Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu ernstlichen Zweifeln an der Berechtigung, Steuerfestsetzungen wegen Steuerhinterziehung zu ändern, wenn Betriebsausgaben/Werbungskosten dem Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG unterliegen
Leitsatz (amtlich)
Im summarischen Antragsverfahren können ernstliche Zweifel an der Berechtigung zur Änderung von Steuerfestsetzungen wegen neuer Tatsachen bestehen, wenn die rechtliche Beurteilung von Zahlungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auf Umständen beruht, die Unklarheit bei der strafrechtlichen Wertung eines Verhaltens als Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr hervorrufen.
Normenkette
FGO § 69; AO §§ 47, 169, 173, 370; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10, § 9 Abs. 5; StGB a.F. § 299
Tatbestand
Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das Finanzamt aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25.06.2004 zu ändern und geltend gemachte Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen, oder ob der Steueranspruch wegen Ablauf der Festsetzungsfrist bereits durch Verjährung erloschen war.
Der Antragsteller ist Immobilienmanager. Diese Tätigkeit übte er bis 2003 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma A mbH, bereits ab dem Jahr 2000 zudem als Vorstandsvorsitzender der Firma B AG, an der er Geschäftsanteile hielt, aus. Ein wesentlicher Geschäftsbereich bestand in der Standortrecherche für große und mittelgroße Einzelhandelsflächen, insbesondere zugunsten eines großen Handelsunternehmens für Elektronik und technische Geräte, der X. Zur erfolgreichen Verwirklichung seiner Projektangebote machte sich der Antragsteller die Kenntnisse, Informationen und Einflussmöglichkeiten des M N zunutze. Dieser war langjähriger Angestellter der X und seit November 2000 Geschäftsführer deren Gesellschaft für Immobilienentwicklung und –verwaltung; so auch im Streitjahr 2002. Zudem war er in T als Immobiliensachverständiger selbständig tätig und betrieb Sachverständigenbüros mit eingetragenen Partnerschaften in weiteren Orten. Der Antragsteller traf mit M N eine Vereinbarung, wonach dieser gegen eine Zahlung von 1/4 bis 1/3 des mit einem realisierten Objekt erzielten Bauträgergewinns dem Antragsteller beratend zur Seite stehen und dessen Objekte wohlwollend prüfen werde. Mit Gesellschaftsvertrag vom 13.06.2002 gründete M N zudem die Firma O GmbH als Alleingesellschafter. Seit Gründung war P alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Firma. Die O GmbH wurde am 13.08.2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Im Zuge einer Standortrecherche für einen Verkaufsstandort besagten Handelsunternehmens X stieß der Antragsteller auf die Immobilie eines ehemaligen Möbelhauses in der Sstrasse. Da der Antragsteller das Objekt nicht zu Eigentum erwerben konnte, entschloss er sich zu einem Mietvertrag mit dem Erbbauberechtigten. Aufgrund dieser ungünstigen Eigentumsverhältnisse und aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen schloss er den Mietvertrag über diese Immobilie am 06.06.2000 in eigener Person, nicht aber zugunsten der von ihm betriebenen Kapitalgesellschaften ab.
Ebenfalls am 06.06.2000 vereinbarte der Antragsteller mit einem Unternehmen besagter Handelsfirma X, nämlich der Y einen Mietvertrag für 15 Jahre ab 01.04.2002 über die Immobilie Sstrasse in T und sicherte zu, diese als Fachmarkt für Elektronikgeräte nutzbar zu machen.
Da die Stadt T den Standort des Fachmarktzentrums in der Sstrasse nicht befürwortete und den entsprechenden Bauantrag zur Umgestaltung der Immobilie zunächst zurückstellte, bot der Antragsteller besagter Handelsfirma X ein zweites Objekt in der Nähe an, das er zu Eigentum erwerben konnte. In der Nachtragsvereinbarung vom 29.10.2001 zum Mietvertrag vom 06.06.2000 stimmten die Vertragspartner der Auswechslung der Vermieterpartei zu, die jetzt die Firma B AG als mögliche Eigentümerin des zweiten Objekts sein sollte. Weiter wurde eine Optionsmöglichkeit der Y entweder für den Standort Sstrasse oder den nahegelegenen Standort vereinbart.
Während dieser Zeit plante und entwickelte eine weitere Immobilienfirma G, die mit den Unternehmen des Antragstellers nicht zusammenhing, in dieser Gegend ein Einkaufszentrum. Auf der Suche nach einem zugkräftigen Hauptmieter trat diese Firma G auch mit einem Angebot an die besagte Handelsfirma für Elektronikgeräte X heran.
Als der Antragsteller erkannte, dass er von der Stadt T eine Genehmigung für den Standort Sstrasse nicht erhalten würde und dass besagtes Handelsunternehmen X die Möglichkeiten als Hauptmieter in einem Einkaufszentrum bevorzugte, entschloss er sich – wohl auch auf Anraten des M N – von seinen vertraglichen Vereinbarungen mit der Y Abstand zu nehmen. In der schriftlichen Vereinbarung vom 03.05.2002 mit der G erklärte sich der Antragsteller bereit, gegen eine Zahlung in Höhe von 1.276.229,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer den Mietvertrag mit besagtem Handelsunternehmen Y vom 06.06.2000 aufzuheben. Weiter verpf...