Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987–1989. Umsatzsteuer 1987–1989
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1987–1989 und die Umsatzsteuerbescheide 1987–1989 vom 12.08.1994 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20.09.1994 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Automatenaufstellers.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kläger (Kl.) betrieb als Einzelunternehmer ein Automatenaufstellgeschäft, dessen Gewinne er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Er war außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer … und B. jeweils eine und in M. zwei Spielhallen mit im Eigentum des Kl. stehenden Geldspielgeräten und Unterhaltungsautomaten betrieb. Der Kl. und die GmbH schlossen am 16.12.1980 einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV), in dem der Kl. als Organträger und die GmbH als Organgesellschaft bezeichnet werden. Die GmbH verpflichtete sich, ihre Gewinne an den Kl. abzuführen (§ 2 EAV). Der Kl. verpflichtete sich, etwaige Verluste der GmbH zu übernehmen (§ 3 EAV). Wegen weiterer Einzelheiten des EAV wird auf Bl. 1 und 2 der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten (Bekl.) vom 19.12.1996 verwiesen.
Der Kl. rechnete die Einnahmen aus den in den Spielhallen der GmbH aufgestellten Automaten in der Weise mit der GmbH ab, daß er die Einspielergebnisse der Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte ohne weitere Aufgliederung nach den einzelnen Automaten in den Abrechnungen auswies und hiervon einen sog. Wirteanteil von 50 % an die GmbH auszahlte. Die auf diese Weise in den Jahren 1987 bis 1989 (Streitjahre) mit der GmbH abgerechneten Einnahmen betrugen:
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1987 |
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1988 |
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1989 |
insgesamt |
DM |
925.076 |
DM |
1.067.981 |
DM |
1.021.061 |
davon aus Geldspielgeräten |
DM |
554.121 |
DM |
728.363 |
DM |
843.397 |
Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen für die Streitjahre 1988 und 1989 wird auf die vom Kl. zu den Gerichtsakten eingereichten Beleg-Hefter verwiesen.
Der Kl. veräußerte das Automatenaufstellgeschäft und 90 % der GmbH-Anteile zum 01.02.1990. In den Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen des Einzelunternehmens für die Streitjahre behandelte der Kl. die Ergebnisse der GmbH und die in den Spielhallen der GmbH erzielten Umsätze unter Hinweis auf den EAV als solche des Einzelunternehmens.
Der Bekl. setzte die Einkommensteuern (ESt) und Umsatzsteuern (USt) der Streitjahre zunächst erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Der Bekl. ordnete im Jahre 1991 eine Betriebsprüfung für die Streitjahre bei dem Kl. an, die von der Amtsbetriebsprüfungsstelle des Bekl. begonnen und ab dem 08.10.1991 von dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (Steufa) fortgesetzt wurde.
Der Prüfer führte im Fahndungsbericht vom 04.02.1993 (Bp-Bericht) aus, der Kl. habe keine Anschreibungen über die Anzahl der Spiele geführt und die Ablesestreifen der Spielgeräte nicht aufbewahrt. Er habe lediglich Tages-Sammelabrechnungen erstellt, die als Buchungsunterlagen gedient hätten. (Tz. 7 Bp-Bericht) Die Buchführung des Kl. sei deshalb für den Prüfungszeitraum nicht ordnungsmäßig, so daß die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO zu schätzen seien. Die Buchführung könne auch sachlich nicht richtig sein. Das ergebe sich daraus, daß nach den Abrechnungen des Kl. durchschnittliche Einspielergebnisse pro Monat und Geldspielgerät von DM 543, 714 und 817 erzielt worden seien, während die Einnahmen pro Geldspielgerät und Monat nach den allgemeinen Erfahrungssätzen aus Prüfungen bei Automatenaufstellern mindestens rund DM 2.000 betrügen. Außerdem widerspreche das Aufteilungsverhältnis der gebuchten Einnahmen (Geldspielgeräte/Unterhaltungsautomaten) langjährigen Prüfungserfahrungen, wonach der Einnahmeanteil der Unterhaltungsgeräte rund 10 % betrage (Tz. 11 Bp-Bericht). Da der Kl. in den Spielhallen der GmbH verhältnismäßig viele Geldspielgeräte aufgestellt gehabt habe, was erfahrungsgemäß zu geringeren Einspielergebnissen pro Gerät führe, seien die zu schätzenden Einspielergebnisse pro Gerät und Monat mit DM 1.800, 1.900 und 2.000 anzusetzen. Das führe zu Fehlbeträgen von DM 1.281.879, 1.152.637 und 1.190.603. (Tz. 10 Bp-Bericht) Diese Fehlbeträge seien für Umsatzsteuerzwecke mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, so daß sich nach Herausrechnung der Umsatzsteuer folgende Mehrumsätze und nach Minderung der Fehlbeträge um die darin enthaltenen Umsatzsteuern und anteilige Gewerbesteuerrückstellungen folgende Mehrgewinne ergäben (Anlagen 1 bis 3 zum Bp-Bericht):
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1987 |
1988 |
1989 |
Mehrumsatz |
1.686.682 |
1.516.627 |
1.566.582 |
Mehrgewinn |
892.243 |
800.309 |
832.981 |
Wegen weiterer Einzelheiten des Bp-Berichtes wird auf Bl. 4 bis 20 der Bp-Akte 1987 bis 1989 Bezug genommen.
Die Kl. nahmen mit Schriftsatz vom 06.04.1993 zum Bp-Bericht Stellung. Sie trugen vor, die Buchführung des Kl. sei for...