rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen an eine durch Lebensversicherungen rückgedeckte Unterstützungskasse und Gewährung von Vorauszahlungen durch den Versicherer. ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1992
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Trägerunternehmen kann die Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG 1992 nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Unterstützungskasse sich von dem Versicherer verzinsliche Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme gewähren lässt (Ausführungen zum Begriff der Darlehenssicherung i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c Satz 4 EStG 1992).
2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Trägerunternehmen in dem unter 1. vorliegenden Sachverhalt eine gewinnmindernde Rückstellung nach § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG 1992 bilden darf.
Normenkette
EStG 1992 § 4d Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 4
Tenor
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Einkommensteuergesetz können gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung verzinslicher Vorauszahlungen dienen, die von einer Lebensversicherung auf abgeschlossene Lebensversicherungen gewährt werden. In diesem Fall auch keine Rückstellung gemäß § 4d Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz gebildet werden.
Tatbestand
Streitig ist, ob für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Rückstellung gebildet werden darf.
Die Kläger waren im Streitjahr 1992 alleinige Gesellschafter der ehemaligen K & Co. (KG). Der am verstorbene P N M der von P W M beerbt wurde (Kläger zu 2), war Kommanditist mit einer Hafteinlage von 20.000 DM und der Kläger P M (Kläger zu 1) Komplementär. Der Gewinn entfiel nach einem Geschäftsführungsvorab von 72.000 DM für den Kläger zu 1 mit 75 % auf den Kläger zu 1 und mit 25 % auf den Kläger zu 2. Durch Umwandlung in die K GmbH (GmbH) im Jahr 1995 ist die KG voll beendet worden. 1992 beantragte die KG bei der V einer Gruppenunterstützungskasse, die Aufnahme in die V. Am 23. Dezember 1992 gab die KG ihren Arbeitnehmern Versorgungszusagen in Form von lebenslänglich laufenden Leistungen, die durch die V erbracht werden sollten. Die KG vereinbarte mit der V, daß diese hierzu Rückdeckungsversicherungen bei der Lebensversicherungs AG (AG) abschließt, und sagte der V zu. Ihr alle Beiträge für die Rückdeckungsversicherung zuzuwenden. Am 25. Januar 1993 überwies die KG den Dotierungsbetrag für 1992 in Höhe von 57.362,70 DM, der mit Rechnung vom 18. Januar 1993 angefordert worden war, an die V die diesen Betrag am 28. Januar 1993 an die AG weiter überwies. Am 22. Dezember 1992 schloß die KG mit der V einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens der V an die KG in Höhe von 46.122 DM zu einem Zinssatz in Höhe von 7.75 %. Auf den Darlehensvertrag wird gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) verwiesen. Mit Schreiben vom 2. Februar 1993 (§ 105 Abs. 3 FGO) teilte die AG der V u. a. mit, daß zur Vorauszahlungsvereinbarung vom 28. Dezember 1992 die Auszahlung in Höhe von 46.122 DM per Überweisung veranlaßt sei. Die Vorauszahlungsvereinbarung wurde mit dem Formular der AG (§ 105 Abs. 3 FGO) in Verbindung mit dem Rahmenvertrag über Rückdeckungsversicherungen vom 6. Dezember 1990, dem dazugehörigen Nachtrag zum Rahmenvertrag sowie den dazugehörigen allgemeinen Bedingungen geschlossen. Der Zinssatz für die Vorauszahlung betrug 7,75 %. Auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der AG wird gemäß § 105 Abs. 3 FGO verwiesen.
In ihrer Jahresabschlußbilanz zum 31. Dezember 1992 stellte die KG eine Verbindlichkeit in Höhe von 57.362,70 DM für die Zuwendungen an die V ein. Entsprechend dem in dieser Bilanz für 1992 errechneten Gewinn in Höhe von 42.868,51 DM zuzüglich Bewirtungskosten in Höhe von 40,35 DM und Spenden in Höhe von 510 DM gab die KG in ihrer Feststellungserklärung 1992 einen Gewinn in Höhe von 43.418 DM an. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 stellte das beklagte Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß für 1992 einen Gewinn in Höhe von 43.418 DM fest.
Im Rahmen der Betriebsprüfung bei der KG kamen der Betriebsprüfer bzw. der Fachprüfer für versicherungsmathematische Fragen zu dem Ergebnis, daß die geltend gemachten Zuwendungen im Streitjahr weder gemäß § 4 d Abs. 2 Satz 1 EStG als Verbindlichkeit passiviert werden können noch ertragsteuerliche Auswirkungen hätten. Der Abzug der Zuwendung als Betriebsausgabe sei ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienten. Die vorgenommene Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung stehe einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich. Die steuerschädliche Beleihung sei auch im Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Zuwendung vorhanden. Die begünstigende Vorschrift des § 4 d Abs. 2 Sat...