Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG nach formwechselnder Umwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gehen die Anschaffungskosten des nicht i.S. von § 17 EStG relevant beteiligten Gesellschafters unter und können daher bei einer Anteilsveräußerung gemäß § 16 EStG dem Veräußerungspreis nicht mehr in Abzug gebracht werden.
Normenkette
EStG § 17; UmwStG § 2 ff., § 14; EStG § 16
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im zweiten Rechtsgang, in welcher Höhe der Kläger einen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern hat.
Der Kläger erwarb am 16.03.1999 50 Aktien der G. H. AG zum Kaufpreis von DM 23.528. Das Aktienpaket war Privatvermögen des Klägers und nicht im Sinne von § 17 EStG steuerverstrickt.
Im Februar 2000 beschloss die Hauptversammlung der G. H. AG die formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Personengesellschaft, die G. H. AG & Co. KG. Später wurde diese Gesellschaft umfirmiert in die H. X. U1. AG & Co. KG und wiederum später (im Jahr 2005) auf die Beigeladene verschmolzen. Der Kläger erhob keinen Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss. Er wurde Kommanditist. Die Umwandlung wurde am 28.03.2000 ins Handelsregister eingetragen und wirkte steuerlich auf den 30.06.1999 zurück (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG –).
Mit Schreiben vom 14.07.2000 bot die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Kläger und diversen weiteren „Altgesellschaftern” an, mit sofortiger Wirkung gegen eine Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erhielt am 31.08.2000 eine Abfindung in Höhe von DM 31.711,61.
Der Beklagte stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000 vom 05.08.2003 gegenüber dem Kläger und diversen anderen Gesellschaftern der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die „zum 01.01.2000 ausgeschieden” sind, einen Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt DM 5.997.341,79 fest. Auf den Kläger entfiel ein Gewinn in Höhe von DM 20.656,27, den der Beklagte wie folgt ermittelte:
Anzahl Aktien: |
50 |
Wert je Aktie (EUR) |
323,29 |
Aktienwert gesamt (umgerechnet in DM) |
31.615,01 |
./. Festkapital |
254,26 |
./. Rücklagen |
9.784,89 |
= handelsrechtlicher Veräußerungsgewinn |
21.575,86 |
./. steuerliche Mehrwerte 01.01.2000 |
919,59 |
= steuerlicher Veräußerungsgewinn |
20.656,27 |
Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die „auf den 01.01.2000” festgestellten Werte mit den Werten zum 14.07. und zum 31.08.2000 übereinstimmten.
Der Einspruch des Klägers gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000, in dem er vortrug, seine Anschaffungskosten in Höhe von DM 23.528 seien nicht berücksichtigt worden, so dass der Veräußerungsgewinn nur DM 8.183 betrüge, blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2004 führte der Beklagte aus, der Kläger, der durch die formwechselnde Umwandlung der G. H. AG in die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen kraft Gesetzes Kommanditist und damit Mitunternehmer geworden sei, könne seine ursprünglichen Anschaffungskosten auf die AG-Beteiligung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 16 EStG nicht in Abzug bringen (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 05.10).
Parallel zum Einspruchsverfahren beantragte der Kläger bei seinem Wohnsitz-Finanzamt den Erlass der Einkommensteuer des Streitjahres 2000 aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit die Steuer auf einen über DM 8.183 hinausgehenden Veräußerungsgewinn entfällt. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.09.2003 ab. Das Einspruchsverfahren ruht.
Mit seiner im ersten Rechtsgang beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 3 K 3579/04 F erhobenen Klage machte der Kläger innerhalb der Klagefrist ausschließlich Einwendungen gegen die Höhe des Veräußerungsgewinns geltend. Die über sein Kapitalkonto bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hinausgehenden Aufwendungen für den seinerzeitigen Erwerb in Höhe von DM 12.474,27 müssten in einer positiven Ergänzungsbilanz ausgewiesen und im Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Anteile gewinnmindernd in Abzug gebracht werden (DM 20.656,27 Veräußerungsgewinn abzüglich DM 12.474,27 Mehrpreis = DM 8.182). Außerhalb der Klagefrist erweiterte er seinen Klageantrag dahingehend, dass der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid vom 05.08.2003 insgesamt aufzuheben sei.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13.12.2007 in vollem Umfang statt und hob den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid auf. Der Senat vertrat hierbei die Ansicht, der Kläger sei steuerlich so zu behandeln, als habe er seine – nicht steuerverhafteten – Kapitalgesellschaftsanteile an der (ehemaligen) G. H. AG veräußert und eben keine Mitunternehmeranteile. Der Kläger sei im Rahmen eines...