Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösungszahlung für Verzicht auf die Ausübung eines Andienungs- und Vorkaufsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Erhält der geschäftsführende Gesellschafter einer AG für den Verzicht auf die Ausübung eines ihm zustehenden Andienungs- und Vorkaufsrechts hinsichtlich von Aktien der AG eine Ablösungszahlung, ist diese den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn der Grund für das Andienungs- und Vorkaufsrecht seine Stellung als Vorstand der AG ist; ansonsten handelt es sich um Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist zwischen den Beteiligten, ob an den Kläger geleistete Ablösungszahlungen i. H. von …,– DM für den Verzicht auf die Ausübung eines ihm zustehenden Andienungs- und Vorkaufsrechts zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Jahres 1998 gehören oder im Rahmen einer anderen Einkunftsart steuerpflichtig zugeflossen sind.
Der Kläger ist Aktionär und war Vorstandsmitglied der B. AG mit Sitz in C. (im folgenden kurz: AG). Die AG ist durch eine im Jahre 0000 erfolgte formwechselnde Umwandlung der am 00.00.0000 erstmals in das Handelsregister eingetragenen B1. GmbH (im folgenden kurz: GmbH) hervorgegangen. Der Kläger war seit dem 00.00.0000 einer von zwei Geschäftsführern der GmbH und an dieser seit dem 00.00.000 mit einer Stammeinlage von nominell …,– DM mit 3 % als Gesellschafter beteiligt (Gesamtkapital der GmbH seinerzeit: …,– DM). Mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 erwarb der Kläger weitere Geschäftsanteile i.H.v. nominell …,– DM = 2,5 % hinzu, so dass er mit insgesamt 5,5 % (nominell …,– DM) am Stammkapital der GmbH beteiligt war.
Nach § 2 des GmbH-Gesellschaftsvertrages war Gegenstand der Gesellschaft „der Betrieb eines Unternehmens zur Herstellung und zum Vertrieb von Produkten zur Umsetzung der … sowie auch zur Umsetzung weiterer … Technologien”.
Die Verfügung über Gesellschaftsanteile der GmbH unterlag Einschränkungen, die in § 15 des GmbH-Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt waren:
„Veräußerung, Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon sowie die Abtretung von Gewinnbezugsrechten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist mit mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen. Mit dem Zustimmungsbeschluss verzichten die Gesellschafter auf die Andienungspflicht gem. Abs. 3. Die Wirkung des Verzichtes ist nur gegeben, wenn die Veräußerung innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung erfolgt.
Der Zustimmung bedürfen auch die ganze oder teilweise Veräußerung oder Belastung von Gewinnbezugsrechten oder von anderen Rechten aus einem Geschäftsanteil (z.B. Abfindung), die Begründung von Unterbeteiligungen, Treuhandschaften oder Stimmrechtsbindungsverträgen.
- Der Zustimmung bedarf es nicht, soweit Geschäftsanteile an Ehegatten oder Abkömmlinge eines Gesellschafters oder an andere Gesellschafter veräußert oder übertragen werden, sofern der neue Gesellschafter sich allen in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen unterwirft und nach der Verfügung insgesamt mit weniger als 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Für Herrn I. und Herrn K. gilt das vorstehend Gesagte bis zum 31.12.1999 mit der Einschränkung, dass sie nach der Übertragung noch mit mindestens 5 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind.
Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil davon an andere als die in Abs. 2 Genannten zu veräußern, so ist er verpflichtet, seinen Geschäftsanteil zunächst den übrigen Gesellschaftern unter Angabe des Kaufpreises und der Kaufbedingungen durch eingeschriebenen Brief zum Erwerb anzubieten.
Für die Ausübung des Erwerbsrechtes gelten die für das Vorkaufsrecht nach § 16 getroffenen Regelungen – soweit sie das Verhältnis der Gesellschafter unterinander betreffen – entsprechend.
Wenn feststeht, dass das Erwerbsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt worden ist, ist der veräußerungswillige Gesellschafter frei, seinen Anteil unter den Voraussetzungen des § 16 innerhalb einer Frist von sechs Monaten an Dritte zu veräußern. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, lebt die Andienungspflicht wieder auf.”
Im Falle des Verkaufs an andere als die nach § 15 Nr. 2 des Vertrages priviligierten Personen hatten die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht, das in § 16 des GmbH-Gesellschaftsvertrages folgende Bestimmung enthielt:
„Ist der veräußerungswillige Gesellschafter nach § 15 Ziff. 1 oder 3 zur Veräußerung berechtigt und verkauft er den Geschäftsanteil an andere als die in § 15 Abs. 2 genannten Personen, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 504 ff BGB zu.
Der veräußerungswillige Gesellschafter hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariell beurkundeten Kaufvertrages verbunden mit einem Kapitalnachweis des Erwerbers unverzüglich sämtliche ...