Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten bei Gewinnfeststellungsbescheiden einer Personengesellschaft und Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1) Feststellungsbescheide ohne Angabe sämtlicher Inhaltsadressaten sind unheilbar nichtig und unwirksam.
2) Steuer- und Feststellungsbescheide sind auch bezüglich der Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO nicht die Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB, die auf Verfügungen der Finanzbehörden entsprechend anwendbar sind. Dies setzt aber voraus, dass die Bescheide - auch für außenstehende Dritte - objektiv mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig sind.
3) Zur Bezeichnung der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Inhaltsadressaten eines Gewinnfeststellungsbescheids genügt es, wenn im Anschriftenfeld des Bescheids die Personengesellschaft als solche bezeichnet wird (Sammelbezeichnung) und sich alle Gesellschafter eindeutig als Adressaten aus dem für die Verteilung des Gewinns vorgesehenen Teil des Bescheids ergeben. Eine Nachholung der Benennung ist nicht möglich. Eine Heilung des Mangels durch die Einspruchsentscheidung ist ebenfalls nicht möglich.
4) Das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und die Höhe des laufenden Gewinns sind selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen. Insoweit ist der Gewinnfeststellungsbescheid in sich teilbar.
5) Zu den Kriterien einer Verlustzuweisungsgesellschaft und Anforderungen an den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht.
Normenkette
AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, §§ 119, 181 Abs. 1, 1 S. 1; BGB § 133; EStG § 15 Abs. 2, 2 S. 1; AO 1977 § 157 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielt oder ob sie ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG; persönlich haftende Gesellschafterin ist die XY-GmbH – die Beigeladene zu 2), die zwischenzeitlich ihren Namen geändert hat –, deren Geschäftsführer der Mitinitiator der Klägerin Z. ist; einzige Kommanditistin in den Streitjahren ist die Beigeladene zu 1). Letztere hält die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für eine Vielzahl von Treugebern. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 12.5.1978 die Exploration, Ausbeutung, Förderung, der An- und Verkauf, die Verarbeitung und Aufbereitung sowie der Handel mit Kohle und Kohleprodukten. Die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland war ebenfalls zulässig. § 3 des Gesellschaftsvertrages sah vor, dass die Klägerin erstmalig zum 31.12.1988 gekündigt werden konnte. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages hatte die Beigeladene zu 2) ihren Beitrag durch Einbringung ihrer Dienstleistung zu erbringen. Zur Leistung einer Kapitaleinlage war sie nicht verpflichtet. Die Beigeladene zu 2) war berechtigt, das Kommanditkapital sowie die stille Beteiligung auf 2,8 Mio. DM bzw. 11,2 Mio. DM zu erhöhen, sofern der Kommanditistin entsprechende Zeichnungen vorlagen. Eine Nachschusspflicht der Kommanditistin bestand nicht. § 5 des Gesellschaftsvertrages sah vor, dass die Komplementärin berechtigt und verpflichtet war, stille Gesellschaftsverträge abzuschließen, wobei die stille Beteiligung stets im Verhältnis 80:20 zur Kommanditbeteiligung stehen musste. Stille Gesellschafter nahmen an den stillen Reserven und am Verlust der Klägerin nicht teil. Für ihre Tätigkeit erhielt die Beigeladene zu 2) eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 DM (§ 8 Gesellschaftsvertrag). § 15 des Gesellschaftsvertrages regelte die Gewinn- und Verlustverteilung. Hiernach war die Beigeladene zu 2) mit 1% am Gewinn oder Verlust beteiligt; von dem verbleibenden Gewinn war den stillen Gesellschaftern bis zu 10% auf den Nominalbetrag ihrer Einlage zuzuweisen. Sodann erhielt die Beigeladene zu 2) eine ihr nach § 8 des Vertrages zustehende gewinnabhängige Tantieme. Der Restgewinn war den Kommanditisten zuzuweisen.
Soweit Anteilszeichner während der Anlaufphase in verschiedenen Geschäftsjahren Einzahlungsverpflichtungen übernahmen, waren ihnen die buchmäßigen Verluste der Anlaufkosten und steuerlichen Abschreibungen grundsätzlich nach dem Verhältnis der in dem jeweiligen Geschäftsjahr übernommenen Einzahlungsverpflichtungen so zuzurechnen, dass im Ergebnis jeder Anteilszeichner am Ende der Anlaufphase entsprechend seiner Beteiligungsquote hieran beteiligt war.
Ebenfalls am 12.5.1978 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) einen Vertrag über die Eingehung einer stillen Gesellschaft ab. In Korrespondenz zu § 4 des KG-Vertrages sah § 2 des Vertrages über die stille Gesellschaft vor, dass die Einlage der stillen Gesellschafterin zur Kommanditbeteiligung stets im Verhältnis 80:20 zu stehen hatte. Die Geschäftsinhaberin war verpflichtet, weitere Einlagen der stillen Gesellschafterin bis zu einem Betrag von 11,2 Mio. DM zu gestatten, sofern der Beigeladenen zu 1) entsprechende Zeichnungen und Einlagen der Treu...