Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bergmannsprämienberechtigung eines dienstleistenden Elektrikers unter Tage
Leitsatz (redaktionell)
Ein bei einem nicht den Bergbau betreibenden Elektrounternehmen beschäftigter Elektriker, der Dienstleistungen für ein Bergbauunternehmen dauernd unter Tage erbringt, hat keinen Anspruch auf die Bermannsprämie. Dies gilt auch dann, wenn das Bergamt eine Bescheinigung ausgestellt hat, aus der sich (rechtsirrtümlich) ergibt, dass die ausgeführten Arbeiten für das Bergbauunternehmen auch der Bergaufsicht unterstünden.
Normenkette
BergmannsprämienDVO § 1; BergmannsprämienG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Bergmannsprämie zusteht.
Der Kl. ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Er ist bei der Firma M., T-Straße 7, xxxxx N-Stadt, beschäftigt. Es handelt sich um einen Elektrotechnikbetrieb, der sich mit Elektro-Installationen, Industrie- und Telefonanlagen, TV, Hifi, Video, Sat, Einbauküchen und Reparaturservice beschäftigt. Seit 1972 ist dieses Unternehmen von der Firma T GmbH (GmbH) mit Elektroarbeiten betraut. Die GmbH betreibt eine Schwerspatgrube in E-Stadt. Sie untersteht nach § 69 Bundesberggesetz (BBergG) der Bergaufsicht durch das zuständige Bergamt. Eigene Elektriker sind bei der GmbH nicht beschäftigt. Die Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten der elektrischen Anlagen der GmbH werden von der Fa. M. ausgeführt.
Seit 1982 ist für diese Arbeiten der Kl. zuständig. Insbesondere die unter Tage notwendigen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Grubenbetriebes werden ausschließlich durch den Kl. durchgeführt. Darüber hinaus führt er auch weitere Arbeiten im Untertagebereich durch (Bohrhelfer, Ausbauhelfer sowie Lader fahren). Gesetzlich krankenversichert ist der Kl. bei der Bundesknappschaft.
Mit Schreiben vom 01.02.2005 beantragte der Kl. die Festsetzung einer Bergmannsprämie durch Bescheid „zunächst für die Monate Januar und Februar 2005”. Er war der Auffassung, dass ihm eine Bergmannsprämie nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.05.1969 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I S. 434), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954) zustehe. Dies folge daraus, dass die GmbH der Bergaufsicht unterstehe und damit auch die Arbeiten, die durch die Firma M. durchgeführt würden. Dies ergebe sich auch aus den Bescheinigungen des zunächst zuständig gewesenen Bergamts T-Stadt vom 22.08.1986 und – inhaltsgleich – des später zuständig gewordenen Bergamts S-Stadt vom 04.04.2005.
Mit Bescheid vom 15.03.2005 lehnte das Finanzamt (FA) den Antrag des Kl. ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) vom 20.12.1997 (BGBl I 3135) nur Arbeitnehmer des Bergbaus begünstigt seien. Solche seien Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung stünden und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) beschäftigt würden. Unternehmen des Bergbaus wiederum seien nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung (1) Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhielten sowie (2) Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichteten (Bergbauspezialgesellschaften). Diese Voraussetzungen seien bei dem Kl. nicht erfüllt. Er sei Arbeitnehmer bei der Firma M.. Diese aber unterstehe nicht der Bergaufsicht.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kl. mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid vom 15.03.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.09.2005 aufzuheben und das FA zu verurteilen, die Bergmannsprämie durch Bescheid festzusetzen.
Später im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kl. am 30.01.2006 geltend gemacht, dass er darüber hinaus die Erstattung von Bergmannsprämien i. H. v. 5.310 EUR begehre. Hierbei handele es sich um die Prämien, die ihm monatlich seit Januar 2001 bis Dezember 2005 zustünden. Dieses weiter gehende Begehren hat er später in seinem Schriftsatz vom 11.07.2007 nicht weiter aufrecht erhalten.
Der Kl. macht geltend, dass eine Bergmannsprämie deswegen festzusetzen sei, weil auch die Arbeiten der Firma M. der Aufsicht durch die Bergbehörden unterlägen. Nicht erforderlich sei es, dass der Arbeitnehmer dem klassischen Verständnis des Bergmannes genügen müsse. Es komme allein auf die von ihm verrichtete Tätigkeit im Bergbaubereich an. Insbesondere sei er, der Kl., nicht nur gelegentlich und bei Bedarf, sondern ständig und ausschließlich unter Tage beschäftigt gewesen. Zum Beweis beruft er sich auf das Zeugnis des Herrn M. aus N-Stadt. Im Januar 2005 habe er 21 Schichten und im Februar 2005 12 Schichten unter Tage abgeleistet. Zum Beweis verweist er auf Auszüge aus dem Schichtenbuch.
Damit treffe a...