Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages bei der Berechnung eigener Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist zur Berechnung der auf die Ausbildungszeit entfallenden eigenen Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unabhängig von der Höhe der Einnahmen zeitanteilig zu quoteln und zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nr. 2a, Sätze 2, 6, § 9a Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1a, § 32 Abs. 4
Beteiligte
Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Der … Präsident |
Nachgehend
Gründe
Streitig ist für die Kindergeldgewährung, ob einem Zivildienstleistenden gezahltes Entlassungsgeld den Bezügen im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen ist und ob bei der Einkünfteermittlung der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten nur zeitanteilig anzusetzen ist, sofern ein Kindergeldanspruch nur für ein Drittel des Kalenderjahres besteht.
Der Stiefsohn … (B.) der Klägerin (Klin.) leistete vom 04.08.1997 bis zum 31.08.1998 Zivildienst ab, wofür er ein seinem Girokonto am 03.09.1998 gutgeschriebenes Entlassungsgeld von 1.500,00 DM erhielt. Ab 01.09.1998 begann der B. eine Berufsausbildung als Energieelektroniker mit einem Bruttoeinkommen von 4.863,90 DM bis zum 31.12.1998.
Durch Bescheid vom 26.01.1999 lehnte das beklagte Arbeitsamt (AA) den Antrag der Klin. auf Gewährung von Kindergeld für den B. ab mit der Begründung, daß der B. im Zeitraum September bis Dezember 1998 in kindergeldschädlicher Höhe eigene Einkünfte bezogen habe. Der B. habe in diesem Zeitraum Einkünfte und Bezüge in Höhe des Bruttoarbeitsverdienstes als Auszubildender und zusätzlich in Höhe des Entlassungsgeldes bezogen, wovon der Arbeitnehmerpauschbetrag in voller Höhe und die 360-DM–Kostenpauschale beim Entlassungsgeld nur zeitanteilig abzuziehen seien, so daß die Einkünfte und Bezüge des B. den Grenzbetrag von 4.120,00 DM überstiegen hätten.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.10.1999) die Klage. Die Klin. begehrt Kindergeld für den B entsprechend ihrem Antrag an das AA. Zur Begründung führt sie an, daß der Anspruch auf Entlassungsgeld durch die Ableistung des Zivildienstes erworben worden sei, so daß das Entlassungsgeld auf den Zeitraum 04.08.1997 bis 31.08.1998 anzurechnen sei. Einem Ansatz des Entlassungsgeldes erst im September 1998 stehe entgegen, daß ein Abstellen auf das Zuflußprinzip der Verwaltungsbehörde ermöglichen würde, durch eine verzögerte Auszahlung den ansonsten berechtigten Kindergeldanspruch zunichte zumachen. Im übrigen sei die 360–DM–Kostenpauschale in voller Höhe anzusetzen.
Die Klin. beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.01.1499 in der Fassung der EE vom 12.10.1999 das AA zu verpflichten, der Klin. für den Stiefsohn … von September bis Dezember 1998 Kindergeld zu gewähren.
Das AA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das AA für den Zeitraum September bis Dezember 1998 kein Kindergeld für den Stiefsohn B. bewilligt.
Zwar lagen für diesen Zeitraum die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG vor, weil der B. eine Berufsausbildung absolvierte. Der Kindergeldanspruch war aber wegen eigener Einkünfte des B. in anspruchsschädlicher Höhe zu verneinen, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Zu Recht ist das AA von einem anteiligem Jahresgrenzbetrag von 4.120,00 DM ausgegangen. Die Monate Januar bis einschließlich August 1998 gehören zu den Kürzungsmonaten im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil der B. in dieser Zeitspanne mit der Ableistung des Zivildienstes keinen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllte (vgl. FG Düsseldorf in EFG 2000, 1258 m.w.N.). Ob auf diesen Zeitraum, wie die Klin. meint, das Entlassungsgeld im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG entfällt oder ob, wie das AA meint, das Entlassungsgeld auf den Zeitraum ab September 1998 entfällt (vgl. dazu FG Düsseldorf in EFG 2000, 1258), kann dahinstehen. Denn die eigenen Einkünfte des B. betrugen für den Zeitraum September bis Dezember 1998 mindestens 4.197,24 DM. Unstreitig entfiel auf diese Zeitspanne der Arbeitslohn von 4.863,90 DM. Davon war der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM, § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG nur zeitanteilig in Höhe von 4/12, d. h. im Betrag von 666,66 DM, abzuziehen, weil der Sohn B. für den Zeitraum der Berufsausbildung keine höheren Werbungskosten geltend gemacht hat (vgl. BFH in BStBl II 2000, 464 a. E., und in BStBl II 2000, 466). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte des B.: 4.863,90 DM ./. 666,66 DM = 4.197,24 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 649909 |
EFG 2002, 29 |