Entscheidungsstichwort (Thema)
Atypisch stille Gesellschaft, persönliche und sachliche Steuerpflicht, Gewerbeverlust, Unternehmerwechsel
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Inhaber des Handelsgeschäfts persönlich gewerbesteuerpflichtig. Nur die sachliche Steuerpflicht betrifft die atypisch stille Gesellschaft. Damit ist Beteiligter im außergerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren allein der Inhaber des Handelsgeschäfts.
2) Wenngleich es sich bei einer atypisch stillen Gesellschaft um eine eigenständige Mitunternehmerschaft handelt, betreiben der Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Demzufolge werden für den Inhaber des Handelsgeschäfts und die atypisch stille Gesellschaft nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag sowie ein einheitlicher vortragsfähiger Gewerbeverlust ermittelt.
3) Der vortragsfähige Gewerbeverlust des Inhabers der Handelsgeschäfts kann nach Einbringung des Betriebs in eine atypisch stille Gesellschaft nur insoweit vom Gewerbeertrag der atypisch stillen Gesellschaft abgezogen werden, als dieser entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf den Inhaber der Handelsgeschäft entfällt. Dies gilt im Fall der GmbH & Co. KG & atypisch Still auch dann, wenn Kommanditist der KG und atypisch stiller Gesellschafter personenidentisch sind.
Normenkette
GewStG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 10a; AO § 179 Abs. 2, § 184 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1, § 57; GewStG § 2 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Klage wurde im Namen einer atypisch stillen Gesellschaft erhoben. Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft sind Frau A1 als stille Gesellschafterin und die Teppich A GmbH & Co. KG (KG) als Inhaber des Handelsgewerbes. Das Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft als selbständige Mitunternehmerschaft ist strittig.
Die KG betreibt einen Einzelhandel mit Heimtextilien. Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1993 gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter ohne Einlage wurde die Teppich A Verwaltungs GmbH (GmbH). Einziger Kommanditist war zunächst Herr A2 (damals noch Herr B) mit einer Einlage von 300.000,00 DM. Zum 02.01.1994 trat Frau A1 (damals noch Frau B1) als weitere Kommanditistin mit einer Einlage von 300.000,00 DM in die KG ein. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.1999 wurde die Kommanditeinlage des A2 um 400.000,00 DM auf 700.000,00 DM erhöht. Durch Gesellschafterbeschluss vom 07.12.2000 folgte eine weitere Kapitalerhöhung. Die Kommanditeinlage des A2 wurde um 420.000,00 DM auf 1.120.000,00 DM und diejenige von Frau A1 um 180.000,00 DM auf 480.000,00 DM erhöht. Die Beteiligungsquote des A2 betrug demnach zu diesem Zeitpunkt 70 v. H. und diejenige der Frau A1 30 v. H..
Am 02.03.2000 schloss Frau A1 mit der KG einen Darlehensvertrag ab. Dieser Vertrag hat den folgenden Wortlaut:
„Frau A1 gewährt der Firma Teppich A ein kurzfristiges Darlehen über 816.007,76 DM.
Das Darlehen ist am 01.01.2001 zur Rückzahlung fällig.
Die Verzinsung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Gutschrift auf dem Konto … der Firma Teppich A bei der Sparkasse C.
Sollte das Darlehen über den Rückzahlungszeitpunkt hinaus gewährt werden, so gilt es ab diesem Zeitpunkt mit einem Betrag von 816.000,00 DM als Einlage einer stillen Beteiligung.
Es ist ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypischen Gesellschaft abzuschließen, der Frau A1 ähnliche Rechte einräumt wie sie mit der rechtlichen Stellung eines der Kommanditisten verbunden sind. Dazu gehören neben den Informations- und Kontrollrechten insbesondere Mitwirkungs- und Stimmrechte sowie die Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens und die Beteiligung am Gewinn und Verlust.
Soweit wie möglich sollen dabei die Vorschriften des bestehenden Gesellschaftsvertrags der Firma Teppich A übernommen werden.
Hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven gelten die nominellen Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten und des Kapitals des stillen Gesellschafters. Auf den Kommanditanteil A2 von 1.120.000,00 DM entfällt damit ein Anteil von 46,35 %, auf den Kommanditanteil A1 von 480.000,00 DM ein Anteil von 19,87 % und auf die atypisch stille Beteiligung A1 von 816.000,00 DM ein Anteil von 33,77 %.
Auf Wunsch wird Frau A1 jederzeit das Recht eingeräumt, die stille Beteiligung in eine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage umzuwandeln.”
Am 30.11.2000 schloss Frau A1 als stille Gesellschafterin einen Vertrag mit der KG als Inhaberin des Handelsgewerbes über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft ab.
§ 1 des Vertrags lautet wie folgt:
Begründung der Gesellschaft
Die stille Gesellschafterin beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der KG mit Wirkung 01.01.2001, wobei der stillen Gesellschafterin im Innenverhältnis eine R...