Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen des Eigentümers für die Installation einer Heizöllageranlage auf einem teilweise mit einem Wohnrecht belasteten Grundstück - anteiliger Abzug als dauernde Last
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen, die dem Eigentümer eines teilweise mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Grundstück für die Installation einer Heizöllageranlage entstehen, sind aufgrund der dem Eigentümer gemäß § 1093 BGB obliegenden Instandhaltungspflicht in dem Umfang als dauernde Last abziehbar, der dem wohnrechtsbelasteten Grundstücksteil entspricht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; BGB § 1093 Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 3, § 1041; EStG § 10 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um den Einfluss der Installation einer Heizöllageranlage auf die Höhe einer dauernden Last.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger (Kl.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.
Mit Vertrag vom 13. Dezember 1996 übertrugen ihm seine Eltern, die Eheleute A., das Eigentum an dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundbesitz C. und D. Im Gegenzug verpflichtete der Kl. sich, seine Geschwister vom elterlichen Vermögen abzufinden. Weiter ist in § 6 des Vertrages die Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern geregelt. § 6 des Vertrages lautet:
„Der Übertragungsnehmer räumt den Erschienenen zu 1.) ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück C., eingetragen im Grundbuch von B., ein.
Die Unentgeltlichkeit hat jedoch nur schuldrechtlichen Charakter und ist nicht zur Eintragung im Grundbuch bestimmt.
Dieses Wohnungsrecht soll sich auf die im Erdgeschoss des Wohnhauses befindlichen Räume beziehen, wobei der jeweilige Eigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sein soll.
Den Erschienenen zu 1.) wird darüber hinaus die Mitbenutzung von Garten, Keller und Garage gestattet.
Der Übertragungsnehmer und die Erschienenen zu 1.) bewilligen und beantragen deshalb, auf dem Grundstück C. folgendes einzutragen:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB (Wohnungsrecht) für die Eheleute A. als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
Den Jahreswohnwert geben die Erschienenen mit 4.800,00 DM an.
Die Kosten für Licht, Heizung und Wasser tragen die Erschienenen zu 1.) für die von ihnen bewohnte Wohnung selbst.”
Nach den unbestrittenen Angaben des Kl. hat das übertragene Wohnhaus eine Gesamtwohnfläche von 180 qm, wovon 100 qm auf die von den Eltern im Rahmen des eingeräumten Wohnrechts bewohnte Wohnung entfallen.
Im Jahre 1998 erneuerte der Kl. einen in den 70er Jahren installierten, in das Erdreich eingelassenen Erdöltank in der Weise, dass er diesen Tank entfernen ließ und in einer auf dem Grundstück befindlichen Scheune einen in einer gemauerten Wanne befindlichen Heizöltank errichtete.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 gab der Kl. an, 6.820,68 DM für die Errichtung der Heizöllageranlage aufgewendet zu haben. Entsprechend der wohnrechtsbelasteten Wohnung begehrte er den Abzug von 3.790,00 DM als dauernde Last. Mit Bescheid vom 23. April 1999 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer (ESt) auf … DM fest. Bei der Veranlagung berücksichtigte er die vom Kl. geltend gemachte dauernde Last nicht.
Gegen den Steuerbescheid legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. März 1998, wonach die Instandhaltungsaufwendungen abzugsfähig seien.
Den Einspruch wies der Bekl. mit Bescheid vom 24. August 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Dauernde Lasten seien wiederkehrende, nach Zahl und Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für eine längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen habe. Erfolgten die Zahlungen als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen, so könnten sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Zahlung der dauernden Lasten bei Übertragung des Vermögens vereinbart worden sei. Deshalb scheide die Anerkennung der Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last auch vorliegend aus, weil vom Kl. lediglich ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei und weitere Leistungen nicht vereinbart worden seien. Aus diesem Grunde seien die Wohnrechtinhaber gerade nicht von ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung der Wohnung frei geworden.
Mit der am 21. September 1999 erhobenen Klage begehrt der Kl. weiter, die Anerkennung von 3.790,00 DM als dauernde Last. Zur Begründung führt er aus, dass ohne den Einbau einer neuen Heizöllageranlage das Haus nicht mehr beheizbar gewesen wäre und das vertraglich vereinbarte Wohnrecht in einem nicht beheizbaren Haus nicht vertragsgemäß ausgeübt werden könne.
Der Kl. beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes … vom 24. August 1999 und den ESt-Bescheid für 1998 vom 23. April 1999 abzuändern und eine dauernde Last i.H.v. zusätzlich ...