rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlrecht zur Nichtaktivierung selbsterzeugter Vorräte und von Feldinventar durch eine durch Umwandlung aus einer LPG hervorgegangenen Personengesellschaft selbständig ausübbar. Auslegung eines zivilrechtlich unwirksamen Umwandlungsbeschlusses. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 und 1992
Leitsatz (amtlich)
1. Eine durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAnpG) aus einer LPG hervorgegangene Kommanditgesellschaft darf in ihrer ersten nach dem 31.12.1990 aufgestellten Schlussbilanz selbständig das Wahlrecht auf Nichtaktivierung von Feldinventar und selbsterzeugten Vorräten ausüben. Eine Bindung an die von der LPG in ihrer Umwandlungsbilanz gewählte Handhabung besteht nur bei rechtlicher Identität der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften.
2. Ein identitätswahrender Formwechsel kann bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses der LPG nicht angenommen werden, wenn der Umwandlungsbeschluss seinem Wortlaut nach eindeutig auf eine Teilung gerichtet ist, und die formwechselnde Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft angesichts der Unzulässigkeit nach der zum Zeitpunkt der Umwandlung anzuwendenden Fassung des LAnpG ausdrücklich vermieden werden sollte.
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 13; EStR Abschn. 131 Abs. 2 S. 3; LAnpG §§ 4, 23; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1991 vom …. November 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Dezember 1998 wird dahingehend geändert, daß der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1991 um … DM für Feldinventar und um … DM für Rübenblattsilage gemindert wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt bis zum 20.6.2002 … EUR, danach … EUR
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Schlußbilanz zum 30.06.1991 das Wahlrecht ausüben durfte, Feldinventar sowie selbsterzeugte Vorräte nicht zu aktivieren. Unstreitig ist hingegen die Bewertung des Feldinventars sowie der selbsterzeugten Vorräte (im Streitfall Rübenblattsilage) durch die BP.
Die Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Laut Eintragung im Handelsregister entstand die Klägerin dadurch, daß sich die LPG … durch Beschluß der Vollversammlung vom ….04.1991 gem. § 4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 – LwAnpG 1990 – in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt hat. Im Zuge der Umwandlung der LPG durch Teilung nach § 4 LwAnpG a. F. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom …. 04.1991 die … Verwaltungsgesellschaft mbH gegründet, deren Gegenstand die Übernahme der Verwaltung und Haftung als Komplementärin für die Klägerin war. Entsprechend dem Teilungsplan Punkt 2 übertrug die LPG … unter Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Vermögen auf die Klägerin. Eine Übertragung von Vermögen der LPG auf die neu gegründete Verwaltungsgesellschaft mbH erfolgte nicht. Durch die ehemalige LPG wurde eine Abschluß-/Umwandlungsbilanz per 30.04.1991 erstellt. In dieser Bilanz erfolgte die Aktivierung des Feldinventars mit einem Wert von … DM, sowie der Rübenblattsilage mit einem Wert von … – DM. Die Werte in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 01.05.1991 stimmten mit denen der Abschlußbilanz der LPG überein. In der Bilanz zum 30.06.1991 übte die Klägerin das Wahlrecht gem. § 131 Abs. 2. S. 3 Einkommensteuerrichtlinien – EStR – dahingehend aus, daß das Feldinventar nicht mehr aktiviert wurde.
In der Zeit vom … bis … 1994 fand bei der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1991/1992 und 1992/1993 eine Betriebsprüfung statt. Dabei ist u. a. festgestellt worden, daß die Ausübung des Wahlrechts gem. Abschnitt 131 Abs. 2 S. 3 EStR in der Bilanz zum 30.06.1991 gegen die Bewertungsstetigkeit des § 252 Abs. 1 Nr. 6 Handelsgesetzbuch – HGB verstößt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß das Wahlrecht in der Eröffnungsbilanz zum 01.05.1991 hätte ausgeübt werden müssen. Dort sei das Feldinventar bewertet worden. Eine erneute Ausübung des Wahlrechts in der Bilanz zum 30.06.1991 sei somit nicht mehr möglich.
Mit Bescheiden vom …. 11.1994 erfolgte die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 und 1992 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Hiergegen richteten sich die am …. November 1994 beim Finanzamt eingegangenen Einsprüche. Zur Begründung trug die Klägerin vor, daß die Ausübung des Wahlrechtes in der Bilanz zum 30.06.1991 nicht gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verstoßen würde. Danach...