Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung eines Sanierungsgewinns bei gesonderter Gewinnfeststellung für 1998
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage, die darauf gerichtet ist, das FA zu verurteilen, einen für den Veranlagungszeittraum 1998 gesondert festgestellten Gewinn als Sanierungsgewinn festzustellen, ist unzulässig.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1; AO §§ 118, 222, 227; EStG § 3 Nr. 66
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.11.2010; Aktenzeichen IV B 86/08) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger bei einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn vom Betriebsstättenfinanzamt die Feststellung verlangen können, dass in dem Aufgabegewinn ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre und der für die Jahre ab 1998 unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) zur Stundung oder zum Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer durch das Wohnsitzfinanzamt führen kann.
Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) sind Eheleute und beide … Zusammen mit dem Kläger zu 4), dem … N, erwarben sie als Miteigentümer 1988 das Grundstück „X” in … und gründeten für das Objekt die Klägerin zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie richteten das Objekt als Tagungshotels her und führten dort gegen Entgelt verschiedenste Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durch. Der Beklagte stellte die Einkünfte der Klägerin zu 1) jeweils einheitlich und gesondert fest und veranlagte die Kläger zu 2) bis 4) zur Einkommensteuer.
Seit 1990 erwirtschaftete die Klägerin zu 1) durchgehend Verluste. Sie wurde 1998 aufgelöst und das „X” 1999 zwangsversteigert. Die Klägerin zu 1) war mit 2 Mio. DM bilanziell überschuldet. Hauptgläubiger waren die Volksbank … e.G. und die Eheleute D., die Erwerb und Umbau des Objektes finanziert hatten. Von den 4 Mio. DM Verbindlichkeiten konnten nur 1,4 Mio. DM durch den Versteigerungserlös getilgt werden, der den Buchwert des Grundstückes (1,9 Mio. DM) deutlich unterschritt. In der Folgezeit schlossen die Kläger zu 2) bis 4) mit den beiden Hauptgläubigern der GbR Vergleichsvereinbarungen. Danach sollten mit der Zahlung näher bestimmter Beträge alle Ansprüche im Wege des Verzichtes abgegolten sein. Im Ergebnis wurden von den 4.044.473 DM Verbindlichkeiten 2.268.194 DM gezahlt oder von anderen Gläubigern weiterhin kreditiert. Die restlichen 1.776.279 DM erloschen Anfang 2002 aufgrund der Vergleichsvereinbarungen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gläubiger die Schulden im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB erlassen haben.
Nachdem zwischen den Beteiligten zunächst Streit über Zeitpunkt und Höhe eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns bestanden hatte, stellte der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 für das Jahr 1998 einen Aufgabegewinn in Höhe von 583.419 DM fest. Der Beklagte stellte ferner im Tenor der Entscheidung fest, dass hinsichtlich des Aufgabegewinns kein Sanierungsgewinn im Sinne des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 401) vorliege. Die gleiche Feststellung war bereits im vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 4. April 2005 enthalten gewesen und von den Klägern mit dem Einspruch angefochten worden, den der Beklagte in diesem Punkt als unbegründet zurückwies.
Mit der am 14. Juni 2006 durch die Kläger erhobenen Klage wird die Verpflichtung des Beklagten begehrt, einen Sanierungsgewinn festzustellen. Anderweitige Feststellungen im Gewinnfeststellungsbescheid werden gemäß ausdrücklicher Klarstellung in der Klageschrift nicht angefochten.
Die Kläger tragen vor:
Die Klage sei zulässig, weil die Aussage des Beklagten im Bescheid vom 4. April 2005 – es liege kein Sanierungsgewinn vor – als Ablehnung eines Verwaltungsaktes anzusehen sei. Diese sei mit dem Einspruch ausdrücklich angefochten und in der Einspruchsentscheidung im Tenor bestätigt worden. Für die Behandlung als Verwaltungsakt spreche ferner, dass andere Wohnsitzfinanzämter – als Beispiel wird ein Vorgang des Finanzamtes Y angeführt – für die Beurteilung eines Veräußerungsgewinnes als Sanierungsgewinn sich ausdrücklich darauf beriefen, wenn das Betriebsstättenfinanzamt den Veräußerungsgewinn entsprechend festgestellt habe. Da im Streitfall eine beantragte Maßnahme vom Beklagten gegenüber den Klägern abgelehnt worden sei, liege zumindest darin ein Verwaltungsakt. Sofern der Senat dieser rechtlichen Einordnung nicht folgen sollte, werde die Beifügung des Zusatzes im Tenor der Einspruchsentscheidung gerügt und insoweit deren Aufhebung begehrt. Die Klage sei in jedem Fall als allgemeine Leistungsklage zulässig. Nach dem BMF-Schreiben bestehe eine Verpflichtung des Betriebsstättenfinanzamtes, dem Wohnsitzfinanzamt über die Beurteilung als Sanierungsgewinn eine Mitteilung zu machen. Hieran habe der Steuerpflichtige ein rechtliches Interesse, das er jedenfalls mit der Leistungsklage durchsetzen könne. In Höhe der erlassenen Schulden liege ein Sanierungsgewinn vor. Dessen Feststellu...