Entscheidungsstichwort (Thema)
Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF
Leitsatz (redaktionell)
1) Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört insbesondere der für die Produktion landwirtschaftlicher Güter genutzte Grund und Boden.
2) Durch die Einstellung der Bewirtschaftung der Flächen verlieren diese zwar ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, nicht jedoch ihre Betriebsvermögenseigenschaft an sich. Diese bleibt erhalten, bis die Grundstücke entweder sukzessive oder in einem Akt veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.
3) Lässt sich nicht feststellen, ob auf bestimmten Flächen landwirtschaftliche Produktion unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Gewinnerzielungsabsicht stattfindet bzw. stattgefunden hat, trägt das FA insoweit die Feststellungslast.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2001 ein Entnahmegewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern ist.
Die Klägerinnen (Klin.) sind Erbinnen nach ihrer am 00.00.0000 verstorbenen Mutter. Die Mutter war Eigentümerin des Grundbesitzes A-Str. 56 in Q. Den Grundbesitz hatte die Erblasserin von ihrer Mutter durch Schenkung im Jahr 1958 erworben. Der Grundbesitz umfasste damals ca. 7.850 m² und befand sich ausweislich der vorliegenden Kopien der Grundbuchauszüge (Bl. 309/310 der Gerichtsakte (GA)) mindestens seit der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts im Besitz der Familie der Erblasserin. Dem Grundbuch läßt sich entnehmen, dass keiner der Voreigentümer seit dieser Zeit Landwirt war. Aus der Einheitswertakte ergibt sich, dass der Grundbesitz zum Stichtag 01.01.1935 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildete. In der Steuererklärung zur Hauptfeststellung auf den 01.01.1964 erklärte die Mutter der Klin. landwirtschaftlich genutzte Flächen mit 4.348 m², Hof- und Gebäudeflächen mit 2.500 m² sowie Flächen für Wirtschaftswege usw. mit 1.000 m². Außerdem gab sie eine Kuh und zwei Schweine als zum Betrieb gehörig an. In den Erklärungen über die Tierhaltung für das Wirtschaftsjahr 1979/1980 gab die Mutter der Klin. einen Tierbestand von zwei Rindern unter einem Jahr an, in der Erklärung für die Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis 1988/1989 einen Tierbestand von einem Rind über zwei Jahren. Auf dieser letzten Erklärung findet sich ein Vermerk des Allgemeinen Landwirtschaftlichen Sachverständigen aus 1990, dass er anlässlich einer Besichtigung festgestellt habe, dass weiterhin Land- und Forstwirtschaft betrieben werde und dass ein Trecker vorhanden sei. Zu den Einzelheiten wird auf die Unterlagen in der Einheitswertakte Bezug genommen. Ausserdem entrichtete die Mutter der Klin. Beiträge an die Landwirtschaftskammer und an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Die Entrichtung von Beiträgen an die landwirtschaftliche Sozialversicherung ließ sich nicht feststellen.
Bereits 1981 erhielt die Klin. zu 2) von ihrer Mutter aus dem Gesamtbesitz eine Teilparzelle von ca. 1.400 m² im Wege der Schenkung, die die Klin. zu 2) bebaute und seither zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Steuerliche Konsequenzen im Sinne einer Besteuerung eines Entnahmegewinns wurden aus dem Vorgang nicht gezogen. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Klin. oder die Erblasserin jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt haben.
Durch Übertragungsverträge vom 23. und 27.11.2001 teilte die Mutter der Klin. den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge unter ihnen auf. Zu den Einzelheiten wird auf die Übertragungsverträge (Bl. 177 bis 187 der Gerichtsakte (GA)) hingewiesen. Die Klin. zu 2) erhielt die neben der bereits 1981 übertragenen Parzelle belegene weitere Parzelle, die beide an die Straße A-Str. angrenzen. Die Klin. zu 1) erhielt den rückwärtig gelegenen Grundbesitzanteil ohne eigenen Straßenzugang. Zu den Einzelheiten wird auf Skizze in der GruBo-Akte Bezug genommen.
Der Bekl. vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Grundbesitz insgesamt um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handele, wobei es durch die Übertragung der Parzelle auf Klin. zu 2), bei der es sich um einen Bauplatz gehandelt habe, zu einer Entnahme dieses Grundstücksteils gekommen sei. Der Bekl. errechnete den Entnahmegewinn mit 591.304,00 DM (Entnahmewert 205,00 (je m²; Buchwert 1.686,00 (für die entnommene Fläche bei einer Ertragsmesszahl im Bereich Q von 45 je 100 m² Fläche). Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bekl. vom 15.08.2002 in der GruBo-Akte Bezug genommen. Auf der Basis des so errechneten Entnahmegewinns passte der Bekl. durch Bescheid vom 23.12.2002 nachträglich die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2001 an und setzte die zu leistende ESt-Vorauszahlung auf 135.187,62 (zzgl. Nebenleistungen fest. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte an die Klin. als Gesamtrechtsnachfolgerinnen nach ihrer verstorbenen Mutter. Zu den Einzelheiten wird auf die Verfügung des Vorauszahlungsbescheides in ...