Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten Wiedereinstellung keine tarifbegünstigte Entschädigung für den Arbeitnehmer. Zahlungen des Arbeitgebers als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a) EStG
Leitsatz (redaktionell)
Wurde dem Arbeitnehmer bei seinem früheren Ausscheiden aus dem Unternehmen vertraglich u.a. das Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen zugesagt und muss der Arbeitnehmer später die tatsächliche Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht einklagen, so liegt keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor, wenn das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts durch den Arbeitnehmer und verbunden mit den entsprechenden Gehaltsforderungen, zugesprochen hat und daraufhin der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung geleistet hat.
Normenkette
EStG 1996 § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers des Klägers im Streitjahr 1996, der B GmbH eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a) des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (EStG) ist.
Die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von DM, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wurde eine Entschädigungszahlung in Höhe von …DM angegeben.
Zur Erläuterung wurde ausgeführt, dass abweichend von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte der im Kalenderjahr 1996 bezogene Arbeitslohn, gekürzt um eine nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernde Entschädigungsleistung, mit … DM in die Zeile 2 der Anlage „N” eingesetzt worden sei. Der bei den Entschädigungen eingetragene Betrag betreffe die teilweise Auszahlung eines Schadensersatzanspruches, den der Kläger durch das Urteil des Arbeitsgerichts M in seinem Arbeitsrechtsstreit gegen die GmbH vom 28. März 1996 zugebilligt erhalten habe. Danach sei die B GmbH verurteilt worden, an den Kläger … DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger sei bis zum 31. Dezember 1989 fast 20 Jahre Mitarbeiter der B GmbH gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe seit 1977 in M bestanden, wo der Kläger die Leitung des Büros der „B” übernommen habe und es als Produktionsbüro dieser Illustrierten ausgebaut habe. Nach der 1983 durchgeführten Verlagerung der -Redaktion von O nach M sei der Kläger durch Anstellungsvertrag vom 10. Dezember 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 stellvertretender Chef der B mit Dienstsitz in M geworden.
Durch eine Vereinbarung zwischen der B GmbH und dem Kläger vom 19. Dezember 1989 sei das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 1989 einvernehmlich beendet worden. Es sei dem Kläger unter Ziff. 3 der Vereinbarung das Recht eingeräumt worden, nach Ausscheiden aus einem anderen Arbeitsverhältnis von der B GmbH zu angemessenen Bedingungen wieder angestellt zu werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 habe der Kläger dann unverschuldet den Posten als -chef bei R verloren und sei seitdem arbeitslos gewesen. Er habe bei der B GmbH seine Rechte auf Wiedereinstellung gemäß der Bestimmung der Vereinbarung vom 19. Dezember 1989 geltend gemacht, die von der B GmbH nicht anerkannt worden seien. Der Kläger habe daraufhin das Arbeitsgericht M angerufen, das mit dem genannten Urteil die Ansprüche des Klägers bestätigt habe. Der Klageanspruch sei damit begründet worden, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte (sc. des Arbeitsprozesses) ihn eingestellt. Die Beklagte habe ihm nämlich den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug mit der Wiedereinstellung entstanden sei (§§ 284 Abs. 1 Satz 1, 285, 286 Abs. 1 BGB). Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung weiterhin damit begründet, dass der Kläger den reinen Verspätungsschaden verlangen könne, der dadurch entstanden sei, dass die B GmbH ihr Leistungsbestimmungsrecht zur Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht ausgeübt und die Wiedereinstellung des Klägers verzögert habe. Demnach sei eine echte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a) EStG gegeben. Die Erfüllung des arbeitsgerichtlichen Urteils habe nicht zur Erfüllung eines bestehenden oder strittigen Arbeitsverhältnisses gedient. Kurz vor der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 28. März 1996 habe die B GmbH mit Datum vom 25. März 1996 einen Bruttobetrag von … DM in der Weise abgerechnet, dass sie nach Abzug von Lohnsteuern in Höhe von … DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von … DM einen Betrag von … DM an den Kläger ausgezahlt habe.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 vom 1...