Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: ausländischer Arbeitnehmer. Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Kindergeldberechtigt sind nur Deutsche iSd Art. 116 GG.
2. Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AuslG berechtigt nicht zum Bezug von Kindergeld gem. § 62 Abs. 2 S. 1 EStG.
Normenkette
GG Art. 116; AuslG § 30; EStG § 62
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
Der Ehemann der Klägerin reiste am 20.03.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.08.1989 zogen die Klägerin und die gemeinsamen Kinder J, geb. am 18.03.1983, und A, geb. am 05.04.1984, nach. Dem Ehemann wurde der Registrierschein P 58/, der Klägerin und den Kindern der Registrierschein P 13/ ausgestellt. Dem Ehemann wurden am 25.04.1989, der Klägerin am 28.08.1989 deutsche Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass) ausgestellt. Die Töchter erhielten am 24.03.1992 Kinderausweise.
Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten im Folgenden die Anerkennung als Vertriebene. Die Klägerin hatte zunächst angegeben, sie sei selbst deutsche Volkszugehörige. Als sie dies nicht glaubhaft machen konnte, beantragte sie die Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach ihrem Ehemann. Diesen Antrag sowie den Antrag des Ehemannes lehnte der Oberstadtdirektor der Stadt mit Bescheiden vom 12.11.1992 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der Regierungspräsident als unbegründet zurück. Die Klägerin und ihr Ehemann erhoben dagegen Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12.03.1996 nahm die Klägerin im Hinblick auf die vorverhandelte Sache ihres Ehemannes die Klage zurück.
Unter dem 09.09.1996 stellte die Klägerin, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, einen Antrag auf Kindergeld für die in ihrem Haushalt lebenden Töchter. In diesem Antrag, auf den verwiesen wird, gab sie als Staatsangehörigkeit „deutsch” an. Die Beklagte bewilligte das Kindergeld ab Oktober 1996.
Unter dem 10.10.1996 schrieb die Ausländerbehörde die Klägerin und ihren Ehemann an. Sie verwies auf einen Erlass des Innenministers vom 03.04.1996, der die Voraussetzungen eines möglichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für abgelehnte Vertriebenenbewerber regelte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
Unter dem 09.01.1997 forderte das Einwohnermeldeamt die deutschen Ausweisdokumente zum Zwecke der Einziehung zurück. Zur Begründung führte es aus, die Eintragung der Staatsangehörigkeit „deutsch” sei unzutreffend. Aufgrund der ausgestellten Registrierscheine sei vermutet worden, dass durch die Aufnahme als Vertriebene die Eigenschaft von Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden könne. Nach Unanfechtbarkeit der Ablehnungsbescheide bestehe eine ausreichende Grundlage für die Deutscheneigenschaft nicht mehr.
Nach Abschluss eines Petitionsverfahrens ihres Ehemannes im Juli 1997 und erneutem Hinweis der Ausländerbehörde zu der Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet gab die Klägerin die deutschen Ausweispapiere am 04.09.1997 zurück. Sie beantragte am 09.09.1997 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Sie legte eine Arbeitgeberbescheinigung vom 27.08.1997 vor, wonach sie seit dem 14.10.1996, befristet bis zum 12.02.1998, als gewerbliche Bedienstete beschäftigt war. Ergänzend bezog sie Sozialhilfe. Nachdem der Klägerin zunächst eine bis zum 09.03.1998 befristete Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 69 Abs. 3 Ausländergesetz erteilt worden war, erhielt sie am 26.02.1998 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 20.03.2000. Die Ausländerbehörde ging davon aus, dass die Gewährung der Sozialhilfe der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegenstand, weil die Klägerin den Bezug der Sozialhilfe nicht zu vertreten hatte. Die ergänzende Sozialhilfe wurde gezahlt, weil der Ehemann seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nicht erfüllte. Die Aufenthaltsbefugnis wurde am 20.03.2000 bis zum 20.03.2002, und am 16.04.2002 rückwirkend zum 21.03.2002 bis zum 16.04.2004 verlängert.
Am 19.10.2000 gab die Klägerin gegenüber der Familienkasse an, die Vertriebeneneigenschaft sei ihr und ihrem geschiedenen Ehemann aberkannt worden. Sie legte ein im März 1997 ausgestelltes polnisches Ausweispapier sowie die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis vor.
Die Beklagte stellte die Kindergeldzahlung mit Ablauf Oktober 2000 ein und bat um die Vorlage weiterer Unterlagen. Die Klägerin reichte daraufhin Vorgänge über das Verfahren auf Anerkennung als Vertriebene ein.
Mit Bescheid vom 19.12.2000 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 1996 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auf, da die Klägerin weder die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung gewesen sei. Sie forderte das von Oktober 1996 bis Oktober 2000 gezahlte Kindergeld in Höhe von 23.160 DM zurück.
Die Klägerin legte dagegen Einspruch e...