rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb eines Imbisswagens
Leitsatz (redaktionell)
1) Ob eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung als sonstige Leistung vorliegt, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten, ist für Umsätze an einem Imbisswagen nicht abschließend geklärt.
2) Die Dienstleistung beim Verkauf an einem Imbisswagen gibt der Gesamtleistung nur dann das Gepräge, wenn besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. Erschöpft sich die Leistung in dem Zubereiten der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, steht die steuerermäßigte Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund.
3) Eine Thekenumrandung mit geringfügiger Tiefe ist keine besondere Vorrichtung für den Verzehr an Ort und Stelle. Bierzeltgarnituren der Nachbarschaft sind für den Steuerpflichtigen keine schädlichen Einrichtungen, die ihm zuzurechnen wären.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 3, 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte und mit dem er Backfisch,Reibekuchen, Pommes-Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine Thekenumrandung, deren Höhe die Beteiligten inzwischen übereinstimmend mit 0,85 Metern angegeben haben. Die Thekenumrandung ist ausweislich der vom Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 176-178) mit einer etwa 30 cm hohen Glasumrandung vom Inneren des Verkaufswagens abgetrennt. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa 1 Meter über die Thekenumrandung hinausragt.
Die Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens behandelte der Kläger insgesamt als dem ermäßigten Steuersatz zu 7 v.H. unterfallend.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen schätzte der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen in den Bescheiden betreffend gesonderte Feststellung des Gewinns, die Umsatzsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997 vom 13. September, 1. Oktober und 15. Oktober 1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2000 zurück, weil die Steuererklärungen nach wie vor nicht eingereicht worden seien.
Der Kläger hat hierauf die vorliegende Klage erhoben und inzwischen die die ausstehenden Steuererklärungen eingereicht. Bei der Umsatzsteuer erklärte er neben einem Entnahme-Eigenverbrauch zu 7 v.H. und 15 v.H. Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 v.H. in Höhe von 621.490 DM. Bei der Feststellungserklärung erklärte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 155.469 DM und in der Gewerbesteuererklärung einen Gewerbeertrag in gleicher Höhe.
Während des Klageverfahrens fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte die Prüferin u.a. in Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichts vom 7. März 2002 fest, bei den vom Kläger verkauften Speisen handele es sich um verzehrfertige Lebensmittel, die dem Abnehmer in einer Form dargereicht würden, dass er sie an Ort- und Stelle – nämlich am Imbissstand – verzehren könne. Die Speisen würden überwiegend nicht verpackt abgegeben. Der Antragsteller biete seinen Kunden neben den Ablegebrettern rund um den Imbisswagen auch Stehtische an. Diese hätten die Form eines Fasses. Es befinde sich eine große runde Holzplatte auf dem Fass, die in der Mitte eine Öffnung für Abfall habe. Die Umsätze des Klägers seien deshalb zu 85 v.H. mit dem allgemeinen Steuersatz und lediglich zu 15 v.H. – nämlich soweit sie in dieser Höhe geschätzt zur Mitnahme verkauft würden – mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Die Umsatzsteuer auf die bisher erklärten Umsätze – die auch nach den Feststellungen der Prüferin 621.940,62 DM betragen – sei deshalb von 43.535,84 DM auf 85.827,81 DM zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.
Der Beklagte folgte dem und erließ am 6. Juni 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 1997, in dem er neben dem erklärten Eigenverbrauch Umsätze zu 15 v.H. in Höhe von 528.650 DM und solche zu 7 v.H. in Höhe von 93.291 DM berücksichtigte. Zuvor hatte er bereits einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1997 erlassen, in dem er den Gewinn auf 156.118 DM feststellte. Dem lag der vom Kläger erklärte Gewinn, erhöht um 1.555 DM wegen einer Änderung hinsichtlich der AfA des Imbisswagens und gemindert um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 906 DM zugrunde. Die Bescheide ergingen vorläufig nach § 165 AO,...