rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Zoll. Abschöpfung. Einfuhrumsatzsteuer
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.965 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin als Inhaberin des Carnet TIR Verfahrens wegen Nichtwiedergestellung der beförderten Waren abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden kann.
Die Antragstellerin ließ am 04. November 1993 beim Zollamt W. die mit Carnet TIR Nr. … eingeführten 22.880 kg Butter zum Versandverfahren VAB 3/906 abfertigen. Als Bestimmungszollstelle wurde V. in Spanien eingetragen. Mit Schreiben vom 05. September 1994 leitete die Zentralstelle Such- und Mahnverfahren in B. das Suchverfahren bei der Bestimmungszollstelle V. ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 teilte die Zollstelle mit, daß ihr die Sendung nicht gestellt und auch das zugehörige Carnet TIR nicht vorgelegt worden sei. Da der Trennabschnitt des Carnet TIR Nr. … einen Stempel mit Unterschrift der Zollstelle A. in Spanien aufweist, schrieb das Hauptzollamt diese Zollstelle an. Das Zollamt A. teilte mit Fax vom 15. November 1995 mit, daß die Sendung ihr nicht gestellt und daß Carnet TIR Nr. … nicht vorgelegt worden sei. Die im Trennabschnitt angebrachten Stempel seien falsch. Nachforschungen des Zollfahndungsamts M. ergaben, daß bei spanischen Zollstellen die strittige Sendung nicht gestellt worden ist.
Daraufhin nahm das Hauptzollamt die Antragstellerin mit Steuerbescheid vom 11. September 1995 als Carnet TIR-Inhaberin gem. Abs. 20 der Zolldienstanweisungen Z 3615 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 3 Buchst. d, Art. 7 Satz 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2144/87 und Art. 5 der Verordnung Nr. 1031/88 für 153.447 DM Abschöpfung und 12.141,29 DM Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch. Mit Steueränderungsbescheid vom 21. Juni 1996 aufgrund von Art. 2 der Verordnung Nr. 1430/79 wurde die Abschöpfung auf 146.364,83 DM und die Einfuhrumsatzsteuer auf 13.288,65 DM festgesetzt. Die Antragstellerin erklärte den Steueränderungsbescheid zum Gegenstand des Aussetzungsverfahrens.
Die Antragstellerin beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des Steueränderungsbescheids vom 21. Juni 1996 ohne Sicherheitsleistung wegen begründeter Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, wegen eines unersetzbaren Schadens und wegen ernster Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art.
Der Antragsgegner (Hauptzollamt) beantragt
die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steueränderungsbescheids (§ 69 Abs. 3 FGO, Art. 244 Abs. 2 Zollkodex).
Die zum Versandverfahren VAB 3/906 auf Carnet TIR-Nr. … für die Antragstellerin abgefertigten 22.880 kg Butter wurden der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt. Die Waren wurden der im Trennabschnitt des Carnet TIR-Papiers angegebenen Zollstelle A. in Spanien nicht gestellt. Nach Auskunft der Zollstelle A. vom 31. Oktober 1994 und 15. November 1995 ist die Sendung nicht gestellt und das Carnet TIR-Nr. … der Zollstelle nicht vorgelegt worden, die auf dem Trennabschnitt des Carnet TIR angebrachten Stempel seien falsch. Dies stimmt überein mit den Feststellungen des Zollfahndungsamtes M. wonach die strittigen Waren keiner spanischen Zollstelle wiedergestellt worden sind. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Versandverfahren bekannt, daß der dabei verwendete stets gleiche Stempel von A. sowie die Unterschrift gefälscht sind.
Gem. Art. 21 und 28 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (Bundesgesetzblatt 1979 II S. 445) war das Fahrzeug mit Warenladung der Bestimmungszollstelle zur Kontrolle vorzuführen und das Carnet TIR nach Ankunft der Ladung bei der Bestimmungszollstelle unverzüglich zu erledigen. Durch die Nichterfüllung dieser Pflicht ist die Zollschuld gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2144/87 spätestens mit Ablauf der Wiedergestellungsfrist am 04. Dezember 1993 entstanden (Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 2144/87). Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Zollvorschriften sinngemäß (§ 13 Abs. 3, 21 Abs. 2 UStG). Ausschlußgründe gem. Art. 39 und 40 des TIR-Übereinkommensliegen nicht vor.
Abgabenschuldner ist gem. Art. 5 der Verordnung Nr. 1031/88 die Antragstellerin dadurch geworden, daß sie die o.a. Pflichten nicht erfüllt hat. Gegen die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Abgabenschuldnerin bestehen keine begründeten Zweifel. Zwar ist das Hauptzollamt verpflichtet, sämtliche Schuldner, die für die Abgaben im Versandverfahren in Anspruch genommen werden können, zu ermitteln. Diese Pflicht hat nach Ansicht des Senats das Hauptzollamt dadurch verletzt, daß es entgegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1593/91 die Antragstelle...