Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche geschäftlichen Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus Rechnungen der Firma A (Inhaber Herr B) den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der Kläger betreibt in K unter der Firma G e.K. einen Kraftfahrzeughandel.
In den Streitjahren 2009-2011 kaufte er unter anderem Fahrzeuge von dem unter der Firma A Inhaber Herr B e.K. handelnden Herr B (im Folgenden Z).
Z betrieb seit dem 12.12.1977 sein Unternehmen. Er war zunächst beim Amtsgericht C eingetragen. Am 10.2.2006 verlegte Z sein Unternehmen in den E-Straße … in … N und meldete sein Gewerbe bei der Stadt N an. Die Firma wurde im Handelsregister des Amtsgerichts R eingetragen. Die Eintragung erfolgte, nachdem die örtliche Industrie- und Handelskammer die Zustellung von Schriftstücken an die Geschäftsanschrift des Z geprüft hatte.
Z hatte in der E-Straße … von der dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Welcher Art dieser Räumlichkeiten waren, ist streitig. Hierzu hat der Berichterstatter Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18.12.2014 Bezug genommen. Unstreitig unterhielt Z dort kein Autohaus, sondern nur ein Büro, da er ausschließlich im Onlinehandel seine Fahrzeuge vertrieb. Nach dem Vortrag des Klägers kam in dem Büro Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet und wurden dort die Akten geführt. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck A. Ob sich dort auch ein Briefkasten befand, ist nicht eindeutig. Z wurde unter der vorgenannten Anschrift beim Finanzamt T geführt. Ihm war eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden.
Im Jahr 2009 entdeckte der Kläger günstige Verkaufsanzeigen des Z im Internet. Er nahm im Mai 2009 Kontakt mit Z auf und kaufte im Juni 2009 erstmals ein Fahrzeug bei Z. Dabei lief der Kauf nach dem Vortrag des Klägers so ab, dass er zunächst telefonisch und per E-Mail ein Fahrzeug bei Z aussuchte. Z teilte ihm dann mit, wann das Fahrzeug in N zur Abholung bereit stand. Er, der Kläger, sei dann zunächst selber nach N gefahren. Nach einer einwandfreien Abholung habe er in der Folge auch Mitarbeiter geschickt, um die Fahrzeuge abzuholen. Er habe sich von Z dessen Personalausweis, Handelsregisterauszug, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegen lassen und geprüft, soweit ihm das möglich gewesen sei. Vor oder nach einem Kauf prüfe er außerdem stets die Fahrzeug-Identifikationsnummer und die Fahrzeugpapiere auf Voreinträge und auf Übereinstimmung mit dem Fahrzeug. Die Papiere und Fahrzeuge des Z seien dabei stets einwandfrei gewesen. Vor Ort in N habe er sowohl Z als auch die gekauften Fahrzeuge vorgefunden. Z habe ihm auch stets ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt, die die Fahrzeugdaten und alle gesetzlichen Angaben enthielten. Auf die zu den Akten gereichten Rechnungen wird Bezug genommen. Auf den Kaufpreis habe er meist eine Anzahlung in bar geleistet und den Restkaufpreis durch Überweisung. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Z sei bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesen, wovon er, der Kläger, jedoch erst im Rahmen der ab 14. Oktober 2011 bei ihm durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfahren habe. Z habe seine Geschäftstätigkeit im Juli 2011 beendet. Die Firma sei am 6. Juli 2011 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Z sei sodann nach Frankreich verzogen, wo er bis heute lebe.
Die Fahrzeuge kamen zu 15% aus Deutschland und zu 85% aus Frankreich von der Firma W. Die Zahlungen erfolgten teilweise direkt an W und teilweise an Z durch Überweisung auf dessen Konto bei einer französischen Bank.
Im Oktober 2011 wurde bei dem Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen des Z nicht in Abzug gebracht werden könnten, da die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestehe. Z habe nach den Feststellungen des für Z zuständigen Finanzamts im Inland keine Betriebsstätte. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich von Z die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nicht vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Prüfungsberichte vom 7.7.2011 und 22.3.2013 Bezug genommen.
Außerdem wird beispielhaft auf die Rechnung der Fa. A Nr. …...