Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Frage, ob die Kläger Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Verlust „veräußert” haben, oder ob es sich um eine nicht von § 17 EStG erfaßte bloße Rückgabe der Anteile handelte.
Die Kläger hatten im Streitjahr 1984 ihren Wohnsitz im Inland. Sie erzielten gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer u.a. der … und der …, beide mit Sitz in … Die GmbH-Anteile wurden in 1984 für ca. … DM veräußert. Die Kläger bezogen weiterhin Geschäftsführergehälter, sowie daneben Einkünfte aus umfangreichem Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger besaßen auch Grundbesitz in …, waren aber nach eigenen Angaben sog. non-residents. Daneben hatten sie im Jahre … Anteile/Aktien an der „…” (im folgenden …) mit Sitz in … für insgesamt … US Dollar ($) erworben. In Zusammenhang mit dieser Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wurde, machten die Kläger in ihrer (inländischen) Einkommensteuererklärung den hier strittigen „Veräußerungsverlust” im Sinne des § 17 EStG geltend, und zwar zunächst für das Streitjahr 1984 in Höhe von … DM.
Der Beklagte berücksichtigte den Verlust zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1984 vom …, versagte den Abzug dann jedoch nach einer Betriebsprüfung -BP- (Beginn …; Bericht vom …) und setzte die Einkommensteuer für 1984 mit Steuerbescheid vom … bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM auf … DM fest.
Nach den Feststellungen der BP lag den erklärten Verlusten im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Schon in … hatten die Kläger die Absicht gefaßt, in den USA eine größere Investition zu tätigen. Sie waren mit einer deutschen Anlageberatungsfirma, der … in Kontakt gekommen, als deren Vertreter … auftraten. Diese boten den Klägern den Erwerb einer Farm in … an, deren Eigentümer ein gewisser … war. Auf der Farm, die Grundbesitz von ca. … acres Ackerland und Waldgebiet umfaßte, wurden im wesentlichen Sojabohnen, Weizen, Pecannüsse und Sonnenblumen angebaut. Da ein direkter Landerwerb durch in den USA nicht ansässige Ausländer schwierig war, wurde im … die … gegründet, in die … die Farm nebst Ländereien einbrachte. Die Kläger erwarben zunächst im … … % der Anteile für … $, die sie am … zahlten. Die übrigen Anteile an der … gingen an die … (im folgenden …), die sich über eine Dachgesellschaft auf den … im Besitz von … befand. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der … und …, so daß die … auf Annullierung der Verträge klagen wollte. Statt dessen erwarben jedoch die Kläger am … deren Anteile (…%) für … $. Dieses Geld ging ebenfalls an …, der die Anteile zuvor von der … zurück erworben hatte.
… stellten die Kläger dann allerdings fest, daß die Zusagen von … über den Wert der Farm und die Höhe der daraus zu erwirtschaftenden Erträge falsch und die ihnen in einem vor Kaufabschluß vorgelegten Prospekt enthaltenen Zahlen und Daten aufs Gröbste manipuliert waren. Sie erhoben am … bei dem zuständigen Bundesbezirksgericht in … Klage gegen … einerseits und … (die sog. … -Beklagten) andererseits, sowie weitere an dem Verkauf der Farm beteiligte Personen, u.a. … als Anwälte und Rechtsberater, auf deren Auskünfte sie sich ebenfalls verlassen hatten.
In der Klageschrift vom … heißt es u.a. unter Punkt 25o (unter Berufung auf „Abschnitt 12 (2) des 1933er Gesetzes über Falschdarstellungen beim Wertpapierverkauf”), sowie unter Punkt 258 (unter Berufung auf „Abschnitt 10(b) des 1934er Gesetzes” und die „Richtlinie 10b-5 sowie Abschnitt 17(a) des 1933er Gesetzes über Betrug in Verbindung mit dem Verkauf einer Sicherheit”), die Kläger forderten unter Rückgabe der …-Aktien von den Beklagten gesamtschuldnerisch die investierten … $ zurück (s. Bl. 1o1 ff (150, 157) der Sonderakte des Beklagten „Verträge, Klage und gerichtliche Verfügung als Unterlagen zum BP-Bericht vom …”).
Zusammengefaßt richteten die Klageanträge sich auf Annullierung/Aufhebung der Transaktionen, oder einen entsprechenden Schadensersatz in Höhe von … $, sowie auf Bußgeld in Höhe von … $ (s. Bl. 83 der Klageschrift = Bl. 183 d.Sonderakte des Beklagten, a.a.O.; die Klageschrift in Englischer Sprache befindet sich in der BP-Akte „Belege zu den Prozeßkosten”).
Im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagte das Gericht … am … auf Antrag der Kläger, über sein Vermögen, insbesondere die Mittel aus den Aktienverkäufen zu verfügen, weil, so das Gericht, den Klägern aufgrund der vorgelegten Beweise möglicherweise ein Anspruch auf Annullierung des Aktienerwerbs und Rückzahlung des Kaufpreises zustehe. Den Klägern wurde das Recht zum „Besitz” der Farm bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuerkannt und die Verwaltung der Farm auferlegt mit der Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht (s. Bl. 79-86 d.A. 8 K 6o15/9o; die einstweilige Verfügung in englischer Sprache befindet sich in BP-Akte Bd. IV unter AB 8). Die Aktien selbst wurden ab dem … bei Gericht hinterlegt.
In ...