Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von Geldspielautomaten
Leitsatz (redaktionell)
Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitnehmerlöhne, hier ausschließlich bezogen auf den Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, an dem drei Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer beschäftigt sind, ohne weitere Erstreckung auf die Automatenaufstellorte entspricht dem § 29 GewStG. Sie ist nicht unbillig im Sinne von § 33 Satz 1 GewStG.
Normenkette
GewStG §§ 29, 33 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags 2000 auf Grund des § 33 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf alle Städte und Gemeinden (Beigeladene zu 2. – 55.), in denen die Fa. N. gesellschaft mbH (künftig: GmbH), die Beigeladene zu 1, sogenannte Spielhallen unterhält.
Die GmbH ist Inhaberin gewerberechtlicher Spielhallenkonzessionen i.S.d. § 33 i Gewerbeordnung. Auf der Grundlage dieser Erlaubnis stellt die GmbH – zusammen mit weiteren Konzessionsträgern – in 55 Städten Geldspielgeräte in Spielhallen auf. Die Spielhallen stehen im Eigentum der N. GmbH & Co KG (nachfolgend: KG) bzw. werden von der KG von Dritten angemietet. Sowohl die GmbH als auch die KG gehören zum H. Konzern. Zwischen der GmbH und der KG bestehen folgende vertragliche Vereinbarungen – auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird – für sämtliche Spielhallen in den 55 Städten und Gemeinden:
- Die KG überlässt der GmbH die zur Aufstellung in den Spielhallen bestimmten Spielgeräte mit Pachtvertrag vom 31.10.1987.
- Die KG überlässt der GmbH im Rahmen eines Mietverhältnisses die für die Aufstellung der Spielgeräte benötigten Flächen mit Mietvertrag vom 22.11.1988.
- Die KG verpflichtet sich mit Dienstleistungsvertrag vom 03.06.1991 gegenüber der GmbH, die im Zusammenhang mit dem Spielhallenbetrieb erforderlichen Arbeiten wie Werbung, Spielhallenaufsicht und Reinigung durchzuführen.
- Die KG übernimmt aufgrund des Verwaltervertrages vom 03.07.1991 gegen- über der GmbH, die im Zusammenhang mit dem Spielhallenbetrieb erforderlichen Arbeiten wie Gerätewartung und -reparatur, Buchhaltungs- und Kassierarbeiten.
Die von der GmbH an die KG für die vorgenannten Verträge zu leistende Vergütungen belaufen sich im Streitjahr auf 79,5 % der Kasseneinnahmen abzüglich Umsatzsteuer. Für die Überlassung eines Spielgerätes sind monatlich 110 DM und für die erforderlichen Aufstellflächen pro Gerät 550 DM zu entrichten.
Einzige Angestellte der GmbH sind deren 3 Geschäftsführer.
Im Bescheid für 2000 über die Zerlegung des GewSt-Messbetrages vom 15.10.2001 legte der Beklagte als Zerlegungsmaßstab gem. § 29 GewStG die Summe der Arbeitslöhne der Geschäftsführer der GmbH mit 8.000 DM zugrunde und rechnete den GewSt-Messbetrag von 63.070 DM vollständig der Gemeinde F., dem Ort der Geschäftseinleitung der GmbH zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosen Vorverfahren unter Berufung auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 09.06.1981 Az. V 12/89, EFG 1981 S. 639. Sie meint, auch im vorliegendem Fall werde am Ort der Geschäftsleitung keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, da sich auf Grund der Spielhallen-Globalverträge die geschäftsleitenden Arbeiten auf ein Minimum reduziert hätten, die mit einer jährlichen Vergütung von 8.000 DM abgegolten würden.
Im Falle einer Zerlegung nach § 33 GewStG seien die Aufstellflächen der einzelnen Räume, in denen die Konzessionäre ihre Geschäfte betreiben, – wie vom Beklagten vorgeschlagen – ein geeigneter Aufteilungsmaßstab.
Die Klägerin betragt,
- der Bescheid vom 15.10.2001 über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2000 der Fa. N. gesellschaft mbH (St.Nr. …) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2002 (Rbl-Nr. …) wird aufgehoben;
- der Beklagte wird verpflichtet, den unter 1. bezeichneten Bescheid mit einem Zerlegungsanteil für die Klägerin in Höhe von 1/40 zu erlassen, hilfsweise den Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erlassen;
- hilfsweise im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellten keine Anträge.
Der Beklagte meint, dass die Zerlegung nach §§ 28 – 31 GewStG nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S.d. § 33 GewSt führe, da die Betriebsstätte in der Gemeinde der Klägerin mit 20 Geldspielautomaten von geringer Bedeutung sei.
Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass auf Grund der abgeschlossenen Verträge ca. 80 % der Nettoeinnahmen an die KG abgeführt würden und die Klägerin an der Zerlegung des einheitlichen GewSt-Messbetrages der KG beteiligt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Die vom Bekl. vorgenommene Gewerbesteuermessbetragszerlegung entspricht §§ 28, 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Sind, wie hier, im streitigen Erh...