Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Nachgehend
Tenor
Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 10.08.1994 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 16.12.1994 werden aufgehoben.
Die Kosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 1.240,– DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) und ihr Ehemann ein Gebäude auf fremden Boden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erworben haben.
Die Klin. zu 1. und ihr am 07.01.1995 verstorbener Ehemann … … erwarben 1989 ein Wochenendhaus (Mobilheim), das nach ist. Der Kaufpreis belief sich auf 73.000,– DM incl. Einrichtungsgegenstände. Die Gesamtfläche des Grundstücks, auf dem das Wochenendhaus aufgestellt worden ist, beträgt laut Baumitteilung der Stadt … 295 m². Das Bauvorhaben wurde unter der Bauregisternummer 87/327 durch die Stadt … genehmigt. In dem Bauantrag war die Firma … GmbH (im folgenden: GmbH), … als Bauherr angegeben. Die Größe der Wohnfläche beträgt 46,87 m². Die Klin zu 1. sowie ihr verstorbener Ehemann hatten dieses Wochenendhaus des Typs … von der GmbH erworben. Der Pachtvertrag für die Parzelle … auf die das Wochenendhaus aufgestellt wurde, wurde für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Verpächter ist die GmbH. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf dessen auszugsweise Ablichtung (Blatt 6 und 7 der Einheitswertakte) verwiesen.
Die Lieferung und Aufstellung des Wochenendhauses, erfolgte ebenfalls über die GmbH.
Die Anlieferung der … belegenen Mobilheime erfolgt auf Spezialtransportern. Das Klein-Wochenendhaus wird vom Tieflader mit den für den einmaligen Transport mitgegebenen luftbereiften Rädern an den endgültigen Standort geschoben bzw. gezogen. Die Räder sind ausschließlich dazu bestimmt, das Mobilheim an seinen endgültigen Standort in die vorgesehene Position zu bringen. Nach dem Transport werden die Räder abgenommen und das Mobilheim auf lose in das Erdreich (vorherigen Aushub) gelegte Ziegelsteine, gestellt. Das Haus ist an alle Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser. Telefon und Kanalisation) angeschlossen.
Die … belegenen Parzellen sind im Bebauungsplan als Sondergebiet-Feriengebiet ausgewiesen. Die dort aufgestellten Mobilheime dürfen nicht ganzjährig zu Wohnzwecken genutzt werden. Dennoch sind etliche Besitzer eines Mobilheimes dort dauernd wohnhaft.
Über die Frage, ob für die … belegenen Wohnmobile ein Einheitswert festzustellen ist (als Einfamilienhaus auf fremden Grund und Boden) wurde in einem Fall rechtskräftig durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 10.02.1994 8 K 3228/93 EW entschieden.
Die Klin zu 1. sowie ihr verstorbener Ehemann haben am 10.05.1993 einen Einheitswert (EW)-Bescheid für das Grundstück erhalten. Die Grundstücksart lautet „Einfamilienhaus auf fremden Grund und Boden”.
Mit Bescheiden vom 10.08.1994 setzte das Finanzamt. (FA) für die Klin. zu 1. und ihren Ehemann jeweils GrESt in Höhe von 620,– DM für den Erwerb des Mobilheimes fest. Ihr dagegen eingelegten Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 16.12.1994).
Zur Begründung der dagegen eingelegten Klage tragen die Kläger (Kl.) vor, hier sei die Grunderwerbsteuer (GrESt) nicht zu zahlen, da die Klin. zu 1. und ihr Ehemann nicht Grund und Boden erworben hätten. Es solle hier im Wege einer GrESt ein Mobilheim versteuert werden. Ein Mobilheim sei beweglich und könne also jederzeit vom Grundstück fortbewegt werden. Es sei zwar auf die Dauer genutzt, auch während der Standzeit ohne Räder, im Ergebnis sei es aber jederzeit beweglich. Zweifelsfrei sei kein Grund und Boden erworben worden, denn die Parzelle … sei durch den Pachtvertrag mit der GmbH angepachtet worden. Das Wohnheim sei nicht als Gebäude zu definieren. Verschiedene Zivilgerichte hätten dieses Mobilheim nicht dahingehend beurteilt, daß es sich z.B. um einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks handele, infolgedessen die Räumung eine rechtliche Unmöglichkeit beinhalten würde (Hinweis auf das von den Kl. als Anlage beigefügte Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 20.12.1994 10 C 401/94). Die Zivilgerichte hätten entschieden, daß dem Pächter, der mit Zahlungen von Pachtnebenkosten in Verzuge geraten sei, wirksam habe gekündigt werden können und dieser die Parzelle zu räumen habe. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie man steuerrechtlich versuche, dieses Mobilheim als ein Gebäude zu definieren und damit GrESt zu rechtfertigen, während man zivilrechtlich hier allenfalls von einem eigenständig, jederzeit von der Parzelle zu beseitigenden Zubehör ausgehe, also hier doch die Definition des Mobilheims im Sinne eines Gebäudes oder Nicht-Gebäudes unterschiedlich erf...