Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften werden auch für Zeiträume vor Einführung von § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG nicht von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, die im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der X. GmbH & Co. KG hervorgegangen ist, im Streitjahr 2003 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für Gewinne in Anspruch nehmen kann, die zwei ihrer Kommanditistinnen aus der Veräußerung von deren Mitunternehmeranteilen an der X. GmbH & Co KG erzielt hatten.
Die X. GmbH & Co. KG hat ein Erbbaurecht inne, dessen wesentlicher Bestandteil … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: eine Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) war. Im Jahr 2002 war die Klägerin Betreiberin … zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) und erzielte Erlöse aus dem mit der Y. abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten.
Mit Schreiben vom 9.12.2002, eingegangen beim Beklagten am 10.12.2002, stellte die X. GmbH & Co KG einen „Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft … im Hinblick auf ein geplantes Leasing-Fondskonzept hinsichtlich … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) in A-Stadt”. Mit einem weiteren Schriftsatz, der ebenfalls das Datum 9.12.2002 und dieselbe Überschrift ausweist, aber erst am 20.12.2002 beim Beklagten einging, wurde die Anfrage inhaltlich teilweise abgeändert. Nach dem geänderten Antrag sollten u.a. die bisherigen Kommanditisten A. AG und B. AG ihre Kommanditanteile i.H.v. … % veräußern, und zwar zu … % bzw. zu … % an eine Fonds-KG und zu … % an eine weitere GmbH. Außerdem sollte die Y. % ihrer nominellen
Kommanditbeteiligung ebenfalls an die Fond-KG veräußern. Die Beteiligung natürlicher Personen an der X. GmbH & Co KG zur Vermeidung einer gewerblichen Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war abweichend vom ursprünglichen Antrag nicht mehr vorgesehen. In der geänderten Anfrage wurde erneut betont, dass eine wesentliche Änderung im Rahmen der geplanten Fondskonzeption darin bestehe, dass es sich bei der X. GmbH & Co KG nur noch um eine reine Immobilienbesitzgesellschaft handeln solle und sämtliche Betreiberkomponenten auf die Y. übertragen würden. Die in dem geänderten Antrag benannte erste und zweite Rechtsfrage entsprachen im Wesentlichen dem ersten Antrag und bezogen sich auf die Absetzungen für Abnutzung der Immobilie und darauf, ob die X. GmbH & Co KG im Falle einer Umsetzung der Leasingkonzeption wirtschaftliche Eigentümerin der Immobilie bleibe. Die dritte, nunmehr erstmals gestellte Rechtsfrage lautete: „Kann die X. GmbH & Co. KG als gewerblich geprägte Gesellschaft die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen?”. Die X. GmbH & Co. KG führte zu dieser dritten Rechtsfrage im Rahmen des Abschnitts „Rechtliche Würdigung” näher aus, warum sie sich ab 1.1.2003 als reine vermögensverwaltende Gesellschaft einstufte, dass sie das Merkmal der „Ausschließlichkeit” für gewahrt hielt und dass der von ihr verwaltete Grundbesitz nach ihrer Auffassung auch nicht mittelbar oder unmittelbar einem ihrer Gesellschafter diente. Der Beklagte erteilte der X. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 20.12.2002 antragsgemäß die verbindliche Auskunft. Wörtlich heißt es: „Ausgehend von der Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben… stimme ich Ihrer Rechtsauffassung wie folgt zu… 3. Die X… GmbH & Co. KG kann als gewerblich geprägte Gesellschaft die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen… Die Auskunft tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Anträge und auf die Auskunft des Beklagten vom 20.12.2002 Bezug genommen.
Der im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft vom 9.12.2002 dargestellte Sachverhalt wurde in der Folgezeit, jedenfalls soweit er im Streitfall relevant ist, wie geplant umgesetzt. Mit Wirkung zum 1.1.2003 veräußerten die A. AG und die B. AG ihre jeweils … %igen Kommanditanteile an der X. GmbH & Co. KG. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn belief sich auf insgesamt … EUR. Davon entfielen … EUR auf die A. AG und … EUR auf die B. AG. Die X. GmbH & Co KG stellte … (zwecks Neutralisierung des Urteils gestrichener Text sinngemäß: die Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen) im Streitjahr 2003 nunmehr ohne Betriebsvorrichtu...