Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein BA-Abzug für von Mitgliedern selbst genutzte Wohnungen einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für von Mitgliedern einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft selbst genutzte Wohnungen in einem Hotelkomplex sind gemäß § 12 Nr. 1 EStG vom Steuerabzug ausgeschlossen.
2) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Nutzung durch das Mitglied der Erbengemeinschaft oberhalb seines prozentualen Anteils an der Erbengemeinschaft vorliegt.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, §§ 15, 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohnungen, die an Mitglieder der Klägerin in den Streitjahren 2001 bis 2004 vermietet worden sind.
Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach dem am 1.7.2001 verstorbenen E (im Weiteren auch: E.). An dieser Erbengemeinschaft sind Frau M, die Ehefrau des E., zu 50% und als weitere Mitglieder zu je 12,5% deren Kinder beteiligt. Die Klägerin ist nach dem Tod des E. gemeinschaftliche Eigentümerin eines Erbbaurechts mit Frau M (im Weiteren auch: M.). Das Erbbaurecht umfasst das Grundstück in I, auf dem sich ein Hotelkomplex befindet.
Die Klägerin verpachtete als Gesamtrechtsnachfolgerin nach E. den Hotel- und Restaurationsbereich in diesem Komplex an die Hotel … GmbH (im Weiteren auch: GmbH). Rechtsgrundlage hierfür ist der am 1.10.1986 zwischen E. und der GmbH geschlossene Pachtvertrag. Hiernach umfasst die Verpachtung gemäß § 1 das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen seines Hotelbetriebs einschließlich insbesondere des Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden, sämtliche Einrichtungsgegenstände sowie alle sonstigen materiellen und immateriellen Werte, einschließlich des Firmenwertes. Bauliche Veränderungen, wozu ausdrücklich auch Neubauten und Umbauten gehören, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters (§ 10 Nr. 3). Alle durch bauliche Veränderungen entstandenen Kosten hat gemäß § 10 Nr. 4 die Pächterin zu tragen.
Im Streitzeitraum nutzten neben Frau M in diesem Hotelkomplex drei Kinder des verstorbenen E. Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken. Es handelt sich hierbei um die drei Kinder des E., die im Hotel beschäftigt sind. Frau H nutzt dabei die Wohnung III OG (Staffelgeschoss/Wohnung Norden) mit 128,77 qm, Frau A die Wohnung IV. OG (Laternengeschoß/Wohnung Süden) mit 140,64 qm und Herr G die Wohnung III. OG (Staffelgeschoss/Wohnung Süden) mit 138,27 qm. Die Nutzfläche des gesamten Hotelkomplexes beträgt 2.085,3 qm.
Die drei Wohnungen der Kinder des E. sind in 1997 fertig gestellt worden und nach den vorgelegten Mietverträgen seit dem 1.1.1998 von diesen Kindern angemietet worden. Die Kinder hatten bis dahin in der Wohnung der Eltern im Hotelkomplex gewohnt. Dieser Wohnraum ist danach von den Eltern bzw. nach dem Tod des E. von Frau M zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Alle drei Wohnungen sind baulich auf das bis dahin bestehende Hotelgebäude gesetzt und mit dem Hotelbereich verbunden worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bauakte und das Protokoll über den informatorischen Außentermin verwiesen.
Die Erweiterung des Hotelkomplexes um die drei Wohnungen erfolgte aufgrund eines bereits in 1994 bei der Stadt I eingereichten Bauantrags. Als Bauherr wurde in diesem Verfahren die „Hotel … GmbH –” genannt. Das Bauvorhaben wurde als Antrag der Erweiterung des …-Hotels um 3 WE bezeichnet. Es handelte sich ausweislich der Baubeschreibung zum Bauantrag um die „Aufstockung auf den 3-geschossigen Hoteltrakt”. Die Bauverwaltung schlug ausweislich der Bauakte vor, „der Aufstockung um drei Wohneinheiten für den Eigenbedarf des Eigentümers” grundsätzlich zuzustimmen. Am 24.7.1995 hatte der Architekt im Namen der Eheleute die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Sondereigentum in drei Fällen beantragt. Am 14.3.1996 hatte die Stadt I als Eigentümerin des Grundstücks in einem Vertrag mit dem verstorbenen Herrn E der Erweiterung des Hotelgebäudes um drei Wohnungen unter Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten zugestimmt. Für die Finanzierung der Erweiterung nahmen die Eheleute M und E Hypothekendarlehen bei der … creditbank AG und der Sparkasse … auf.
Die Mietverträge (MVs) (Bl. 56 bis 64 d. GA), aufgrund derer die Kinder des E. diese Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzen, sind trotz wiederholter Aufforderung durch den Beklagten erst im Gerichtsverfahren eingereicht worden. § 2 MVs legen fest, dass die Mietverhältnisse jeweils am 1.1.1998 beginnen. Die zu zahlende Miete betrug im Fall der Frau H 1.009 DM für eine 128,77 qm große Wohnung (also 7,84 DM/qm), im Fall der Frau A 1.064 DM für eine 140,64 qm große Wohnung (also 7,57 DM/qm) und im Fall des Herrn G 1.048 DM für eine 138,27 qm große Wohnung (also 7,58 DM/qm). Sie enthielten die Betriebskosten für Heizung und Wasser. Ausweislich des von Klägerseite eingereichten Mietspiegels aus 1995 betrug eine Miet...