Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer eigener Art. Die Einführung der Identifikationsnummern i.S.d. § 139b und § 139c AO zum 1.7.2007 zeigt, dass jeder Steuerpflichtige eindeutig zu erfassen ist. Dies geschieht durch eine Steuernummer. Die Mitteilung dieser Steuernummer ist die daraus notwendige Konsequenz.
Normenkette
EStG § 48b; UStG § 14; AO §§ 139b, 139c
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen II R 65/07) |
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.
Der Kläger ist q…ischer (ausländischer) Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnte zunächst bei seinen Eltern in O. (Inland). An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Zwischenzeitlich ist der Kläger nach E. umgezogen.
Am 17.2.2006 beantragte der Kläger die Zuteilung einer Steuernummer und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2006 unter Hinweis auf die fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Unter dem Bezug „Steuernummer/Geschäftszeichen” war „xxx/0000” angegeben worden.
Der Klägervertreter hat am 20.4.2006 gegen die Entscheidung des Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Am 9.5.2006 begann der Beklagte mit einer Nachschau gemäß
§ 27 UStG. Der Prüfungsbericht stammt vom 5.7.2006 und enthält neben der Prüfungsnummer unter der Bezeichnung „Steuernummer” die Ziffern- und Buchstabenfolge „xxx/3333/ohne”.
Aufgrund dieses Prüfungsberichtes erließ der Beklagte am 19.9.2006 einen Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, mit dem er gemäß § 14c UStG die bislang vom Kläger in Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 1.165,03 Euro festsetzte. Dieser Bescheid wies unter der Bezeichnung „Steuernummer” die Ziffernfolge „xxx/6666/1111” aus. In der Anlage, auf die im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden ist, wird folgendes ausgeführt:
„Die auf dem Bescheid genannte Steuernummer dient nur zur Erfassung dieser Rechnungsvorgänge und bedeutet keine Bestätigung einer Unternehmereigenschaft. Für die Zeiträume vor und nach Abwicklung dieser Festsetzung für den Zeitraum April 2006 ist diese Steuernummer nicht gültig.”
Durch Entscheidung vom 20.7.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei wurde auf die fehlende Unternehmereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 UStG abgestellt. Als „Steuernummer/Geschäftsnummer” wurde in diesem Bescheid „RBBZ 0 Y 999/06” angegeben.
Der Kläger hat am 17.8.2006 Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass er Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist und verweist auch auf seine Einspruchsschrift. Aufgrund der Nichterteilung der Steuernummer habe er erhebliche finanzielle Nachteile, da seine Auftraggeber nicht bereit seien, Auszahlungen vorzunehmen. Er behauptet, bereits 2004 eine gewerbliche Tätigkeit in Q. (Land) ausgeübt zu haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, eine Steuernummer zu erteilen und mitzuteilen sowie eine Freistellungsbescheinigung gemäß
§ 48b EStG auszustellen,
hilfsweise
festzustellen, dass die im Rahmen des Bescheides über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Monat April 2006 verwandte Steuernummer uneingeschränkt im Rechtsverkehr verwandt werden könne.
Der Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Kläger eine Steuernummer aufgrund seiner fehlenden Unternehmereigenschaft nicht erhalten könne. Aus dem gleichen Grund könne eine Freistellungsbescheinigung nicht erteilt werden. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags fehle es an der Beschwer, da der Kläger die uneingeschränkte Verwendung der Steuernummer durch Einspruch gegen diesen Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheid gelten machen könne.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.1.2007 die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat dem Kläger eine Steuernummer und eine Bescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft des Klägers kommt es in diesem Verfahren nicht an.
Die Erteilung einer Steuernummer geschieht in Form eines Verwaltungsaktes, auf den der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch hat.
Obwohl im Gesetz eine Regelung der Erteilung einer Steuernummer, anders als für di...