Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung, Antragstellung, Verfahren, Drittstaatenansässigkeit des Antragstellers
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind.
2. Auf die in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen findet die 13. Richtlinie Anwendung. Die Vorsteuererstattung darf dabei nach Art. 3 Abs. 2 der 13. Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten sind auch bei in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erstattung der Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen.
Normenkette
UstDV 2004 § 59 ff; AO § 150 Abs. 3; 13. Richtlinie 86/560/EWG Art. 3 Abs. 2; UStG 2004 § 18 Abs. 9 S. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 gestellt hat.
Die Klägerin ist eine in den USA ansässige Gesellschaft.
Am 28. Juni 2005 stellte sie beim Beklagten nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2004 i.H.v. 39.423,29 EUR. Das Antragsformular war am 27. Juni 2005 vom inländischen Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A, im Auftrag unterschrieben worden. Mit Ausnahme des Abschnitts 9 Buchst. a) ist das Antragsformular im Übrigen vollständig ausgefüllt. Darüber hinaus waren dem Antrag eine Einzelaufstellung (Anlage zum Antrag) und die 34, den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen im Original beigefügt. In der Anlage zum Antrag war in den Spalten „Art der Gegenstände oder sonstige Leistungen” und „Name und Anschrift des Leistenden” angeben, dass die Klägerin bei allen 34 Rechnungen die Vorsteuervergütung aus „Kostenweiterbelastungen” der „D GmbH, B-Str. …, C” begehrt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, Herrn A, vom 01. August 2005 reichte die Klägerin am 03. August 2005 eine Unternehmerbescheinigung aus den USA vom 11. Juli 2005 nach.
Mit einem weiteren Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. August 2005 reichte die Klägerin am 10. August 2005 ein neues Antragsformular für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2004 beim Beklagten ein. Auch dieses Formular enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) keine Eintragungen. Es ist von Herrn E und Frau F unterschrieben.
Mit Bescheid vom 02. September 2005 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, dass der Antrag vom Unternehmer nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Die eigenhändige Unterschrift müsse bis zum Ablauf der Antragsfrist bei der Finanzbehörde vorliegen. Vergütungsanträge, die nur von Bevollmächtigten unterschrieben seien, würden nicht als fristwahrend und rechtswirksam gestellt gelten. Komme es hierbei zu einer Versäumung der Antragsfrist, so sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung – AO – nicht möglich. Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnis eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe könnten eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Ihr Irrtum sei Verschulden und schließe somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie u.a. Folgendes:
Weder in § 18 Abs. 9 UStG noch in den §§ 59 bis 61 UStDV werde eine höchstpersönliche Unterzeichnung des Vergütungsantrages gefordert. Erforderlich sei nach diesen Vorschriften lediglich eine eigenhändige Unterschrift. Diese habe ihr steuerlicher Berater, Herr A, aber geleistet.
Zudem sei auf § 150 Abs. 3 AO zu verweisen. Da sie ihren Geschäftssitz in den USA habe, sei sie durch längere Abwesenheit an der Unterschrift im Sinne des § 150 Abs. 3 AO gehindert gewesen.
Spätestens mit der nachträglichen Einreichung des ordnungsgemäß unterschriebenen Vorsteuer-Vergütungsantrages habe sie außerdem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser Antrag sei auch begründet, da sie die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG unverschuldet versäumt habe.
Es sei auch unschädlich, dass sie in Abschnitt 9 Buchst. a) der eingereichten Antragsformulare keine Eintragungen vorgenommen habe. Die insoweit von der Achten Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: Achte Richtl...