Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitliche Geltendmachung des Pauschbetrages bei 24-stündiger Abwesenheit vom Hauptwohnsitz ist auch bei Einsatzwechseltätigkeit auf drei Monate beschränkt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5, 5 Nr. 5, § 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Mehraufwand für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist im Rahmen von nichtselbstständiger Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er u. a. Mehraufwendungen für Verpflegung für häusliche Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 110 Tagen à 46,00 DM geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14.08.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.360,00 DM fest und berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 5.465,00 DM. Gleichzeitig teilte er mit, dass der am 06.12.1999 begonnene Abschnitt der Einsatzwechseltätigkeit in B weniger als vier Wochen unterbrochen gewesen sei. Daher seien ab dem 5. März 2000 die Fahrtkosten nur noch mit 0,70 DM zu berechnen gewesen, da die Dreimonatsfrist überschritten gewesen sei. Verpflegungsmehraufwendungen seien mit den zulässigen Pauschbeträgen bei Einsaztwechseltätigkeiten für 8 bis 14-stündige Abwesenheit berücksichtigt worden.
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 6. September 2001 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Mehraufwendungen für Verpflegung zu Unrecht gekürzt worden seien, da der Kläger von B nicht täglich zurückgefahren und somit an 110 Tagen 24 Stunden von Zuhause abwesend gewesen sei. Deshalb stünde ihm für diese Tage jeweils der Pauschbetrag in Höhe von 46,00 DM zu.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 13.994,00 DM fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Einspruch sei insoweit begründet, als dass bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist am 5. März 2000 auf die Abwesenheit von der Hauptwohnung abzustellen sei. Deshalb sei für 31 Tage eine Pauschale für Mehraufwand für Verpflegung auf Grund 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von 46,00 DM anzuerkennen.
Im Übrigen sei der Einspruch unbegründet. Für die restlichen 79 Tage verbleibe es bei einer Pauschale von 10,00 DM für 8 bis 14-stündige Abwesenheit, weil nach Ablauf von drei Monaten und die Dauer der Abwesenheit von der Unterkunft am Beschäftigungsort abzustellen sei.
In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sei geregelt, dass für jeden Kalendertag, in dem der Steuerpflichtige von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt betriebs- oder berufsbedingt abwesend sei – gestaffelt nach der Dauer der Abwesenheit – Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung zu gewähren seien. Sei der Steuerpflichtige typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig – so wie im vorliegenden Fall – sei allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Diese Ausnahmeregelung sei erforderlich gewesen, weil Steuerpflichtige mit einer Einsatzwechseltätigkeit naturgemäß keinen dauerhaften Tätigkeitsmittelpunkt hätten. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle sowie einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung beschänke sich der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit gelte die Dreimonatsfrist nicht (Rdnr. 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).
Diese Regelung berechtige jedoch nicht zur unbegrenzten Inanspruchnahme der Höchstpauschale. Der gesetzgeberische Wille ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, denn dem Begriff „Wohnung” (§ 4 Abs. 5 Satz 1, 5 EStG) könne nicht entnommen werden, ob damit auf die Haupt- oder die Nebenwohnung abzustellen sei. Aus teleologischer Sicht bezwecke der ausdrückliche Ausschluss der Dreimonatsfrist aber lediglich, das für Steuerpflichtige mit Einsatzwechseltätigkeit – im Gegensatz zu jenen Steuerpflichtigen, bei denen nach drei Monaten unterstellt werde, dass sie nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Mehraufwendungen für Verpflegung durchführten – grundsätzlich immer eine Steuerermäßigung wegen Mehraufwendungen für Verpflegungen garantiert werde. Die Höhe des Abzuges bestimme sich jedoch nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit nach den Regelungen für die doppelte Haushaltsführung. Nach Ablauf dieser drei Monate werde jedoch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kein Mehraufwand für Verpflegung mehr berücksichtigt, weshalb aber dann die besondere Regelung für Einsatzwechseltätigkeit weiterhin anwendbar sei. In diesen Fällen bestimme sich aber die Höhe des Pauschbetrages nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort.
Mit der fristgerecht am 14. Mai 2002 eingelegten Klage begehren die Kläger weiterhin die Gewäh...