Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbescheid, Änderung
Leitsatz (redaktionell)
1.Für die Annahme unlauteren Verhaltens i.S.d. § 172 Abs.1 Nr. 1c ist die wissentliche und bewusste Angabe einer unrichtigen Steuererklärung ausreichend. Der Nachweis eines ziel- und zweckgerichteten Verhaltens mit dem Ziel, das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen, ist nicht erforderlich.
2. Unrichtig i.d.S. ist die Nichterklärung von Mieteinkünften mit dem Hinweis auf eine Nießbrauchsbestellung zugunsten eines Dritten, wenn dieser Nießbrauch zeitlich befristet ist und der Steuerpflichtige Kenntnis vom Fristablauf hat.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 172 Abs. 1 Nr. 2c Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Am 18.03.1999 gaben sie die ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 beim Finanzamt ab. Die Veranlagung erfolgte zunächst antragsgemäß durch abschließende Zeichnung am 08. April 1999. Der ESt-Bescheid 1997 datiert vom 21.04.1999.
Diesen bestandskräftigen Bescheid änderte das beklagte Finanzamt am 10.08.1999. Der Berichtigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. ist Eigentümer eines mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks in Schalksmühle. An diesem Objekt räumten der Kl. seinen Söhnen im Jahre 1977 ein schuldrechtliches, befristetes Nießbrauchsrecht ein. Nach Auslaufen der Nießbrauchsrechte am 31.12.1984 erklärte weiterhin der Sohn der Kl., Herr O N (N.), die Einkünfte aus diesem Objekt in seiner ESt-Steuererklärung. Die ESt-Erklärungen des Kl. und seines Sohnes wurden vom jetzigen Prozessvertreter in der Regel zeitgleich erstellt und dem Finanzamt eingereicht. Abweichend von den Steuererklärungen vertrat das beklagte Finanzamt ab dem Jahr 1985 die Auffassung, die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück in Schalksmühle seien den Kl. zuzurechnen. In einem Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid 1985 machten die Kl. geltend, das Nießbrauchsrecht sei mündlich verlängert wurden. Auf Grund des ursprünglich befristeten aber dinglich gesicherten Nießbrauchrechtes seien die Mieter über das Bestehen des Nießbrauchrechtes unterrichtet worden. Sie seien aufgefordert worden, die Mieten auf ein für beide Kinder eingerichtetes Konto zu zahlen. Auch nach Ablauf der Befristung seien die Mieten weiterhin auf dieses Konto gezahlt worden. Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 1985 wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung (EE) wurde bestandskräftig.
Auch in den Folgejahren erklärten die Kl. keine Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Einkünfte auf Grund der vom Sohn der Kl. eingereichten Anlage V+V jedoch weiterhin den Kl. zu und zwar in der Weise, dass die Anlage V+V des Sohnes an den zuständigen Veranlagungsbezirk der Kl. weitergereicht wurde. Diese steuerliche Zurechnung der Einkünfte bei dem Kl. wurde bis zum Streitjahr 1997 von den Kl. hingenommen. Mit Einsprüchen gegen die ESt-Bescheide 1995 und 1996 beantragten sie lediglich, bei der Ermittlung der dem Kl. zugerechneten V+V-Einkünfte aus dem Objekt Schalksmühle zusätzlich die AfA zu berücksichtigten. Den Einsprüchen wurde antragsgemäß entsprochen. Die Zurechnung der Einkünfte bei dem Kl. war in diesen Einspruchsverfahren unstreitig.
Im Streitjahr 1997 wurde die Anlage V+V des nunmehr beschränkt steuerpflichtigen Sohnes N. abweichend von der bisherigen Praxis des FA erst nach abschließender Zeichnung der Veranlagung und Bekanntgabe des ESt-Bescheids 1997 an die Kl. dem zuständigen Veranlagungsbezirk zugeleitet mit der Folge, dass im ESt-Bescheid 1997 vom 21.04.1999 die Vermietungseinkünfte aus dem Mietwohnhaus in Schalksmühle nicht erfasst wurden.
Das Finanzamt berichtigte nach Übersendung der Anlage V+V aus der ESt-Erklärung des Sohnes des Kl. an den zuständigen Veranlagungsbezirk den bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Der Änderungsbescheid datiert vom 10.08.1999.
Die Kl. legten gegen den geänderten ESt-Bescheid am 20.08.1999 Einspruch ein, den der Bekl. mit EE vom 14.11.2001 als unbegründet zurückwies. Der Bekl. führte zunächst aus, eine Änderungsmöglichkeit ergebe sich anders als im geänderten Bescheid angegeben aus § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c AO. Er vertrat dabei die Auffassung, die Steuerpflichtigen hätten den ESt-Bescheid 1997 durch unlautere Mittel erwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) handele ein Steuerpflichtiger oder ein für ihn handelnder Dritter unlauter i.S.v. § 172 AO, wenn sie in der Steuererklärung bewusst wahrheitswidrige Angaben machten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der am 21. 11. 2001 erhobenen Klage verfolgen die Kl. Ihr Begehren weiter. Sie sind weiterhin der Auffassung, der Bekl. sei nicht berechtigt gewesen, den ESt – Beschei...