Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds. Keine Überprüfung des Ausschlusses des Halbeinkünfteverfahrens und der Pauschalbesteuerung am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 Abs. 1 EG-Vertrag) bei Fonds mit Sitz im Drittstaat (USA). Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder der Umstand, dass für Erträge aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentmentfonds (sog. „schwarze” Fonds) im Veranlagungszeitraum 2002 nach § 18 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ausgeschlossen ist, noch die Regelungen zur Pauschalbesteuerung der Erträge nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder sonstiges Verfassungsrecht.
2. Die Regelungen des § 18 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG (Ausschluss des Halbeinkünfteverfahrens) und des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG (Pauschalbesteuerung) sind bei einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat (hier: USA) nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) zu prüfen, weil Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentvermögen Finanzdienstleistungen i.S.d. Art 57 Abs. 1 S. EG erbringen und somit die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG (sog. Stand-still-Klausel) gegeben sind.
3. Die in 18 Abs. 3 S. 4 AuslInvestmG vorgesehene Anknüpfung an das Entgelt für die Rückgabe tritt bei „schwarzen” Fonds an die Stelle der bei den sog. weißen und grauen Fonds i.S.d. § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AuslInvestmG geregelten Zwischengewinnbesteuerung nach § 17 Abs. 2a AuslInvestmG. Die von einem „schwarzen” Fonds mit Sitz in den USA stammenden, nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA-USA) vom 29.8.1989 von der inländischen Besteuerung freigestellt.
Normenkette
AuslInvestmG § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3-4, § 17 Abs. 2a, 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 S. 1; DBA USA 1989
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfonds gemäß § 18 Abs. 3 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) gegen Verfassungsrecht und EU-Recht verstößt.
I.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger für das Streitjahr erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 2. Juni 2004 unter Vorbehalt der Nachprüfung und setzte die Einkommensteuer auf … EUR fest. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden beim Kläger Einkünfte in Höhe von … EUR, bei der Klägerin in Höhe von … EUR berücksichtigt. Im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Kläger bei der Banc of America Investment Services Inc. zwei Depots … unterhalten. … Der Prüfer stellte fest, dass es sich bei den bescheinigten „Capital Gains” um bisher nicht erfasste Erträge aus ausländischen Investmentfonds gehandelt habe. Diese ausländischen Investmentanteile seien im Privatvermögen der Kläger gehalten worden. Weiter stellte er fest, dass es sich hierbei um sog. „schwarze” Fonds gehandelt habe. Die hieraus erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen seien unter Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Schätzungswege zu ermitteln. Der Prüfer ermittelte aus den ausländischen Fonds mit Sitz in den USA bisher nicht berücksichtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … EUR, die den Klägern hälftig zuzurechnen seien. Diese Erträge stammen teilweise aus Fonds, die im Streitjahr zurückgegeben wurden, und aus solchen, die weiter im Besitz der Kläger blieben; für die Erstgenannten wurden die Einkünfte in Höhe von … EUR nach § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG, für die Zweitgenannten die Einkünfte in Höhe von … EUR nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 AuslInvestmG ermittelt. Ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Rückgabe der Fondsanteile nach § 18 Abs. 4 AuslInvestmG kam nicht zum Ansatz. … Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erhöhte die Einkünfte aus Kapitalvermögen um insgesamt … EUR, und zwar beim Kläger von … EUR auf … EUR und bei der Klägerin von … EUR auf …. Im Übrigen blieben die Besteuerungsgrundlagen für 2002 unverändert. Mit Einkommensteueränderungsbescheid für 2002 vom 22. August 2005 wurde die Einkommensteuer auf … EUR festgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. In dem Einspruchsverfahren wendeten sich die Kläger nicht gegen eine unzutreffende Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG. Sie trugen vielmehr vor, dass die pauschale Besteuerung schwarzer Fonds gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen Verfassungsrecht und EU-Recht verstoße. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. Nov...