Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 a.F.
Leitsatz (redaktionell)
Eine zunächst nur in Höhe von 30% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gebildete Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. kann in Folgejahren um weitere 10% der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht werden. Die Übergangsregelung des § 52 Abs 23 Satz 1 EStG steht dem nicht entgegen (gegen BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl. I 2009, 73, 74, 75).
Normenkette
EStG § 52 Abs. 23 S. 1; EStG a.F. § 7g Abs. 3 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufstockung einer Ansparabschreibung im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor dem Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912; EStG a.F.) im Streitjahr 2007.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Transport- und Kurierdienst. Ihr Wirtschaftjahr entspricht dem Kalenderjahr.
In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 hatte sie einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 12.265,75 EUR gebildet und dies mit der geplanten Anschaffung eines „MB Transportfahrzeugs” zum Preis von 37.821,00 EUR (davon 30% = 11.346,30 EUR) sowie der geplanten Anschaffung von diversen, näher bezeichneten Bürogegenständen in Höhe von insgesamt 2.298,63 EUR (davon 40% = 919,45 EUR) erläutert. Nach Aktenlage hat der Beklagte diese Ansparabschreibungen bei der Veranlagung für das Jahr 2006 erklärungsgemäß berücksichtigt.
Am 5. September 2008 gab die Klägerin die Steuererklärungen für das Streitjahr nebst Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ab. Sie deklarierte einen Jahresüberschuss in Höhe von 12.675 EUR und machte außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (EStG n.F.) in Höhe von 12.100 EUR für die geplante Anschaffung zweier weiterer Fahrzeuge zum Preis von jeweils 15.126 EUR (zusammen 30.252 EUR, hiervon 40% = 12.100,80 EUR) gewinnmindernd geltend. Dieser Investitionsabzugsbetrag steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
Bei der Ermittlung ihres Jahresüberschusses nahm die Klägerin daneben eine Erhöhung der im Jahrabschluss des Vorjahres für die Anschaffung des „MB Transportfahrzeugs” gebildeten Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. um weitere 10% (= 3.782,10 EUR) auf nunmehr insgesamt 40% der geplanten Anschaffungskosten vor.
In den streitgegenständlichen Bescheiden über Körperschaftsteuer 2007 vom 29. Oktober 2008 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 26. November 2008 folgte der Beklagte den Steuererklärungen der Klägerin, erhöhte aber den ausgewiesenen Jahresüberschuss gemäß § 60 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) um die Erhöhung der Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG a.F. in Höhe von 3.782,10 EUR.
Die dagegen fristgerecht erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit verbundenen Einspruchsentscheidungen vom 1. April 2009 zurück. Gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. sei § 7g EStG n.F. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 endeten. Nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. seien vor dem 18. August 2007 gebildete Ansparabschreibungen bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung unverändert fortzuführen und könnten daher im Kalenderjahr 2007 nicht mehr aufgestockt werden. Die – nach altem Recht mögliche – Erhöhung der streitigen Ansparabschreibung von 30% auf 40% der geplanten Anschaffungskosten hätte daher im Streitjahr nicht mehr vorgenommen werden dürfen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 7. April 2009 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Erhöhung der im Jahr 2006 gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. begehrt. Nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. sei auf bereits vor dem 18. August 2007 gebildete Rücklagen § 7g Abs. 3 EStG a.F. weiter anzuwenden. Danach sei auch einer Erhöhung nach altem Recht zulässig. Die Erhöhung einer zulässig gebildeten Rücklage gemäß § 7g EStG a.F. sei keine Neubildung. Hätte der Gesetzgeber die nachträgliche Erhöhung von bereits zuvor gebildeten Ansparabschreibungen verhindern wollen, so hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. Bei anderer Auslegung der Anwendungsvorschrift wäre die Neuregelung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 als rückwirkende Gesetzesänderung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 des Grundgesetzes verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 29. Oktober 2008 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 26. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag unter Anerkennung einer Einstellung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil gemäß § 7g EStG in Höhe von 3.782,10 EUR niedriger festgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuwei...