rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeldzahlungen an englische Schule in 2003 u.U. weder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Das EuGH-Urteil v. 11.9.2007 - Rs. C-76/05 - Schwarz und Gootjes-Schwarz, hat entschieden, dass wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen (also keine Privatschulen sind, die sich im wesentlichen aus privaten Mitteln finanzieren), Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen steht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, die Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.
2) Jedenfalls dann, wenn die Schule im EG-Ausland liegt und zu einem dem inländischen Schulabschluss vergleichbaren Abschluss führt - gleichgültig, ob öffentliche oder Privatschule - ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG europarechtskonform auszulegen und damit das gezahlte Schulgeld ohne die Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung abziehbar.
3) Es ist weitere Voraussetzung, dass die Höhe der gezahlten Beträge nicht eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen fördert. Eine Schulgeldzahlung von 5.530,25 für knapp 4 Monate fördert eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen, lässt eine allgemeine Zugänglichkeit der Schule entfallen und ist daher nicht abziehbar.
4) Ein Abzug gem. § 33a EStG scheidet grundsätzlich aus, weil nur außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krankheit des Kindes zu einem Abzug führen, nicht aber die schlichte Wahl der Schule durch die Eltern.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob eine Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Streitjahr 2003 als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
Die Kläger gaben zunächst keine Einkommensteuererklärung für 2003 ab. Der Beklagte erließ daher am 26.10.2005 einen Einkommensteuerbescheid 2003, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, ohne die Steuererklärung einzureichen. Der Beklagte erließ am 3.5.2006 einen Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer mit derselben Höhe festsetzte, jedoch den Abrechungsteil änderte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.5.2006 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger mangels Abgabe der Steuererklärung als unbegründet zurück.
Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Einkommensteuersteuererklärung einreichten. Darin machten sie u. a. eine Schulgeldzahlung für den 1988 geborenen Sohn D in Höhe von 6.333 EUR geltend. Zugleich erklärten die Kläger, für diesen Sohn in 2003 ganzjährig Kindergeld erhalten zuhaben. Die Kläger haben im Streitjahr noch für 2 weitere Söhne (einen 20jährigen Studenten und ein weiteres 20jähriges Kind) Kindergeld bezogen.
beigefügt war eine Rechnung der Z School, …, Großbritannien, die vom 9.7.2003 datiert und einen Rechungsbetrag von insgesamt 3.926,31 Britischen Pfund ausweist. Nach Hinweis des Gerichts, dass darin auch Beträge für Versicherungen enthalten sind, reduzierten die Kläger ihr Begehren: Der Betrag für „Senior School Boarding Fee” in Höhe von 6.369 Pfund ergibt abzüglich eines Stipendium („sixth form scolarships”) in Höhe von 40%, also von 2.547,60 Pfund, rechnerisch 3.821,40 Pfund als anteiligem Rechungsbetrag.
Die Kläger legen eine Bescheinigung der Schule vor, aus der sich ersehen lässt, dass die Gebühren („fees”) für das im September 2003 beginnende Schuljahr für den Besuch des „Senior House” „per term : Day” = 4.704 Pfund, und „per term: Boarding” mit 6.369 Pfund ansetzt werden, also mit einer Differenz von 1.665 Pfund. Auf Aufforderung des Gerichts, diesen Betrag aufzuschlüsseln auf Unterrichtserteilung, Beherbergung, Betreuung und Verpflegung haben die Kläger eine Bescheinigung der englischen Schule vorgelegt, nach der sich der Unterschiedsbetrag zwischen einem Tagesschüler und einem Internatsschüler im streitigen Zeitraum („term autumn”) auf 1.665 Pfund belaufen hat. Eine weitere Spezifizierung sei nicht zu erreichen gewesen. Die Kläger regen insoweit eine Schätzung an.
Die Kläger haben ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.8.2007 10 K 2888/06 vorgelegt, durch das die Bezirksregierung Düsseldorf verpflichtet wird, dem Sohn der Kläger eine Bescheinigung auszustellen, in dem das IB-Diplom der Z School als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird, und zwar nicht beschränkt nur auf Hochschulen des Landes NRW. Zur näheren Begründung dieses Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Ausweislich eines – auf Aufforderung durch das Gericht – vorgelegten Kontoauszugs haben die Kläger mit dem angeforderten Gesamtbetrag auch den o. g. anteiligen Betrag von 3.821,40 Pfund umgerechnet 5.530,25 EUR i...