rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Gründe
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum, von Januar bis Juli 1996.
Der Kläger (Kl.) ist Vater des am 20.12.1975 geborenen Sohnes … Dieser befand sich seit dem 01.08.1993 in einer Berufsausbildung als Tischler bei der Firma … in A. (Stadt B.). Das Kind wohnte im Haushalt des Kl. und fuhr arbeitstäglich mit dem eigenen Pkw zur Arbeit (einfache Entfernung 5 km) oder zur Berufsschule nach (einfache Entfernung 20 km).
Die Ausbildungsvergütung betrug monatlich 1.122,00 DM. Diese bezog das Kind bis einschließlich zum 05. Juli 1996, dem Tag der Beendigung der Ausbildung. Einschließlich Urlaubsgeld erhielt das Kind im Jahr 1996 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 7.536,00 DM (6 × 1.122,00 DM = 6.732,00 DM + anteilige Vergütung für Juli: 253,00 DM + 543,00 DM Urlaubsgeld + 8,00 DM vermögenswirksame Leistung). Die Vergütung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses in der Zeit vom 06. bis 31.07.1996 betrug 2.759,00 DM. Der Beklagte (das Arbeitsamt – AA –) lehnte die beantragte Kindergeldfestsetzung für das Kind … mit Bescheid vom 20.08.1996 ab. Es war der Auffassung, der auf die Ausbildungszeit entfallende Freibetrag der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 BStBl. I 1995, 438 (EStG) sei überschritten. Dabei ging das AA von zu berücksichtigenden Einkünften im Festsetzungszeitraum von 10.287,00 DM aus. In diesem Betrag ist der Arbeitslohn für die Zeit vom 06. bis 31. Juli 1996 in Höhe von 2.759,00 DM enthalten. Das AA ging davon aus, daß der für das Kind maßgebliche anteilige Freibetrag 8.167,00 DM betrug, nämlich 7/12 von 14.000,00 DM (12.000,00 DM Einkommens grenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG + 2.000,00 DM Werbungskostenpauschbetrag nach § 9 a EStG).
Der Einspruch, mit dem der Kl. vortrug, die Stundenlohnvergütung ab dem 06.07.1996 sei außerhalb der Ausbildung erzielt und deshalb für die Berechnung der Einkommens grenze außer Ansatz zu lassen, hatte keinen Erfolg. Das AA führte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.09.1996 aus, nach § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei ein über 18 Jahre altes Kind für die Kindergeldgewährung nur zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung, bestimmt oder geeignet seien, von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr habe. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2 EStG nicht vorlägen, ermäßige sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um 1/12. Daraus ergebe sich, daß wenn die Anspruchsvoraussetzungen nur während eines Teils des Monats gegeben seien, auch die für andere Tage des Monats zufließenden Einkünfte und Bezüge in die Berechnung der Einkommens grenze einzubeziehen seien.
Im Streitfall sei von dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der anteilige Arbeitnehmerpauschbetrag mit 7/12 von 2.000,00 DM = 1.167,00 DM in Abzug zu bringen, so daß ein zu berücksichtigendes Einkommen bis einschließlich Juli 1996 in Höhe von 9.120,00 DM verbleibe. Nach der gesetzlichen Regelung betrage der maßgebliche Grenzbetrag nach Abzug des anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrages 7/12 von 12.000,00 DM = 7.000,00 DM. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe daher seit Januar 1996 nicht mehr.
Mit der Klage macht der Kl. geltend, in der Zeit vom 01.01. bis 05.07.1996 habe der Kl. als Vater des Kindes … Unterhalts auf Wendungen zu erbringen gehabt. In dieser Zeit sei das Existenzminimum, das nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 29.05.1990 1 BvL 20, 26/84, 1 BvL 4/86 BStBl. II 1990, 653) steuerfrei bleiben müsse, durch eigene Einkünfte, des Kindes nicht erreicht worden. Der maßgebliche Monatsbetrag von 1.000,00 DM (1/12 von 12.000,00 DM) sei bei dem Kind … erst durch die Lohneinkünfte nach dem 05.07.1996 überschritten worden. Die vom AA berücksichtigten Einkünfte außerhalb der Ausbildung seien nach dem Einführungsschreiben zum Familienlastenausgleich vom 18.12.1995, BStBl. I 1995, 805 (Tz. 16) nicht einzubeziehen, denn dort werde auf die Anwendung von R 192 a Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) verwiesen. Die Einkünfte seien für die Berechnung des Ausbildungsfreibetrags danach aufzuteilen, ob sie innerhalb oder außerhalb des Ausbildungszeitraums erzielt worden seien.
Hinsichtlich der Aufteilung des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9 a Satz 2 EStG macht der Kl. geltend, der Anteil des Werbungskostenpauschbetrages sei während der Ausbildung höher gewesen. Die Gesamtwerbungskosten seien wie folgt zu ermitteln:
Fahrten zum Ausbildungsbetrieb 165 × 5 km × 0,70 DM |
= |
578,00 DM |
Berufsschule 65 Tage × 40 km × 0,52 DM |
= |
1.352,00 DM |
Werbungskosten insgesamt: |
|
1.930,00 DM. |
Davon entfielen 1.527,00 DM auf die Zeit der Ausbildung, Dies entspreche 79,12 vom Hundert der Werbungskosten...