Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Begriff des Wirtschaftsjahres in § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG ist im Sinne der Legaldefinition der §§ 4 a EStG, 8 b EStDV auszulegen; er umfasst auch Rumpfwirtschaftsjahre, die nicht "freiwillig" i.S. einer Umstellung nach § 8 b Satz 1 Nr. 2 EStDV gebildet werden, sondern durch Betriebsveräußerung entstehen.
2) § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG geht der Vorschrift des § 16 EStG als Spezialtatbestand vor.
3) Der in § 7 g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag i.H. von 6 v.H. gilt auch für Rumpfwirtschaftsjahre.
Normenkette
EStG § § 6b, 7g, § 7g Abs. 4-5, §§ 16, 51; EStDV § 8a Sätze 1-2; EStR Abschn. 41b; EStR Abschn. 41b Abs. 10, 10 S. 6; EStG § 4 a
Tatbestand
Streitig ist, ob aufgrund der veräußerungsbedingten Auflösung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist. Außerdem ist streitig, ob der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG nur zeitanteilig vorzunehmen ist.
Der Kläger (Kl.) betrieb bis zum 30.09.1998 ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand in der gewerblichen Vermietung von Baumaschinen bestand. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Das Einzelunternehmen ist mit Wirkung zum 30.09.1998 an die … GmbH veräußert worden.
In der Bilanz des Einzelunternehmens zum 31.12.1996 war eine Ansparrücklage in Höhe von 162.805 DM gemäß § 7g EStG gebildet worden. Nach den Angaben des Kl. sollten ein LKW und zwei Kräne (voraussichtliche Anschaffungskosten 75.609 DM, 100.000 DM und 150.000 DM) angeschafft werden. Im Wirtschaftsjahr 1997 ist der Lkw angeschafft und die Ansparrücklage mit einem Teilbetrag von 37.805 DM aufgelöst worden. Die beiden Kräne sind erst von der … GmbH erworben worden.
Der zum 30.09.1998 verbliebene Rücklagenbetrag in Höhe von 125.000 DM ist vom Kl. als Veräußerungsgewinn erklärt worden. Mit Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung der gewerblichen Einkünfte und der Gewerbesteuererklärung ist daher der laufende Gewinn mit 35.706 DM und der Veräußerungsgewinn mit 319.278 DM angegeben worden.
Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung hat der Beklagte (Bekl.) den laufenden Gewinn des klägerischen Einzelunternehmens mit geändertem Feststellungsbescheid vom 15.06.2000 und mit geändertem Gewerbesteuermeßbescheid vom 22.08.2000 um den Rücklagenbetrag von 125.000 DM sowie um den Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 7.500 DM (125.000 DM × 6 % × 12 Monate) erhöht. Der hiergegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 15.11.2000 hat der Bekl. den laufenden Gewinn für 1998 um den bisher in 1997 angesetzten Gewinnzuschlag von 7.500 DM auf 163.555 DM erhöht und den Gewinn in 1997 entsprechend gemindert.
Mit der hiergegen eingelegten Klage beruft sich der Kl. auf Tz. 9 des BMF-Schreibens vom 12.12.1996 (BStBl. I 1996, 1441). Danach seien bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe die gebildeten Rücklagen gewinnerhöhend aufzulösen. Der dabei entstehende Gewinn rechne zum Veräußerungsgewinn, soweit die Rücklagen im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nicht nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend aufzulösen gewesen wären. Nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG hätte eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.1998 erfolgen müssen. Da die Rücklage zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung gerade noch nicht nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG hätte aufgelöst werden müssen, sei der aus der Auflösung entstandene Gewinn dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Es könne nicht Sinn des o.g. BMF-Schreibens sein, daß der Auflösungsgewinn bei einer Veräußerung im ersten Jahr nach der Rücklagenbildung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei, Gewinne aus der Veräußerung im zweiten Jahr – wegen des Zusammenfallens von Betriebsaufgabe bzw. – veräußerung mit dem Ende des zweiten Wirtschaftsjahres – jedoch generell laufender Gewinn seien. Der Kl. habe durch die Betriebsveräußerung zum 30.09.1998 auch nicht willentlich ein Rumpfwirtschaftsjahr eingelegt.
Die Einbeziehung des Gewinns aus der Auflösung der § 7g Rücklage in den Veräußerungsgewinn entspreche im übrigen der Regelung in Abschnitt (A.) 41b Abs. 10 Satz 6 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) zur § 6b-Rücklage. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Rücklageformen sei sachlich nicht begründbar.
Hinsichtlich des nach § 7g Abs. 5 EStG dem laufenden Gewinn zuzurechnenden Gewinnzuschlages seien nicht zwei mal 12 Monate zugrundezulegen, sondern für das Jahr 1998 seien aufgrund der Betriebsveräußerung zum 30.09.1998 nur 9/12 des angesetzten Zinszuschlages, d.h. nur 5.625 DM, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, wonach der Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr um 6 % der Rücklage zu erhöhen sei. Im ü...