Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschluß: Der Streitwert wird auf DM 1.540 festgesetzt.
Gründe
Der am 06.10.1976 geborene Sohn des Klägers (Kl.) befand sich seit dem 02.09.1993 in einer ursprünglich bis zum 01.03.1997 vorgesehenen Ausbildung zum Elektroinstallateur. Der Beklagte (Bekl.) bewilligte dem Kl. mit Bescheid vom 09.01.1997 Kindergeld ab März 1996. Das Ausbildungsdienstverhältnis des Sohnes wurde am 29.07.1997 durch Bestehen der Wiederholungsprüfung beendet; der Sohn des Kl. wurde ab dem 01.08.1997 von dem Ausbildungsunternehmen als Arbeitnehmer übernommen.
Der Kl. legte dem Bekl. mit Schreiben vom 08.01.1998 die Lohnabrechnung Juli 1997 seines Sohnes vor. Daraus ergibt sich, daß der Sohn des Kl. bis einschließlich Juli 1997 Bruttoausbildungsvergütungen einschließlich eines im Juli 1997 gezahlten Urlaubsgeldes von DM 535 i.H.v. insgesamt DM 8.207 erhalten hat.
Der Bekl. gelangte hierauf zu der Auffassung, die Einkünfte des Sohnes hätten mit DM 7.040,38 den anteiligen Grenzbetrag für die Monate Januar bis Juli 1997 von DM 7.000 überschritten. Der Bekl. hob demgemäß mit Schreiben vom 14.01.1998 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf. Er gab dem Kl. gleichzeitig Gelegenheit, zur möglicherweise erforderlich werdenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar bis August 1997 Stellung zu nehmen.
Mit weiterem, ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 12.02.1998 wiederholte der Bekl. die Aufhebung (Änderung auf DM 0 p.m.) der Kindergeldfestsetzung ab Januar 1997 und forderte außerdem das für die Monate Januar bis August 1997 gezahlte Kindergeld von insgesamt DM 1.760 gem. § 37 Abs. 2 AO zurück.
Der Kl. legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 18.02.1998, beim Bekl. eingegangen am 20.02.1998 Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, das im Juli 1997 gezahlte Urlaubsgeld dürfe dem Ausbildungszeitraum nur zeitanteilig zugerechnet werden, da es den Urlaubsanspruch des gesamten Kalenderjahres 1997 betreffe. Wegen der Einzelheiten des Einspruchsvorbringens wird auf Bl. 279 der Kindergeldakte Bezug genommen.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.03.1998 (EE) als unbegründet zurück. Er führte in Wiederholung der dem Kl. bereits als Anlage zum Bescheid vom 14.01.1998 mitgeteilten Einkommensberechnung aus, der Bruttolohn des Sohnes des Kl. in der Zeit von Januar bis Juli 1997 von DM 8.207 sei lediglich um den anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrag von DM 1.166,67 zu mindern, so daß der verbleibende Betrag den Grenzbetrag von DM 7.000 übersteige. Die Festsetzung des Kindergeldes sei daher gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO abzuändern gewesen. Die Pflicht zur Erstattung des überzahlten Betrages ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung (EE) wird auf Bl. 282 bis 285 der Kg-Akte Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl. im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid vom 12.02.1998 und die EE aufzuheben und den Bekl. zu verpflichten, ihm Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juli 1997 zu bewilligen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist nicht begründet.
Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG werden Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt. Gem. § 63 Abs. 1 S. 2 EStG gelten § 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend. Danach wird ein Kind, daß das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG). Die Berücksichtigung eines über 18 Jahre alten Kindes setzt gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG weiter voraus, daß das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als DM 12.000 im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ermäßigt sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung u.a. nach Satz 2 nicht vorliegen (§ 32 Abs. 4 S. 6 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG). Einkünfte „entfallen” auf Kalendermonate, denen sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (Schmidt/Glanegger, EStG, 16. Aufl., § 32 Rdz. 29 i.V.m. § 33 a Rdz. 79). Es kommt mithin nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen, sondern darauf an, welchem Zeitraum die Einkünfte ggf. anteilig (wirtschaftlich) zuzurechnen sind (BFH, Urteil vom 26.04.1991, III R 48/89, BStBl. II 91, 716, 717).
Nach diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des über 18 Jahre alten Sohnes des Kl. bis einschließlich Juli 1997 dem Grunde nach vor. Denn der Sohn des Kl. befand sich bis zum 29.07.1997 in Berufsausbildung zum Elektroinstallateur....