rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Unter Änderung des ESt-Änderungsbescheids 1996 vom 01. April 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1997 wird die Einkommensteuer 1996 auf 3.025 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Sie wurden mit ESt-Bescheid vom 25.02.1997 für 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurde für ihren im Streitjahr 23-jähriger Sohn …, der sich bis zum 30.11.1996 in Berufsausbildung befand, kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1996 versäumten die Kläger, rechtzeitig für diesen Sohn einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.1996 wurde ihnen von der Familienkasse Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.000 DM nachbezahlt. Diese Tatsache teilten sie dem Finanzamt mit Schreiben vom 13.03.1997 mit und legten gleichzeitig gegen den ESt-Bescheid 1996 Einspruch ein. Sie beantragten für den Sohn … für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.1996 einen Kinderfreibetrag zu gewähren. Das Finanzamt erließ daraufhin am 01.04.1997 einen Änderungsbescheid für 1996, in dem es für 11 Monate einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG i.H.v. (11 × 522 DM =) 5.742 DM gewährte und das von der Familienkasse ausbezahlte Kindergeld i.H.v. 1.000 DM der festzusetzenden Einkommensteuer hinzurechnete.
Die Kläger waren mit dieser Regelung nicht einverstanden und beharrten auf ihrem ursprünglichen Einspruchsbegehren, das das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.1997, auf deren Inhalt verwiesen wird, ablehnte.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Zur Begründung tragen sie vor, daß gem. § 32 Abs. 6 EStG der Kinderfreibetrag monatlich zu gewähren sei. Deswegen müsse der Kinderfreibetrag wie folgt geteilt werden:
„01.01.96–30.06.96 ohne Anrechnung des Kindergeldes 01.07.96–30.11.96 mit Anrechnung des Kindergeldes.”
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den ESt-Änderungsbescheid vom 01.04.1997 zu ändern und einen Kinderfreibetrag i.H.v. nur 3.132 DM zu berücksichtigen, das ausbezahlte Kindergeld i.H.v. 1.000 DM jedoch außer Ansatz zu lassen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist es auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung vom 18.06.1997.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Laut § 31 Satz 3, 4 und 5 EStG wird im laufenden Kalenderjahr das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur ESt der Kinderfreibetrag abzuziehen und das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt:
Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, so wird im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der ESt hinzugerechnet.
Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG wird bei zur ESt zusammenveranlagten Ehegatten ein Kinderfreibetrag von 522 DM monatlich abgezogen.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag der auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Betrag (vgl. auch Einführungsschreiben zum Familienlastenausgleich des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.12.1995, IV B 5-S 2282 a-438/95 II– BMF– Schr.–, Rz 4, BStBl I 1995, 805). Die Hinzurechnungen des Kindergeldes im entsprechenden Umfang i.S. von § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG richten sich danach, ob das Einkommen um einen Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde (so auch BMF-Schreiben a.a.O., Rz 23). Auch irrt das Finanzamt, wenn es ausführt, sog. Wechselfälle habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Unbestritten ist, bei unterschiedlichen Kindergeldsätzen für dasselbe Kind in einem Veranlagungszeitraum eine monatliche Prüfung vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben, a.a.O., Rz 7).
Ein Kinderfreibetrag ist auch dann abzuziehen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, dieser aber nachweisbar – wie hier – nicht geltend gemacht wurde. Davon ist das Finanzamt zurecht ausgegangen. Wird ein Kinderfreibetrag – wie von den Klägern im vorliegenden Fall – geltend gemacht, sind die für den entsprechenden Zeitraum von der Familienkasse für das Kind bezahlten Leistungen zu verrechnen. Wie oben ausgeführt ist hierfür der jeweilige Kalendermonat zu berücksichtigen. Eine Verrechnung ist daher nicht vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld durch Fristversäumnis erloschen ist (so auch BMF-Schreiben, a.a.O., Rz 9).
Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn der Familienlastenausgleichsregelung. Denn gem. § 31 EStG soll die Freistellung eines Einkommensbetrages i.H. des Existenzmin...