Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der "Anschaffung" eines Objekts

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die "Anschaffung" eines Objekts im Sinne von § 9 EigZulG ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses maßgeblich. Im Falle einer "Herstellung" durch den Zulagenberechtigten kommt es auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung durch den Zulagenberechtigten selbst, nicht aber durch den Verkäufer an.

 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 8 S. 1, Abs. 5, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 41/06)

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 41/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der ab 2005 zu gewährenden Eigenheimzulage.

Die Kläger sind Eheleute und haben ein Kind, welches am 25.9.1999 geboren worden ist.

Am 22.12.2003 haben die Kläger der J. GmbH gegenüber erklärt, ein von diesen angebotenes Objekt kaufen zu wollen. Sie ließen sich zu diesem Zwecke in eine entsprechende Liste eintragen. Der Vertragsabschluss erfolgte am 25.11.2004. Mit diesem Vertrag haben die Kläger von der J. GmbH zu je ½ ein Grundstück mit Bauverpflichtung gekauft. Gemäß § 2 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die J. GmbH auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach § 2 Nr. 4 war der „Kaufgegenstand” spätestens zum 31.8.2005 bezugsfertig herzustellen. Der Kaufpreis betrug 175.873 Euro und umfasste die Herstellung des Kaufgegenstandes und alle Baunebenkosten (§ 3 des Vertrages).

Die Errichtung des Einfamilienhauses erfolgte nach den Plänen der J. GmbH. Baubeginn war bereits der 2.7.2004 gewesen. Die J. GmbH erbrachte die folgenden, vertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. auch S. 9 des Vertrages):

Errichtung der Außenwände, Dachstuhl und Dacheindeckung nebst Dachrinnen sowie Einsetzen von Fenstern und Haustür, Verschweißen der Treppe, Elektroarbeiten, Rohrinstallation der Sanitäranlagen wie der Heizungsanlagen, Estrich, Fliesenarbeiten, Innenputz.

Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf die Kläger erfolgte am 5.5.2005. Die für die Errichtung des Einfamilienhauses notwendige Baugenehmigung hatte die J. GmbH bereits am 18.12.2003 in eigenem Namen als Bauherr bei der Stadt H. durch Übersendung der notwendigen Unterlagen beantragt.

Die übrigen Gewerke erbrachten die Kläger in Eigenleistung. Mit Schreiben vom 2.11.2005 bestätigte die J. GmbH diese Eigenleistungen mit 15.220 Euro (ohne Oberböden und Tapeten),

Die Kläger beantragten am 10.5.2005 Eigenheimzulage ab 2005 als Erwerber des Objektes. Durch Bescheid vom 8.7.2005 setzte der Beklagte Eigenheimzulage ab 2005 für acht Jahre fest. Dabei berücksichtigte er die ab 2004 geltende Gesetzesfassung des EigZulG. Neben dem Fördergrundbetrag von dann maximal 1.250 Euro wurde eine Kinderzulage in Höhe von 800 Euro pro Kind gewährt.

Die Kläger legten am 14.7.2005 Einspruch ein und verwiesen auf den bereits am 17.12.2003 eingereichten Bauantrag der J. GmbH und die Bauverpflichtung im Vertrag vom 25.11.2004. Sie begehrten Eigenheimzulage nach der bis 2003 geltenden Fassung des EigZulG. Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 10.10.2005 als unbegründet zurück. Entscheidend, so der Beklagte, sei hier der Kaufvertrag. Da dieser erst am 25.11.2004 abgeschlossen sei, gelte gemäß § 19 Abs. 8 EigZulG das EigZulG in der Fassung ab 1.1.2004.

Die Kläger haben am 14.11.2005 Klage eingereicht. Sie verweisen auf ihre Kaufabsicht Ende 2003 und die Eigenleistungen. Es handele sich bei dem gekauften Objekt nicht um ein projektiertes Reihenhaus. Vielmehr hätten die Kläger dieses aufgrund ihrer Eigenleistungen selbst hergestellt.

Die Kläger beantragen,

den Eigenheimzulagebescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2005 dahingehend zu ändern, dass ihnen Eigenheimzulage in Höhe von 3.323 Euro für acht Jahre ab 2005 gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 6.6.2006 erörtert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG ist § 9 EigZulG in der Fassung des Artikel 6 des Gesetzes vom 29.12.2003 anzuwenden, da die Kläger das Objekt aufgrund eines notariellen Vertrages nach dem 31.12.2003 angeschafft haben. Es liegt kein Fall der Herstellung des Objektes durch die Kläger vor, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der von der J. GmbH noch in 2003 gestellte Bauantrag den Klägern für Eigenheimzulagezwecke zuzurechnen ist. Die ab 2004 geltende Gesetzesfassung hat der Beklagte, was auch unstreitig ist, richtig angewandt.

Im vorliegenden Fall liegt die Anschaffung eines Objektes und nicht die Herstellung desselben durch die Kläger vor. Die Kläger haben ein Grundstück gekauft,...

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