Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristverlängerung zur Abgabe der Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuererklärung 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Es ist zu entscheiden, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen abgelehnt hat.
Der Kläger (Kl.) ist Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe (Mr. Hot Dog, Mr. Potato; Hühner-Max). Bis zum Veranlagungszeitraum 1988 einschließlich hatte der Kl. Steuererklärungen vorgelegt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für diese Jahre waren Schwarzeinkäufe festgestellt worden. Im Verlauf eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung waren die betrieblichen Unterlagen des Kl. zunächst beschlagnahmt und ihm Mitte 1993 wieder ausgehändigt worden.
Durch Verfügungen vom 3.9.1993 forderte das beklagte FA den Kl. unter Hinweis auf seine Erklärungspflicht zur Abgabe der Steuererklärungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) für das Streitjahr auf. Daneben waren die Steuererklärungen 1990–1992 angefordert worden. Mit Schreiben vom 25.2.1994 beantragte der steuerlich beratene Kl., ihm für die Abgabe der. Steuererklärungen 1989 Fristverlängerung bis zum 30.4.1995 zu gewähren. Zur Begründung führte sein steuerlicher Berater aus, aufgrund der Zusage einer Sachbearbeiterin des FA sei er davon ausgegangen, daß die Steuererklärungen des Kl. bis einschließlich 1992 nicht eingereicht zu werden brauchten und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt würden. Er habe das Mandat nur unter dieser Voraussetzung übernommen, da er für die Aufarbeitung der Altjahre keine Zeit gehabt habe. Durch Verwaltungsakt vom 16.3.1994 räumte der Beklagte eine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 1989 und die Folgejahre 1990–1992 bis zum 30.5.1994 ein, lehnte die beantragte Fristverlängerung im übrigen jedoch ab. In der dagegen erhobenen Beschwerde trug der Kl. vor, die gewährte Abgabefrist sei unangemessen kurz. Es sei objektiv und subjektiv unmöglich, die ausstehenden Steuererklärungen von 1989–1993 in dieser Zeit zu erstellen.
Die Oberfinanzdirektion … wies die Beschwerde durch Beschwerdeentscheidung vom 7.6.1994 zurück. In der Begründung führte sie aus, nach der Beschlagnahme der betrieblichen Unterlagen des Kl. im Verlaufe des Steuerstrafverfahrens bis zum Juni 1993 hätten die Steuererklärungen des Streitjahres nicht erstellt werden können. Die Besteuerungsgrundlagen u.a. des Streitjahres seien daher vom FA zu Recht geschätzt worden. Der steuerliche Berater des Kl. habe nicht davon ausgehen können, daß die Steuererklärungspflicht nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht fortbestünde. Eine Schätzung befreie nicht von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen. Darauf werde bei Schätzungsbescheiden in den Erläuterungen ausdrücklich hingewiesen. Der steuerliche Berater des Kl. habe daher erkennen müssen, daß die Steuererklärungspflicht fortbestand. Ihm sei es anzulasten, daß er bis zu seinem Antrag auf Fristverlängerung im Februar 1994 noch keine Erklärung fertiggestellt gehabt habe, obwohl die betrieblichen Unterlagen des Kl. bereits im Juni 1993 vom Amtsgericht freigegeben worden seien, Es sei dem steuerlichen Berater zuzumuten gewesen, die Steuererklärungen in der Zeit zwischen Juni 1993 und 31.5.1994 zu erstellen, so daß das FA eine darüber hinausgehende Fristverlängerung zu Recht abgelehnt habe. Selbst wenn der steuerliche Berater des Kl. anfänglich davon ausgegangen sei, daß er die Steuererklärungen des Kl. nicht mehr habe einreichen müssen, hätte ihm spätestens im Juni 1993 klar sein müssen, daß das FA deren Abgabe von ihm erwarte.
Mit Schreiben vom 10.6.1994 erhob der Kl. gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD … Klage. Zur Klagebegründung führte der Prozeßvertreter des Kl. aus, er habe unmittelbar nach Freigabe der beschlagnahmten Unterlagen des Kl. Kontakt mit der für den Kl. zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten aufgenommen. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß er aufgrund der Personalknappheit nicht in der Lage sei, die Steuererklärungen der Jahre 1989 bis 1992 zu erstellen. Er habe vorgeschlagen, die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre vor 1993 zu schätzen, auf den 1.1.1993 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, um dann ab 1993 wieder ordnungsmäßige Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen zu können. Gegenüber der Sachbearbeiterin habe er darauf hingewiesen, daß er nur auf dieser Grundlage das Mandat übernehmen könne. Damit sei die Sachbearbeiterin einverstanden gewesen. Trotz dieser Vereinbarung habe das FA den Kl. unter dem 3.9.1993 zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Er, der Prozeßvertreter, sei schließlich bereitgewesen, die Arbeiten unter Berücksichtigung angemessener Bearbeitungszeiten von drei Monaten je ausstehenden Veranlagungszeitraum zu übernehmen. Die demgegenüber vom Beklagten eingeräumte Fristverlängerung von 3 Monaten für die Bearbeitung der Steuererklärungen für vier Kalenderjahre sei ermessensfehlerhaft und unbillig. Fristen sei...