Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum tarifbegünstigten Aufgabegewinn bei Ein-Objekt-Gesellschaften (hier: Flugzeugleasing-Fonds)
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Ein-Objekt-Gesellschaften für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten Aufgabegewinn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich ist.
2. Im Streitfall stellte sich die Veräußerung des Flugzeugs als Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft dar. Der Aspekt, dass sie gleichzeitig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutete, tritt demgegenüber in den Hintergrund mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren ist.
3. Die im Streitfall erteilte verbindliche Auskunft war dahin auszulegen, dass lediglich die Rechtsfrage berührt war, ob bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bzw. des Totalgewinnes auch Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen sind. Ihre Bindungswirkung steht daher der Behandlung des Veräußerungsgewinns als laufender Gewinn nicht entgegen.
4. Im Streitfall besteht auch kein Vertrauenstatbestand aufgrund einer langjährigen, einheitlichen Rechtsprechung des BFH bzw. aufgrund eines entsprechenden Verhaltens der Finanzverwaltung. Insbesondere stellt das BFH-Urteil vom 26.6.2007 (IV R 49/04, BStBl II 2009, 289) keine Änderung einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung dar.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Buchgewinn der Antragstellerin aus der im Zusammenhang mit ihrer Betriebsaufgabe erfolgten Veräußerung eines … (Flugzeug), ihrem einzigen wesentlichen Wirtschaftsgut, als Aufgabegewinn gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung (EStG) oder als laufender Gewinn zu qualifizieren ist.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom … (ersetzt durch Vertrag vom …; – Gesellschaftsvertrag –) auf unbestimmte Zeit errichtete Antragstellerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung und dem Verkauf des Flugzeugs. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Vermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG. Mit Kaufvertrag vom … 1994 erwarb die Antragstellerin das Flugzeug von der … (AG) zum … und vermietete es in einem ordentlich nicht kündbaren Leasingvertrag vom … (Leasingvertrag) für acht Jahre und sechs Monate an diese zurück. Nach § 16 Abs. 1 des Leasingvertrags war die AG verpflichtet, das Flugzeug nach Ablauf der Mietzeit an die Antragstellerin zurückzugeben sowie eine Einmalzahlung (im Ergebnis in Höhe des durch die Leasingraten nicht amortisierten Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten des Flugzeugs, vgl. hierzu auch den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom … – Antrag –) zu leisten. Außerdem räumte die Antragstellerin der AG in § 16 Abs. 2 des Leasingvertrags ein befristetes Ankaufsrecht am Flugzeug nach Ablauf der Mietzeit zum (gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten festzustellenden) Verkehrswert ein. In § 16 Abs. 3 des Leasingvertrags verpflichtete sie sich schließlich, für den Fall der Nichtannahme dieses Ankaufsrechts durch die AG das Flugzeug zu einem Höchstpreis anderweitig zu verkaufen. Der von der Antragstellerin jeweils erzielte Nettoverkaufserlös war nach § 16 Abs. 2 und 3 des Leasingvertrags bis zur Höhe der genannten Einmalzahlung vollständig und darüber hinaus zu 75% an die AG auszuzahlen.
Im Fondsprospekt der Antragstellerin vom … (Prospekt) wird in diesem Zusammenhang u.a. darauf hingewiesen, dass die dargelegte, einen Totalgewinn ausweisende Prognoserechnung den Aufgabegewinn aus dem Verkauf des Flugzeuges nach Ablauf der Grundmietzeit zu dessen garantiertem Restwert beinhalte und dass hierbei eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe unterstellt würde. Aus der im Prospekt enthaltenen Betriebsergebnis- und Sonderbetriebsergebnisrechnung für die Jahre 1994 bis 2003 ergibt sich ein Gesamtgewinn in Höhe von … DM.
In ihrem Antrag hatte die Antragstellerin u.a. dargelegt, dass geplant sei, das anzuschaffender Flugzeug nach Ablauf des Leasingvertrages mit der AG an diese oder einen Dritten zu verkaufen. Unter Berücksichtigung des hierbei voraussichtlich zu erzielenden Veräußerungsgewinnes sei nach ihrer (dem Antrag beigefügten und der o.g. Berechnung im Prospekt entsprechenden) Prognoserechnung im Rahmen ihres Betriebes mit der Erzielung eines Totalgewinnes zu rechnen, so dass insoweit vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und damit einem Gewerbebetrieb auszugehen sei.
Entsprechend diesem Antrag erteilte das Finanzamt m...