rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem Gehalt gewährten Vergütung für freie Mitarbeit. Körperschaftsteuer 1992. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.1992. Gewerbesteuermessbetrag 1992
Leitsatz (amtlich)
Vergütung eines Gesellschaftergeschäftsführers für freie Mitarbeitertätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung: Schließt eine GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vereinbarung über eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter, die neben der Geschäftsführertätigkeit ausgeführt und nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet werden soll, ist die Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angemessenes Geschäftsführergehalt gezahlt wird, mit dem auch die auf Honorarbasis abgerechneten Tätigkeiten entgolten werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Angemessenheit der der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH gewährten Vergütungen.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1991 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Sie führte zum 1. Juli 1991 das auf sie im Wege der Einbringung übertragene Einzelunternehmen von Frau S. fort. Frau S. ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin und zugleich zu deren Geschäftsführerin bestellt. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist sie befreit.
Gegenstand des Unternehmens ist die strategische und konzeptionelle Umsetzung der Marketingziele von Industrieunternehmen in die direkte Kommunikationspolitik mit dem Industrie-/End Verbraucher, die Konzeption, Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Marketingmaßnahmen, Gestaltung von Messeständen und die Durchführung von internationaler Öffentlichkeitsarbeit.
Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. September 1991 sollte Frau S. für ihre Tätigkeit (bei 13 Monatsgehältern) ein monatliches Bruttogehalt von 7.000 DM erhalten, das ab dem 1. Januar 1992 auf 8.000 DM, ab dem 1. Mai 1992 auf 10.000 DM und ab dem 1. November 1992 auf 12.000 DM angehoben wurde. Nach dem Streitjahr (1992) folgten weitere Gehaltserhöhungen, und zwar zum 1. November 1993 auf 15.000 DM, zum 1. Mai 1994 auf 17.500 DM und zum 1. November 1994 auf 19.500 DM. Frau S. war im Anstellungsvertrag ferner eine Tantieme in Höhe von 45 v. H. des Gewinnes der Gesellschaft zugesagt. Im Anstellungsvertrag ist außerdem bestimmt, dass Frau S. berechtigt sein sollte, weiterhin als freie Journalistin tätig zu sein, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft möglich war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. September 1991 Bezug genommen. Darüber hinaus bestand mit Frau S. auch eine Vereinbarung über eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin für die Klägerin. Nach Angaben der Klägerin ist der – nicht datierte – Vertrag ebenfalls am 4. September 1991 abgeschlossen worden. Darin heißt es u. a.: „Die freie Mitarbeiterin wird neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Gesellschaft für die Gesellschaft folgende Tätigkeiten ausüben: Texterin, Journalistin, Schriftstellerin und künstlerische Entwurfsgestaltung … Ihr Aufgabengebiet erhält sie von der Geschäftsführung …. Die Vergütung variiert nach Umfang der erbrachten Leistungen und beträgt pro Stunde 500 DM. Nach Erbringung der Leistungen wird die Vergütung durch die freie Mitarbeiterin in Rechnung gestellt”.
Die Tätigkeit von Frau S. als freie Mitarbeiterin hat die Klägerin als von der Geschäftsführertätigkeit abgegrenzte „Kreativleistungen” bezeichnet und diese dahin beschrieben, dass es sich in erster Linie um die Erstellung der Konzeptionen für Messen, Meetings, Werbeaktionen und Präsentationen handle. Darüber hinaus würden fast alle Texte von Frau S. selbst erstellt. Zum Teil seien diese Arbeiten auch an fremde Werbetexter vergeben worden.
Auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarungen wurde Frau S. im Streitjahr ein Geschäftsführergehalt von 116.000 DM sowie ein Honorar als freie Mitarbeiterin von 275.250 DM (netto) ausbezahlt. Bei ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin die Bezüge, die sich (samt Sondervergütungen) insgesamt auf 409.029 DM beliefen, und ermittelte einen Gewinn von 1.713 DM. Im Jahr 1990 hatte das bisherige Einzelunternehmen von Frau Stepken noch einen Gewinn von 152.408 DM erwirtschaftet.
Bei der Veranlagung für das Streitjahr folgte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zunächst den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die gezahlten Gehälter nur in Höhe von 96.000 DM sowie die Honorare für die Mitarbeitertätigkeit lediglich ...