Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz für Umsätze in einem Fitness-Center mit Saunabetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, erbringt keine steuerbegünstigten Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Er erbringt vielmehr eine einheitliche Leistung eigener Art, indem er seinen Kunden das Recht verschafft, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.11.2000 Az. V B 115/00, BFH/NV 2001, 655).
Normenkette
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 9; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 9
Tatbestand
Streitig ist, ob die den Sauna-Bereich eines Fitness-Centers betreffenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) unterliegen.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Fitness-Studio, in dem u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand.
Für die Nutzung des Studios und seiner Angebote schlossen die Kunden ("Mitglieder") jeweils zwei Verträge mit gleichem Entgelt und Inhalt ab, die sich nur in der Überschrift "Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung" unterschieden (vgl. Bl. 17 f., Bl. 27 ff. und Bl. 47 der Umsatzsteuerakten 1995). Aufgrund einer am 20. Januar 1997 angeordneten Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 23. Januar 1998, Tz. 6) änderte der Beklagte (Finanzamt) die bisherigen Steuerfestsetzungen (aufgrund der Umsatzsteuererklärungen der Klägerin) und setzte mit Bescheiden vom 27. Februar 1998 eine Umsatzsteuer für 1992 in Höhe von 31.845 DM, für 1993 in Höhe von 61.538 DM, für 1994 in Höhe von 62.095 DM und für 1995 in Höhe von 70.744 DM fest. Damit wurden insbesondere die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. versteuerten Sauna-Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterworfen.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1999 als unbegründet zurück.
Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, jeder Kunde entscheide selbst frei und unabhängig, welche Leistungen des Fitness-Studios er abnehmen wolle oder nicht. Die Leistungen würden in zwei voneinander gesonderten Verträgen mit den Kunden abgeschlossen. Ein Pauschalentgelt für alle Leistungen gäbe es nicht. Im Unternehmen bestehe eine lückenlose Kontrolle über Art und Dauer der jeweiligen Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen durch die Kunden. Dies sei gewährleistet durch den Einsatz von Aufsichtspersonen, regelmäßigen Kontrollgängen und einer computergestützten Zugangskontrolle. Die angebotenen Leistungen würden seit ca. zehn Jahren nach demselben Prinzip den Kunden angeboten. Im übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Oktober 1999 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 27. Februar 1998 die Umsatzsteuer für 1992 auf 17.978 DM, für 1993 auf 28.929 DM, für 1994 auf 26.750 DM und für 1995 auf 25.633 DM herabzusetzen. Das Finanzamt beantragt Klageabweisung mit der Maßgabe, die Zahlen aus seinem Schriftsatz vom 25. März 2000 zu übernehmen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich zum geringen Teil begründet. 1. Die streitigen Umsätze der Klägerin im Sauna-Bereich unterliegen wie die im übrigen Bereich des Studios dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG greift bei diesen Umsätzen nicht ein, weil die Klägerin insofern keine unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze ausgeführt und keine Heilbäder verabreicht hat.
Gegenüber den Mitgliedern hat die Klägerin kein Leistungsbündel aus begünstigten und nicht begünstigten Leistungen erbracht, sondern eine Leistung besonderer Art, die nicht unter die Begünstigungsvorschrift fällt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. September 1994 V R 88/92, BStBl II 1994, 959, und vom 1. August 1996 V R 58/94, BStBl II 1997, 160) müssen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung selbständige bürgerlich-rechtliche Vorgänge umsatzsteuerrechtlich einheitlich betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als einheitliches Ganzes anzusehen sind. Wirtschaftlich müssen die einzelnen Leistungen so aufeinander abgestimmt sein, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten und ein selbständiges Drittes bilden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Leistungen zu einem Gegenstand anderer Marktgängigkeit ergänzen (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Kommentar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 35). Konkretisiert wird die genannte BFH-Rechtsprechung durch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Danach ist nicht die Sicht des leistenden U...