Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen nahestehenden Personen bei unregelmäßigen Mietzahungen. das gilt auch, wenn in einzelen Jahren die Miete regelmäßig bezahlt wurde
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes ist eine dem Kläger nahestehende Person.
2. Wird ein jahrelang nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Mietverhältnis nicht in vollem Umfang „auf neue Beine gestellt”, so kann es auch nicht in den Veranlagungszeiträumen einkommensteuerlich anerkannt werden, in denen es eventuell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Normenkette
EStG § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Mietverhältnis einkommensteuerlich anzuerkennen ist, und ob hierfür Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird beim Beklagten, dem Finanzamt Augsburg-Stadt, zur Einkommensteuer veranlagt. Er lebt mit Frau … (im Folgenden: L) und dem gemeinsamen, 1991 geborenen Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. L betreibt eine physiotherapeutische Praxis in einer Teileigentumseinheit von 171 qm mit Tiefgaragenstellplatz, deren Eigentümerin sie zunächst selbst von 1990 bis 1994 war und die sodann der Kläger erwarb, der anschließend mit L einen auf den 30. Oktober 1994 datierten Mietvertrag abschloss. Dieser Mietvertrag war auf zehn Jahre befristet. Der monatliche Mietzins war zunächst mit 1.200 DM beziffert und erhöhte sich gestaffelt ab 1. Januar 1996 auf 3.000 DM bis hin zu 3.500 DM ab dem 1. Januar 2001. Ab dem 1. Januar 1999 kam es zur Stundung rückständiger Mietzahlungen und zu Rückführungsvereinbarungen hinsichtlich der aufgelaufenen Mietrückstände, worin der Kläger u.a. von der Geltendmachung der im Mietvertrag vorgesehenen weiteren Mieterhöhungen Abstand nahm. Mit Datum vom 1. Januar 2001 schlossen der Kläger und L eine weitere schriftliche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag und legten einen monatlichen Mietzins von nur noch 1.500 DM bzw. ab dem 1. Januar 2002 von 750 EUR fest (zzgl. 60 DM bzw. 30 EUR für den Tiefgaragenstellplatz). Für bestehende und etwaige weiter auflaufende Mietschulden sollte ein mit 2,5% verzinsliches Darlehen gewährt werden. Die auflaufenden Darlehensschulden sollten nach der Vereinbarung durch monatliche Tilgungsraten von 250 EUR ab dem 1. Januar 2002 bzw. von 500 EUR ab dem 1. Januar 2004 zurückgeführt werden. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung 2005 Zahlungseingänge am 3. März 2001 und am 3. Juli 2001 (jeweils 1.533,88 EUR = 3.000 DM), am 31. Dezember 2004 (12.000 EUR) und am 15. Oktober 2005 (57.464,08 EUR) an. Die Zahlung vom 15. Oktober 2005 verrechnete der Kläger in selbsterstellten Aufstellungen mit bis dahin aufgelaufenen Mietzinsforderungen (51.637,55 EUR), mit aufgelaufenen Zinsen (2.761,00EUR) und den Mieten für November und Dezember 2005. Zum 1. Dezember 2005 ergab sich danach ein Guthaben für L von 1.065,44. Höhere als die letztlich vereinbarten Mieten seien wegen der Situation im Gesundheitswesen und des hohen Investitionsbedarfs bei einer Umnutzung zu Wohnzwecken nicht zu erzielen gewesen. Seit 1. Januar 2006 würden nunmehr regelmäßige Mietzahlungen von monatlich 1.000 EUR geleistet. Die Mietzahlungen seien bei L vom Beklagten auch teilweise als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 21. Juli 2006, die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 4. August 2010, die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 25. August 2009 und die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 28. Juli 2010 fest und berücksichtigte dabei den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung jeweils nicht. Die Bescheide ergingen ab dem VZ 2000 vorläufig, da die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch überprüft werden müsse, und ab dem VZ 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 26. Mai 2011 als unbegründet ab und hob die Vorbehalte der Nachprüfung auf. Der Mietvertrag sei nicht so durchgeführt worden, wie vereinbart, und halte deshalb einer Überprüfung nach den Rechtsgrundsätzen für Verträge zwischen nahestehenden Personen nicht stand. Auch nach der Änderung des Mietvertrags vom 31. Oktober 2005 seien nicht die vereinbarten 1.000 EUR monatlich, sondern überwiegend geringere, schwankende Mietzahlungen geleistet worden, und für einzelne Monate sei keine Miete gezahlt worden, ohne dass der Kläger hieraus Konsequenzen gezogen habe. Wegen der seit 2004 unverändert hohen, stets in den Streitjahren die Einnahmen übersteigenden Schuldzinsen fehle es auch an der Einkunftserzielungsabsicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 15. April 2010 15 ...