Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Errichtung eines teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat der Unternehmer ein gemischt-genutztes Grundstück errichtet und voll seinem Unternehmen zugeordnet, so führt die Nutzung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teils zwingend zu einem steuerfreien Verwendungseigenverbrauch mit der Folge, dass die auf die Wohnung entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden können. Auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Normenkette
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 13 Teil C S. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; UStR 1996 Abschn. 203 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger,
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Steuerfreiheit der teilweise privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.
Der Kläger hat im Streitjahr … ein Gebäude errichtet und seinem Unternehmen zugeordnet. Er benutzt es seit Fertigstellung teilweise für eigene Wohnzwecke und teilweise für steuerpflichtige Umsätze im Rahmen seines Baumpflege- und Gartenbaubetriebs, der der Regelbesteuerung unterliegt. Die auf den Wohnteil entfallenden Vorsteuern betrugen im Streitjahr unstreitig … DM. Der Kläger hat diesen Betrag in seiner Steueranmeldung für … als Vorsteuer geltend gemacht und demgegenüber für die private Verwendung des Gebäudes einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch in Höhe von … DM eine darauf entfallende Umsatzsteuer … (USt) in Höhe von … DM erklärt (vgl. Bl. USt-Akte).
Demgegenüber beurteilte das Finanzamt (FA) die private Nutzung des Gebäudes als steuerfreien Eigenverbrauch und versagte dem Kläger insoweit den Vorsteuerabzug im USt-Bescheid vom (Bl. … USt-Akte). Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom … Bl. … Rechtsbehelfsakte) erhobene Klage.
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf die im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 04.10.1995 (Rechtssache C-291/92 Armbrecht, Sammlung der Entscheidungen des EuGH – Slg.– 1995, 1-2775 = BStBl II 1996, 392) im Schrifttum vertretene Auffassung, daß die teilweise Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu privaten Wohnzwecken des Steuerpflichtigen nicht als steuerfreier, sondern als steuerpflichtiger Eigenverbrauch zu beurteilen sei. Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die Klagebegründung vom … (Bl. 10 FG-Akte).
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des – durch die Einspruchsentscheidung vom … bestätigten – USt-Bescheids vom … die USt … auf … DM herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Zum Vorbringen des FA wird auf dessen Schriftsatz vom … (Bl. … FG-Akte) verwiesen.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Einkommensteuer-, Gewerbesteuer -, Einheitswert-, USt -, Betriebsprüfungs -, Rechtsbehelfs- und Dauerunterlagen-Akten des FA vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Nach § 4 Nr. 12 Satz l Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind von den unter § l Abs. l Nr. l bis 3 fallenden Umsätzen die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (vgl. Urteile vom 29.10.1987 V R 155/78, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1988, 90, und vom 10.02.1994 V R 33/92, BStBl II 1994, 668, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) und der Verwaltungsmeinung (BMF-Schreiben vom 27.06.1996, BStBl I 1996, 702; vgl. auch Abschnitt 203 Abs. l Satz 2 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996) fällt auch die – als Eigenverbrauch nach § l Abs. l Nr. 2 Buchstabe b UStG steuerbare – private Grundstücksverwendung unter diese Befreiungsvorschrift. Das Schrifttum hat diese Auffassung weitgehend übernommen. Der Senat folgt dieser „bislang h.M.” (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, UStG, Kommentar, § l Tz. 310 mit Hinweisen auf die davon abweichende Meinung). Damit entfällt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. l UStG der Vorsteuerabzug für den vom Kläger als Wohnung eigengenutzten Gebäudeteil.
Die Steuerfreiheit privater Grundstücksverwendungen ist auch mit den Vorgaben der Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABI.EG 1977 Nr. 145 S. l (6. MwSt-RL) vereinbar. Insbesondere verbieten weder Artikel 6 Abs. 2 dieser Richtlinie noch dessen Auslegung durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache Armbrecht eine nationale Steuerbefreiung der privaten Grundstücksv...