Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige Werbungskosten. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn feststeht, dass kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge des Steuerpflichtigen zu steuerpflichtigen Einkünften führen werden, sind nach dem BFH-Urteil VIII R 29/00 vom 30.1.2001 (BFH/NV 2002, 268) sämtliche Finanzierungsabwicklungsgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig.
2. Hauptgebühren, die nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für die Vorbereitung sämtlicher Verträge und für die Vermittlung der Finanzierung gezahlt werden, sind, sofern kein objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab ersichtlich ist, im Wege der Schätzung in Anschaffungskosten der Versicherung einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits aufzuteilen. Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die Gebühren aus seiner Sicht gezahlt hat.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; AO 1977 § 162
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 2.2.2001 sind die Einkünfte der Kläger um den Betrag von 7 506 DM zu mindern. Im Übrigen wird die Steuerberechnung und die Umrechnung in Euro dem Beklagten übertragen.
2. Die bis zum 2.2.2001 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %. Die danach angefallenen Kosten tragen die Kläger zu 63 %, der Beklagte zu 37 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Jeder der Kläger schloss Ende Dezember 1997 einen Treuhand- und Abwicklungsvertrag mit der „P. GbR” (Akademie).
Die jeweiligen Verträge haben folgenden Wortlaut:
„§ 1 Ausschließlicher Zweck des Auftrags
Die Akademie wird durch den Auftraggeber beauftragt, sämtliche Verträge, die zum Erwerb einer fremdfinanzierten Rente erforderlich sind, vorzubereiten. Die Akademie vermittelt nach Eingang des erforderlichen Eigenkapitals die Finanzierung der Rente.
Zur Vereinfachung der Abwicklung der Rentenfinanzierung erhält die Akademie das Recht, auf eigene Rechnung die Einzahlung in die Rentenversicherung vorzunehmen. Der Auftraggeber erstattet der Akademie die Zahlung nach Ausgabe des Darlehens. Der Auszahlungsbetrag des Darlehens geht unwiderruflich und ausschließlich an die Akademie. Sämtliche Rechte aus der Rentenpolice, einschließlich Bezugs- und Abtretungsrechte, werden der Akademie bis zum Tag des Geldeingangs auf dem Konto der Akademie, abgetreten. Nach Eingang des Geldes gehen alle Rechte mit sofortiger Wirkung an den Auftraggeber über.”
§ 2 Art der Finanzierung
Die Finanzierung der Rente erfolgt durch ein Policendarlehen. Zusätzliche Sicherheiten außerhalb der Rentenpolice sind nicht zu leisten.
§ 3 Verwendung der Mittel
Die vom Auftraggeber der Akademie zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur zum Erwerb der vereinbarten Renten verwendet werden.
„§ 4 Vergütung
Die Akademie erhält für ihre Tätigkeit vom Auftraggeber eine einmalige Vergütung in Höhe von 5 % des Einmalbetrags in die Rentenpolice.
Die Akademie erhält für ihre Auslagen vom Auftraggeber eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,5 % des ausgelegten Betrages.”
In der Folge schloss der Kläger eine Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags von 197 416 DM. Die Einmaleinzahlung finanzierte der Kläger durch einen Kredit in Höhe von 192 789 DM. Die Klägerin schloss eine Rentenversicherung gegen Zahlung von 210 854 DM. Die Einmalzahlung finanzierte die Klägerin durch einen Kredit in Höhe von 205 951 DM. Die Rentenversicherungsverträge räumten den Klägern das Recht ein, nach 15 Jahren zwischen einer monatlichen Rente und einer Sofortauszahlung des Versicherungsguthabens zu wählen. Im Streitjahr wurden noch keine Kreditzinsen gezahlt. Bereits im Mai 1998 hatten die Kläger Investmentfondsparpläne abgeschlossen und zahlten 600 DM monatlich in den Fond ein.
Die Akademie stellte den Klägern folgende Beträge in Rechnung, die sie noch im Dezember 1997 überwiesen:
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Kläger |
Klägerin |
Beratungshonorar brutto |
11 351 DM |
12 115 DM |
(5 % aus 197 416 DM bzw. 210 854 DM) |
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Finanzierungsabwicklungsgebühr brutto |
1 109 DM |
1 185 DM |
(0,5 % aus 192 789 DM bzw. 205 951 DM) |
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Summe |
12 460 DM |
13 300 DM |
Im Schreiben vom 5.12.2000 teilte die Akademie auf telefonische Anfrage des Prozessvertreters der Kläger mit, dass sie mit ihrer Rechnung ausschließlich die Finanzierungsvermittlung in Rechnung gestellt habe. Von der Versicherungsgesellschaft erhielt die Akademie für die Vermittlung der Versicherung eine Vergütung. Die von den Klägern abgeschlossenen Fondsparpläne wurden dagegen nicht von der Akademie vermittelt.
Der Beklagte, das Fina...