architekturbüro zum C-Platz verlegt und die ehemal...