Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung eines CD-Laufwerks mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht im Zolltarif keine Position, die die streitige, aus „verschiedenen Bestandteilen” bestehende Ware als solche erfasst, und kommen zwei unterschiedliche Positionen für die Einreihung in Betracht, so ist die Waren (gemäß AV 3b) nach dem Bestandteil einzureihen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

2. Von Waren, die aus „verschiedenen Bestandteilen” zusammengesetzt sind, ist auszugehen, wenn die einzelnen Bestandteile trotz ihrer Zusammenfügung nicht ihre Selbständigkeit verlieren, d.h. nicht in einer völlig neuen, im Zolltarif erfassten Ware aufgehen.

3. Ein CD-Laufwerk, das zum Einbau in ein Autoradio mit CD-Abspielgerät und Navigationssystem bestimmt ist und das einen Trägerrahmen mit Laufwerkmechanik, ein Laser-Tonabnehmersystem, Antriebs- und Lademotoren, eine gedruckte Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einen Audioprozessor sowie einen Analog/Digital-Converter, Treiber und Speicherbausteine für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation enthält, ist nach diesen Grundsätzen als Tonwiedergabegerät, und nicht als Navigationsgerät einzureihen.

 

Normenkette

KN Pos. 8522 9098; KN Pos. 8519 9918; KN Pos. 8525

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VII R 8/06)

BFH (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen VII R 8/06)

BFH (Beschluss vom 02.02.2006; Aktenzeichen VII B 36/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung eines CD-Laufwerks mit Prozessor, Converter und Speicherbausteinen für die Funknavigation.

Die Klägerin beantragte am 17. Oktober 2000 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vZTA – über das „CD-Laufwerk BP Nr. 8618 842 585” und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 8522 9098 320 der Kombinierten Nomenklatur –KN –.

Die Ware besteht aus einem Trägerrahmen mit Laufwerkmechanik, einem Laser-Tonabnehmersystem, Antriebs- und Lademotoren, einer gedruckten Schaltung mit Prozessoren für die Motor- und Lasersteuerung (CD-ROM-Decoder) und einem Audioprozessor sowie einem Analog/Digital-Converter, Treiber und Speicherbausteinen für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 gab die Klägerin an, dass der auf der Schaltung aufgebrachte CD-ROM-Decoder-Chip einen Digital-Analog-Wandler enthalte, der ein sog. „delta-PWM-Signal” liefere, das noch nicht die endgültige analoge Signalform darstelle. Erst durch einen auf der Hauptplatine des Fertiggeräts enthaltenen Tiefpassfilter werde die ursprüngliche Audioinformation wiederhergestellt.

Mit der vZTA DE M/2474/00-1 vom 14. Dezember 2000 wurden die Waren als „Tonwiedergabegerät mit Laser-Abnehmersystem, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung, für discs mit einem Durchmesser von 12 cm (unvollständiges Compact-Disc-Laufwerk – charakterbestimmend – zusammengesetzt mit Teilen für die Navigationssteuerung)” in die Unterpos. 8519 9918 KN eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 29. Januar 2004 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Das str. Laufwerk enthalte die in der Zollaussetzung der Unterpos. 8522 9098 320 KN genannten Bestandteile und sei zur Herstellung von Waren der Unterpos. 8527 2120 bestimmt und daher in Unterpos. 8522 9098 440 bzw. vor dem 1. Juli 2002 in Unterpos. 8522 9098 320 einzureihen. Da der Wortlaut von Zollaussetzungen so kurz und knapp wie möglich gefasst sei und daher nicht eine vollständige und umfassende Beschreibung der Warenbeschaffenheit beinhalte, stelle die Warenbeschreibung nur eine Minimalkonfiguration dar. Die Zollaussetzung erfasse daher auch Geräte, die über die Beschreibung hinaus weitere Bestandteile enthalte. Dieser Grundsatz werde z.B. an den Zollaussetzungen der Codenum mern 8522 9098 400 und 8522 9098 430 deutlich. Wenn die Zollaussetzung nicht gewährtwerde, sei die Ware als Teile für Waren der Pos. 8522 bis 8528 in Pos. 8529 einzureihen.Die Ware sei aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit entweder für ein Autoradiogerät mitCD-Abspielgerät und Navigationssystem der Pos. 8527 (überwiegende Verwendung) oderfür ein selbständiges Navigationsgerät, einschließlich CD-Abspielgerät der Pos. 8526 (gelegentliche Verwendung) bestimmt. Der Einbau in ein Tonwiedergabegerät der Pos. 8519 seiwirtschaftlich und technisch nicht vorstellbar, weil es sich um ein CD-ROM und nicht um einreines Audio-CD-Laufwerk handele und das Laufwerk eine gedruckte Schaltung mit Digital-Analog-Wandler und Speicherbausteine für die Steuerung eines noch nicht montierten GPS-Empfangsteils für die Funknavigation enthalte. Dementsprechend habe die Beklagte in ihrervZTA DE M/133/00-1 v...

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