Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug des Klägers als Pkw nach dem Hubraum oder als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Am 11.05.1992 wurde der Diesel-Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen …, Hubraum 2454 ccm, auf den Namen des Klägers zum Verkehr zugelassen. Entsprechend den von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle mitgeteilten Daten setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich DM 740,– fest.
Die im Fahrzeugschein vermerkte Typenbezeichnung „L 040” steht laut Herstellerangabe für das Geländewagenmodell „Pajero”. Nach den Eintragungen des TÜV im Fahrzeugbrief ließen verschiedene bereits im Jahr 1990 von dem damaligen Fahrzeughalter vorgenommene technische Änderungen (Frontschutzbügel, Trittbretter, Lampenschutzgitter) die Fahrzeugart Pkw zunächst unberührt. Erst die vom Kläger durchgeführten und vom TÜV Bayern am 03.12.1993 abgenommenen und bescheinigten weiteren Umbaumaßnahmen …
laut Fahrzeugbrief: „Hintere Gurt- und Sitzbefestigungspunkte wurden unbrauchbar gemacht, Schutzeinrichtung (Trennwand vorhanden)”
führten zur Änderung der Fahrzeugart und dementsprechend ab 08.12.1993 zur Einstufung des Fahrzeugs als Lkw – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.115 kg und einer Nutzlast von 420 kg – seitens der Zulassungsstelle. Der Antrag des Klägers vom 08.12.1993 auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer, nämlich sein Fahrzeug nunmehr als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern, wurde vom Finanzamt am 10.01.1994 abgelehnt. Den vom Kläger gegen diesen Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.1994 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage vom 25.04.1994 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Besteuerung seines Kraftfahrzeugs als Lkw weiter. Aufgrund der vorgenommenen technischen Veränderungen und des gewandelten äußeren Erscheinungsbildes entspreche das Fahrzeug nunmehr in seiner objektiven Beschaffenheit einem Lkw im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Da nach der Herausnahme der Rücksitze nur noch zwei Sitzplätze vorhanden seien, sei ein Personentransport nicht mehr möglich. Im übrigen solle das Fahrzeug auch tatsächlich ausschließlich zur Beförderung von Gütern verwendet werden. Als engagierter Hobby-Imker transportiere er Bienenkörbe, Waben und für die Bienenzucht erforderliche landwirtschaftliche Geräte.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.01.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 29.03.1994, das Finanzamt zu verpflichten, sein Kraftfahrzeug … für die Zeit ab 08.12.1993 als Lastkraftwagen zu besteuern.
Das Finanzamt beantragt sinngemäß die Zurückweisung der Klage und begründet dies – in Verbindung mit seiner Einspruchsentscheidung – im wesentlichen wie folgt:
An die von den Verkehrsbehörden vorgenommene Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw seien die Finanzbehörden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1981, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1982, 82 und vom 26.11.1991, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV– 1992, 414) nicht gebunden. Für die steuerliche Anerkennung eines Fahrzeugs als Lastkraftwagen sei vor allem die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild) maßgeblich. Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden müsse, könne steuerlich nicht als Lastkraftwagen eingeordnet werden.
Im Streitfall könne der abweichenden verkehrsrechtlichen Einstufung der Zulassungsbehörde nicht gefolgt werden, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach der ursprünglichen Konzeption des Herstellers um einen Pkw handele. Dessen Charakter sei durch die vorgenommenen Änderungen nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Zwar sei durch den Ausbau der hinteren Sitze die Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung eingeschränkt worden, trotz der Vergrößerung der Ladefläche betrage die Nutzlast aber lediglich 420 kg; diese sei für einen Lkw völlig unwirtschaftlich. Insofern stehe auch nach dem Umbau des Fahrzeugs die Beförderung von Personen und nicht der Gütertransport im Vordergrund. Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs habe sich durch die vom Kläger im Jahr 1993 vorgenommenen Umbauten nicht verändert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das beklagte Finanzamt hat das Kraftfahrzeug des Klägers zutreffend als Pkw qualifiziert und konsequenterweise die vom Kläger beantragte Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer – für einen Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht – abgelehnt.
Das geltende Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 –KraftStG– enthält – anders als das bis 31.05.1979 gültige Kraftfahrzeugsteuergesetz 1972 (dort § 10 Abs. 2) – keine Definition der Begriffe „Pkw” u...