Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG noch bei Auflösung der Rücklage möglich
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG kann im Falle der Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG noch bei deren Auflösung gestellt werden.
Normenkette
EStG §§ 6b, 6c, 14a Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch im Falle der Einstellung des Veräußerungsgewinns in eine Rücklage nach den §§ 6b, 6c EStG bereits für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung gestellt werden muss oder noch bei Auflösung der Rücklage gestellt werden kann.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelt den Gewinn nach Durchschnittssätzen. Am … 1991 verkaufte er Grund und Boden für 416.150 DM. Den abzüglich eines Buchwerts von 46.523,42 DM ermittelten Gewinn von 369.626,48 DM stellte er zum 30. Juni 1992 in eine Rücklage gemäß den §§ 6b, 6c EStG ein. Den Veräußerungserlös verwendete der Kläger 1992 zum Teil zur Tilgung betrieblicher Schulden, die bereits zum 1. Juli 1985 bestanden. Die Beteiligten sind in tatsächlicher Hinsicht dahingehend übereingekommen, dass der diesbezügliche Tilgungsanteil aus dem Veräußerungserlös 30 % betrug. Den sich hieraus ergebenden anteiligen Freibetrag nach § 14a Abs. 5 und 6 EStG von 27.000 DM macht der Kläger im Streitjahr 1998 geltend. Er vertritt die Auffassung, dass der Freibetrag im ersten Jahr der steuerlichen Auswirkung anzusetzen sei. Aus den §§ 6c und 14a EStG ergebe sich, dass der Antrag auf Gewährung des Freibetrags noch zulässig sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … 2001 den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom … 2001 zu ändern, indem der anteilige Freibetrag nach § 14a Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 27.000 DM berücksichtigt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, der Freibetrag hätte bereits durch Bildung einer niedrigeren Rücklage zum 30. Juni 1992 beantragt werden müssen. Nur der über den Freibetrag hinaus gehende Veräußerungsgewinn wäre in die Rücklage einzustellen gewesen. Der Antrag auf Gewährung des Freibetrages hätte für den Veranlagungszeitraum gestellt werden müssen, in dem das Wirtschaftsjahr der zu begünstigenden Veräußerung beginnt. Wenn bei der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Veräußerung von Grund und Boden noch nicht bekannt sei, ob und in welchem Umfang der Veräußerungserlös zur begünstigten Schuldentilgung verwendet werde, so sei der Steuerbescheid insoweit vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung (AO) zu erteilen. Die Einkommensteuerfestsetzungen für 1991 und 1992 seien jedoch bereits bestandskräftig. Eine Berichtigung der Einkommensteuerveranlagung 1998 unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 14a Abs. 5 EStG komme nicht in Betracht, auch wenn sich erst in diesem Zeitraum durch die Auflösung der Rücklage eine direkte steuerliche Auswirkung ergebe. Bei der Auflösung der Rücklage handele es sich um laufenden, nicht begünstigten Gewinn des Wirtschaftsjahres 1998/1999. Der Standpunkt der Kläger, bei Auflösung der Rücklage und im Moment der steuerlichen Auswirkung könne der Antrag nach § 14a Abs. 5 EStG noch gestellt werden, finde in Literatur und Rechtsprechung keine Bestätigung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, den anteiligen Veräußerungsfreibetrag nach § 14a Abs. 5 und 6 EStG im Streitjahr 1998 zu berücksichtigen.
Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1993 (so die Gesetzesfassung vom 7. September 1990, gültig ab 3. August 1988 bis 28. Februar 1992) Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung und des Freibetrags in den dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen Veranlagungszeitraum bei zusammenveranlagten Ehegatten 48.000 DM nicht überstiegen hat. Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nur zum Teil zur Tilgung betrieblicher Schulden, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung steuerfrei.
Der Veräußerungsgewinn, um dessen steuerliche Freistellung es in § 14a Abs. 5 EStG geht, ist zwar bereits bei der Veräußerung...