Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Eltern und Kindern nur bei eindeutiger Trennung der Haushalte. Einkommensteuer 1999. Solidaritätszuschlag 1999
Leitsatz (amtlich)
Ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn es dem zwischen fremden Dritten üblicher entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt im Falle der Vermietung einzelner Räume ohne Kochgelegenheit, die vor der Hauptwohnung baulich nicht getrennt und nur über einen gemeinsamen Eingang durch eine gemeinsam zu benutzende Diele zu erreichen sind. Eine Vermietung dieser Räumlichkeiten an fremde Dritte wäre ausgeschlossen.
Vermietung einzelner Räume steuerlich nur anzuerkennen, wenn eindeutige Trennung vom Haushalt der Eltern.
Normenkette
EStG 1997 § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist als Betriebswirt Arbeitnehmer bei… in …. Die mit ihm zusammen veranlagte Klägerin ist Angestellte bei der… in …. Der Kläger erzielte im Streitjahr einen Bruttolohn von DM 248.455,– und machte neben Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Höhe von DM 8.253,– Kosten für Mitarbeiterbewirtung in Höhe von DM 255,– und Kosten für Fachliteratur/Bürobedarf in Höhe von DM 989,– geltend. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Ausgaben für Gesetzestexte, insbesondere im Bereich des Steuerrechts sowie um Ausstattungsgegenstände für das Büro. Kosten für ein Arbeitszimmer werden nicht geltend gemacht. Die Klägerin erzielte einen Bruttolohn von DM 39.373,–. Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten die Kläger nicht. Aus der Vermietung einer Doppelhaushälfte in …, … Str…, erklärte der Kläger Mieteinnahmen von DM 20.400,– und Werbungskosten von DM 46.829,–, davon DM 36.027,– für Schuldzinsen. Aus der Vermietung von 2 Wohnungen in ihrem selbst genutzten Einfamilienhaus in …,… Straße … (Grundstückserwerb 1995, bezugsfertig 1997) das ihn gemeinsam gehört, erklärten die Kläger Mieteinnahmen in Höhe von DM 5.760,– zuzüglich DM 1.536,– für Umlagen und Werbungskosten in Höhe von DM 25.609,–, davon DM 2.305,– für Schuldzinsen. Mieter waren ihr Sohn M. (geboren am ………) der im Streitjahr an der …-Universität in … studierte und ihr Sohn S. (geboren am ………), der im Streitjahr das Abitur machte. Die Miete betrug jeweils DM 240,– zuzüglich DM 64,– Betriebskostenvorauszahlung. Die Mieten wurden durch Banküberweisung entrichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet. Der Mietvertrag mit dem Sohn S. wurde am 25.12.1997, der Mietvertrag mit dem Sohn M. am 27.12.1997 abgeschlossen. Die Mietverträge sind zwischen dem Kläger als Vermieter und dem jeweiligen Sohn abgeschlossen. In den gemäß Aufforderung des Finanzamts vom 29.10.1998 vorgelegten Kopien der Mietverträge ist der Mietgegenstand bezeichnet mit 1 Zimmer, 1 Kammer, 1 Diele, 1 Bad, 1 Toilette, Wohnfläche 48 Quadratmeter sowie das Mitbenutzungsrecht an Waschraum und Abstellplatz. Bei einer Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt am 9.10.2000 vor Ort stellte der Prüfer fest, dass es sich um keine abgeschlossenen Wohnungen handelt und die Möglichkeit der Zubereitung von Mahlzeiten in den vermieteten Räumen nicht gegeben ist (Bericht vom 9.10.2000). Der Prüfer nahm in seinem Bericht die Aussage des Klägers auf, wonach ein intaktes Familienleben herrscht und bei Anwesenheit der studierenden Söhne die Mahlzeiten gemeinsam im Erdgeschoss eingenommen werden. Dies bestätigte der Kläger durch einen handschriftlichen Zusatz im Schreiben vom 9.10.2000 an den Prüfer. Hierbei vermerkte er zusätzlich, dass der Raum gegenüber dem Bad vollen Küchenanschluss hat, wie z. B.: Kalt-/Warmwasser, Abfluss, Elektro.
Mit Bescheid vom 10.5.2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf DM 88.590,–, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von DM 82,– und den Solidaritätszuschlag auf DM 4.531,34 fest. Hierbei berücksichtigte es die von den Klägern bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Werbungskosten mit Ausnahme der Bewirtung von Arbeitnehmern durch der Kläger. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte es mit ./. DM 6.436,– an. Es erkannte das Mietverhältnis mit den Söhnen nicht an und kürzte den Schuldzinsenabzug für die Immobilie in … auf DM 10.782,–, da die übrigen Schuldzinsen auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus entfielen. Mit Einspruchsentscheidung vom 3.12.2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf DM 87.502,– fest, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von DM 56,– und den Solidaritätszuschlag mit DM 4.471,50. Es erkannte lediglich weitere Werbungskosten für Zinsen aus einem Arbeitgeberdarlehen für die Wohnung in… an.
Hiergegen richtet sich die Klage zu deren Begründung die Kläger vortragen, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergebe, dass die Mietverträge mit den Söhnen steuerrechtlich anzuerkennen seien. 1998 seien die Mietverhältnisse vom Finanzamt auch anerkannt worden. Die Verträge seien sch...