Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
Die körperschaft- und gewebesteuerrechtliche Zusammenfassung mehrerer Versorgungsbetriebe oder eines Versorgungsbetriebs mit einem Verkehrsbetrieb zu einem einzigen Betrieb gewerblicher Art ist auch ohne technisch - wirtschaftliche Verflechtung zulässig.
Ein - möglicherweise als Versorgungsbetrieb im weiteren Sinne anzusehender oder diesem gleichzustellender - Entsorgungsbetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn er gegenüber der Bevölkerung nach außen hin als der eigentliche Leistungsanbieter auftritt und intern über die Organisationsgewalt hinsichtlich der Müllentsorgung verfügt; die bloße Unterstützung eines privaten Entsorgungssystems genügt nicht.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV §§ 1-2; VerpackV § 6 Abs. 3; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 3, 5
Tatbestand
I.
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen Betriebe gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steuerrechtlich zusammengefaßt werden können.
Die Klägerin (Kl.), eine Stadt, unterhielt im Streitjahr 1996 mehrere BgA. U.a. bewirtschaftete sie seit dem Jahr 1995 Parkhäuser. Als einen BgA sah sie außerdem ihre mittelbare Tätigkeit für die ………………. GmbH (DSD-GmbH) an. Diese beruhte auf mehreren Verträgen der Kl. mit der Arge ……………-Kreis (Arge). Die Vereinbarung mit der Arge vom 18.12.1992 über die Erfassung und den Transport von gebrauchten Leichtverpackungen (DSD-Verkaufsverpackungen) betraf den gemeinsamen Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und zum Transport von Leichtverpackungen aus Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV –) vom 12.06.1991 (BGBl I 1991, 1234) außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung. Mit diesem System sollte die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers i.S. des § 6 Abs. 3 VerpackV gewährleistet werden (§ 1 des Vertrages). Die Kl. übernahm die Aufgabe, zur Erfassung der Leichtstoffe die von der Arge gestellten Kunststoffsäcke zu verteilen, die Leichtstoffverpackungen einzusammeln und an einer näher bezeichneten Umladestation anzuliefern (§ 3 des Vertrages). Die Arge verpflichtete sich – vorbehaltlich des Vertragsabschlusses mit der DSD-GmbH –, der Kl. hierfür ein nach Gewichtstonnen berechnetes Entgelt zu zahlen (§ 7 des Vertrages). Mit zwei weiteren Verträgen vom 18.12.1992 übernahm die Kl. gegen Entgelt alle Pflichten der Wertstoffberatung und der Herrichtung, Bereitstellung, Reinigung von Containerstellplätzen, welche die Arge gegenüber der DSD-GmbH übernommen hatte. Durch den Änderungsvertrag mit Wirkung ab dem 01.01.1994 wurden im wesentlichen die vereinbarten Entgelte modifiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Verträge verwiesen.
Die Tätigkeit der Kl. im Rahmen des Dualen Systems umfaßte nicht die Altpapierentsorgung. Vielmehr hatte die Kl. mit der Arge in einem weiteren Vertrag vom 18.12.1992 vereinbart, daß letztere als alleiniges Unternehmen die Sammlung und die Abfuhr von Altpapier (einschließlich der Papier-, Pappe- und Karton-Verpackungen nach der VerpackV) im Stadtgebiet durchführen sollte. Für die Miterfassung des Druckerzeugnisanteils wurde zunächst ein Kostenanteil von 75 % festgelegt. In § 5 dieses Vertrages verpflichtete sich die Kl., an die Arge für die Bereitstellung der Container, für das Sammeln und die Abfuhr des Altpapiers ein nach dem Gewicht des eingesammelten Altpapiers bemessenes Entgelt zu zahlen. Auf den vorgenannten Vertrag und dessen nachfolgende Änderung mit Wirkung ab dem 01.01.1995 wird Bezug genommen.
Durch Beschluß des Hauptausschusses der Kl. vom 02.11.1995 wurden die Bereiche „Duales System” und „Parkhäuser” mit Wirkung zum 01.01.1996 organisatorisch zusammengefaßt.
Für das Streitjahr 1996 erklärte die Kl. für den BgA „Duales System/Parkhäuser” das zu versteuerndes Einkommen bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb wie folgt:
Jahresergebnis Duales System |
|
160.540 DM |
Jahresergebnis Parkhäuser |
./. |
1.055.035 DM |
Jahresergebnis insgesamt |
./. |
894.495 DM |
Nichtabziehbare Betriebsausgaben |
|
70.081 DM |
Zu versteuerndes Einkommen |
./. |
824.414 DM |
Die Jahresergebnisse ermittelte die Kl. anhand der Haushaltsstellen als Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben bzw. als Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen. Die betragsmäßige Höhe der zunächst für die beiden Tätigkeitsbereiche gesondert ermittelten Jahresergebnisse (einschließlich der Abgrenzung der Einnahmen/Ausgaben zu der im Jahresergebnis Duales System nicht erfaßten Altpapierentsorgung außerhalb des Dualen Systems) ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die Zusammenfassung der beiden Tätigkeitsbereiche nicht an. Vielmehr erließ er für den BgA Duales System am 07.11.1998 einen Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid 1996 und am 26.11.1...