rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1988
Tenor
Unter Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung vom 12.01.1993 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.1994 wird der Gewerbeertrag bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1988 um den Veräußerungsgewinn nach Maßgabe der Urteilsgründe gemindert.
Die Berechnung des Meßbetrages wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Unternehmensbereichs als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bzw. Gesamtbetriebsveräußerung anzusehen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Personengesellschaft. Sie wurde im Kalenderjahr 1960 gegründet. Ihre Tätigkeit bestand zunächst ausschließlich in der Herstellung und dem Transport von Beton.
Im Jahre 1968 wurde das Unternehmen um einen Betonpumpenbetrieb mit zwei Spezialpumpenfahrzeugen erweitert. Dabei war der Kundenstamm wegen der nahen Verwandtschaft zwischen Betonproduktion und Betonpumpenbetrieb zwangsläufig miteinander verknüpft. Gleiches galt für die Verwaltung beider Betriebe.
Einzelne zuordnenbare Erlöse und in geringem Umfang auch Aufwendungen (z.B. Lohnkonto 4123 = Lohn eines Pumpenfahrers) wurden jedoch auf getrennten Konten gebucht. Im Kalenderjahr 1987 betrug der Gesamtumsatz des Betriebes über 2,4 Mio DM. Dabei entfiel auf den Betonpumpenbetrieb ein Umsatzanteil von 0,172 Mio DM und auf die Betonherstellung und Betonverbringung ein Umsatzanteil von 2,263 Mio DM.
Zum 31.3. des Streitjahres 1988 wurde die Betonproduktion mit zwei Betonmischern an die Fa. Lieferbeton A. und B. veräußert. Der daraus erzielte Veräußerungsgewinn wurde im Rahmen der eingereichten Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 1988 bei dem ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt, da die Klin. insoweit von einem steuerbegünstigten Ertrag aus einer Teilbetriebsveräußerung ausging. In der zweiten Jahreshälfte wurde eine neue größere Förderpumpe angeschafft. Die alte kleinere Pumpe wurde anschließend im Jahre 1989 an einen Altwagenhändler verkauft. Unter Einsatz der neuen Betonförderpumpe erhöhte sich der Umsatz aus dem verbleibenden Betrieb der Betonförderpumpen und lag Im Streitjahr und in den Folgejahren 1989/1990 jeweils über 300.000 DM.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1987–1990 erkannte das Fiannzamt (FA) die von der Klin. begehrte steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nicht an.
Der Einspruch der Klin. gegen den entsprechend geänderten Bescheid für 1988 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21.2.1994).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klin. ist der Auffassung, daß die Veräußerung der Betonfabrikation eine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG bedeute. Hier sei nämlich zu beachten, daß die veräußerte Produktion zunächst ein eigenständiger Betrieb gewesen und der Pumpenbetrieb erst später hinzugekommen sei. Beide Betriebe hätten zudem unterschiedliche Aufgabenbereiche. Während bei der veräußerten Produktion der Verkauf im Vordergrund gestanden habe, hätten die Pumpenfahrzeuge Dienstleistungen erbracht. Für die veräußerte Produktion seien überdies gesonderte Aufwands- und Ertragskonten geführt worden. Ferner seien für beide Betriebe getrennte Preislisten geführt worden. All dies zeige, daß zum Zeitpunkt der Veräußerung steuerlich anzuerkennende Teilbetriebe vorgelegen hätten. Auch sei zu bedenken, daß hilfsweise von einer gesamten Betriebsveräußerung ausgegangen werden könne, da aufgrund des geringen Umsatzanteiles die Pumpenfahrzeuge keine wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gesamtbetriebs gewesen seien.
Die Klin. beantragt,
bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1988 – unter Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung vom 12.1.1993 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.2.1994 – bei der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag einen Ertrag in Höhe von 219.359 DM als nicht gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen,
hilfsweise die Revision zuzulassen und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen, und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Es ist der Auffassung, daß eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung nicht gegeben sei, da im Zeitpunkt der Veräußerung Betonproduktion und Pumpenbetrieb aufgrund des sachlichen Zusammenhangs einen einheitlichen Gesamtbetrieb dargestellt hätten. Außerdem meint das FA im Telefax vom 17.6.1990, es liege hier auch keine Betr...